Urteil des BVerwG vom 15.03.2017

BVerwG (verwaltungsgericht, bundesverwaltungsgericht, verhandlung, antrag, behandlung, sache, beteiligung, unternehmen, norm, feststellungsklage)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 95.08
VG 6 K 618/03 GE
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:
Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Juni 2008
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird auf-
gehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückver-
wiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Von den Gründen der Klägerin für die Zulassung der Revision nach § 132
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO hat die Verfahrensrüge Erfolg, die sich auf die Be-
handlung des Verpflichtungsantrages der Klägerin durch das Verwaltungsge-
richt bezieht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin beanstandet zu Recht
eine Verletzung von § 88 VwGO. Danach darf das Gericht nicht über den Kla-
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geantrag hinausgehen. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch hinsichtlich die-
ses Verpflichtungsantrages getan.
1. Die Klägerin begehrt laut ihres Klageantrages, dass die streitbefangenen
Grundstücke an sie zurück übertragen werden. Dieser Antrag beinhaltet die
Rechtsbehauptung, dass sie Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes in
Bezug auf diese Grundstücke sei und ihr daher eine Singularrestitution zustehe.
Stattdessen hat das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Rückübertragung
wegen redlichen Erwerbs verneint und entschieden, dass die Beklagte die Fir-
ma K… J… & Co. in Liquidation als Berechtigte festzustellen habe. Für diese
Entscheidung hätte es jedoch eines Klageantrages bedurft, der die geschädigte
Unternehmensträgerin als Restitutionsberechtigten zum Gegenstand hat. Dar-
auf hatte das Verwaltungsgericht im vorbereitenden Verfahren auch hingewie-
sen. Die Klägerin hat indes ausdrücklich in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember
2007 darauf abgehoben, dass allein sie sich und nicht die fragliche Unterneh-
mensträgerin als Berechtigte ansehe. Sie hat deshalb auch in der mündlichen
Verhandlung an ihrem angekündigten Klageantrag festgehalten. Vor diesem
Hintergrund verletzt das Verwaltungsgericht die Dispositionsbefugnis der Kläge-
rin, wenn es einen Berechtigten feststellt, der es nach dem Willen der Klägerin
nicht sein soll. Zwar mag die Rechtsauffassung der Klägerin unzutreffend sein,
dass ihre eigene Berechtigung aus § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG folge. Der Anwen-
dungsbereich dieser Norm ist nur erfüllt, wenn entweder ein Unternehmen als
solches geschädigt oder eine Beteiligung an ihm entzogen worden ist (vgl. Be-
schluss vom 5. August 2004 - BVerwG 7 B 9.04 - Buchholz 428 § 3 VermG
Nr. 51). Aber auch bei unzutreffender Rechtsauffassung des Beteiligten bei der
Abfassung des Klageantrages ist das Verwaltungsgericht gehindert, über das
ausdrücklich Gewollte hinauszugehen. Dem Vorsitzenden obliegt es gemäß
§ 86 Abs. 3 VwGO nur, darauf hinzuwirken, dass ein sachdienlicher Antrag ge-
stellt wird.
2. Die Verfahrensrüge wegen Behandlung des Feststellungsantrages der Kläge-
rin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht diesen Antrag als un-
zulässig abgewiesen; denn ein streitiges Rechtsverhältnis liegt nicht vor. Die
Beklagte hat nicht behauptet, dass die Beigeladenen zu 2 und 3 Berechtigte
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seien. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Subsidiarität der
Feststellungsklage abgehoben.
3. Auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2
VwGO wegen vermeintlich rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache und
Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kommt es
nicht an, solange der richtige Klageantrag umstritten ist.
4. Soweit das Verwaltungsgericht die Restitution wegen Vorliegens eines Resti-
tutionsausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 VermG versagt hat, erfolgt keine
Aufhebung des angefochtenen Urteils, zumal die Klägerin insoweit keine Bean-
standung vorgebracht hat.
Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 GKG.
Gödel
Dr.
von
Heimburg
Postier
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