Urteil des BVerwG vom 15.03.2017

BVerwG ()

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 97.08
VG 6 K 1541/04 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Juni 2008
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Von den seitens der Klägerin angeführten Gründen für die Zulassung der Revi-
sion nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO hat die Verfahrensrüge Erfolg, die
sich auf die Behandlung des Verpflichtungsantrages der Klägerin durch das
Verwaltungsgericht bezieht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin beanstan-
det zu Recht eine Verletzung von § 88 VwGO. Danach darf das Gericht nicht
über den Klageantrag hinausgehen. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch
hinsichtlich dieses Verpflichtungsantrages getan.
1. Die Klägerin begehrt laut ihres Klageantrages, dass das streitbefangene
Grundstück an sie zurück übertragen wird. Dieser Antrag beinhaltet die Rechts-
behauptung, dass sie Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes in Bezug
auf dieses Grundstück sei und ihr daher eine Singularrestitution zustehe. Statt-
dessen hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Beklagte die Firma
K... J… & Co. in Liquidation als Berechtigte festzustellen und ihr das streitbe-
fangene Grundstück zurück zu übertragen habe. Für diese Entscheidung hätte
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es jedoch eines Klageantrages bedurft, der die geschädigte Unternehmensträ-
gerin als Restitutionsberechtigten zum Gegenstand hat. Darauf hatte das Ver-
waltungsgericht im vorbereitenden Verfahren auch hingewiesen. Die Klägerin
hat indes ausdrücklich in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 darauf ab-
gehoben, dass allein sie sich und nicht die fragliche Unternehmensträgerin als
Berechtigte ansehe. Sie hat deshalb auch in der mündlichen Verhandlung an
ihrem angekündigten Klageantrag festgehalten. Vor diesem Hintergrund ver-
letzt das Verwaltungsgericht die Dispositionsbefugnis der Klägerin, wenn es
einen Berechtigten feststellt, der es nach dem Willen der Klägerin nicht sein
soll. Zwar mag die Rechtsauffassung der Klägerin unzutreffend sein, dass ihre
eigene Berechtigung aus § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG folge. Der Anwendungsbe-
reich dieser Norm ist nur erfüllt, wenn entweder ein Unternehmen als solches
geschädigt oder eine Beteiligung an ihm entzogen worden ist (vgl. Beschluss
vom 5. August 2004 - BVerwG 7 B 9.04 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 51).
Aber auch bei unzutreffender Rechtsauffassung des Beteiligten bei der Abfas-
sung des Klageantrages ist das Verwaltungsgericht gehindert, über das aus-
drücklich Gewollte hinauszugehen. Dem Vorsitzenden obliegt es gemäß § 86
Abs. 3 VwGO nur, darauf hinzuwirken, dass ein sachdienlicher Antrag gestellt
wird.
2. Die Verfahrensrüge wegen Behandlung des Feststellungsantrages der Klä-
gerin ist unbegründet, weil die Klägerin im vorliegenden Verfahren erstinstanz-
lich keinen Feststellungsantrag gestellt hat.
3. Auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2
VwGO wegen vermeintlich rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache und
Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kommt es
nicht an, solange der richtige Klageantrag umstritten ist. Das gilt auch für die
weiteren gerügten Verfahrensfehler.
Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 GKG.
Gödel
Dr. Pagenkopf
Dr. Hauser
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