Urteil des BVerwG vom 14.01.2010

Vergleich, Ermessen, Vorschlag, Zusammenarbeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 A 11.09 (7 A 3.08)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 3/5 und
die Beklagte 2/5.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Der Rechtsstreit ist durch Vergleich vollständig erledigt worden. Die Beteiligten
haben den in Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Bericht-
erstatters vom 29. Dezember 2009 schriftlich gegenüber dem Gericht ange-
nommen.
Der Vergleich sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in analoger An-
wendung des § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billi-
gem Ermessen entscheidet.
Die Beteiligten haben die vom Gericht im Erörterungstermin gemachte Ver-
gleichsanregung aufgegriffen und in sachlicher Zusammenarbeit zügig einen
Vorschlag erarbeitet, der Grundlage für den anschließenden förmlichen gericht-
lichen Vergleichsvorschlag geworden ist. Im Ergebnis ist eine Lösung gefunden
worden, die in vorbildlicher Weise sowohl den Interessen der Binnenschifffahrt
als auch den Interessen des Naturschutzes Rechnung trägt. Deshalb wäre es
nicht sachgerecht bei der Kostenentscheidung darauf abzustellen, welche Par-
tei mehr oder weniger Erfolg gehabt hat.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Vergleich auf der Klägerseite ein
Erfolg der Klage des Klägers zu 2, also des Landesverbands Brandenburg des
BUND, ist. Die Klage des Klägers zu 1, also des Landesverbands Berlin des
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BUND, gegen den Planfeststellungsbeschluss für das allein im Land
Brandenburg liegende Vorhaben dagegen dürfte - bei summarischer Prüfung -
zwar zulässig aber unbegründet gewesen sein. Deshalb entspricht es billigem
Ermessen, die Kläger mit einem höheren Teil der Kosten zu belasten.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG.
Krauß
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