Urteil des BVerwG vom 13.11.2009

Urteil vom 13.11.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 A 10.09 (BVerwG 7 A 2.09)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2009
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließ-
lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. November 2009 zurückge-
nommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Schipper
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