Urteil des BVerwG vom 28.08.2002

Bwo, Daten, Offenlegung, Erlass

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BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 9.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-verwal-
tungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin vom 18. Juli
2002 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Ver-
fahrens; von der Erhebung von Gerichtskosten
wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen An-
ordnung, mit der die Wahlen zum Deutschen Bundestag ausgesetzt
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werden sollen. Sie hält die Offenlegung bestimmter Daten auf
der Grundlage eines zu schaffenden Gesetzes für die Gültigkeit
der Wahl für erforderlich und verweist auf § 22 der Bundes-
wahlordnung, der die Rechtsbehelfe bei unrichtigen Wählerver-
zeichnissen betrifft. Über ihre weiteren Anträge ist bereits
durch Beschluss vom 24. Juli 2002 - BVerwG 3 A 2.02 - ent-
schieden.
Der Antrag ist schon deshalb unzulässig und abzulehnen, weil
die Antragstellerin nicht in der gebotenen Weise durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1
VwGO vertreten ist. Zudem ist eine Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht begründet (vgl. § 22 Abs. 5 Satz 6
BWO, § 50 VwGO). Im Übrigen lassen sich den Ausführungen der
Antragstellerin keine Gesichtspunkte entnehmen, die für die
Wahl zum Deutschen Bundestag von Bedeutung sein könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 8
Abs. 1 Satz 3 GKG.
Bardenhewer
Gerhardt
Vormeier