Urteil des BVerwG vom 09.02.2012

Urteil vom 09.02.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 A 1.11 (7 A 1.12)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:
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Das Verfahren betreffend die Ziffer 1 des Klageantrags
wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG
7 A 1.12 eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens BVerwG
7 A 1.12.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Abtrennung des Verfahrens ist geboten, da für Streitigkeiten allein aus dem
Gebiet des Presserechts nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesver-
waltungsgerichts die Zuständigkeit des 6. Senats begründet ist.
Der Kläger hat seine Klage zurückgenommen, soweit sie die Nutzung des bei
der Beklagten befindlichen Archivguts zum Gegenstand hatte. Hierauf bezogen
ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Sailer Guttenberger Schipper
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