Urteil des BVerwG vom 12.01.2007

Erkenntnis, Wasser, Erfüllung, Bestimmtheitsgrundsatz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 A 1.07 (4 A 2.06)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 0 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfah-
rens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes zu entscheiden. Der Billigkeit entspricht es, dem Beklagten die
Verfahrenskosten aufzuerlegen; denn er hätte den Prozess voraussichtlich ver-
loren, wenn der Senat zur Sache hätte entscheiden müssen. Nach überschlägi-
ger Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund des Vortrags der Parteien
- eingehende Erwägungen sind nach dem in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck
kommenden Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit nicht angezeigt - spricht
Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Allgemeinverfügung aus den Er-
wägungen in der Klagebegründung wegen eines Verstoßes gegen den Be-
stimmtheitsgrundsatz nichtig und wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges
Recht zumindest rechtswidrig war. Diese Erkenntnis hat sich während des Pro-
zesses offenbar auch beim Beklagten durchgesetzt, hat er doch durch die am
13. November 2006 bekannt gemachte Änderung der Allgemeinverfügung (MBl.
LSA S. 688) dem Klageanliegen Rechnung getragen, der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben zu ermöglichen.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Da die Sache BVerwG
4 A 3.06 denselben Streitgegenstand betroffen hat, ist es angemessen, für das
vorliegende Verfahren keinen gesonderten Streitwert festzusetzen.
Krauß
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