Urteil des BVerwG vom 09.11.2005

Verfügung, Sitz im Ausland, Aufschiebende Wirkung, Vollziehung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 6.05 (6 A 5.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r de n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen
die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom
14. September 2005 wird wiederhergestellt, soweit in der ge-
nannten Verfügung die sofortige Vollziehung angeordnet wor-
den ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf
12 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom
14. September 2005 fest, dass die Tätigkeit der Antragstellerin Strafgesetzen zuwi-
derlaufe, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen worden seien. Die Antrag-
stellerin wurde verboten und aufgelöst. Die Verwendung von Kennzeichen der An-
tragstellerin wurde ebenso verboten wie die Bildung von Ersatzorganisationen und
die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen. Das Vermö-
gen der Antragstellerin sowie bestimmte Sachen und Forderungen Dritter wurden
beschlagnahmt und zugunsten der Bundesrepublik Deutschland eingezogen. Die
sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen mit Ausnahme der Einziehungsanordnun-
gen wurde angeordnet.
Die Antragstellerin hat am 15. Oktober 2005 Klage gegen die Verfügung
vom 14. September 2005 erhoben. Sie hat die Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Klage beantragt. Die Antragsgegnerin ist der Klage und dem Antrag
entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-
richts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
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1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet.
Das Begehren ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit erstrebt wird, als in der Ver-
fügung vom 14. September 2005 ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.
Dieses Begehren ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative i.V.m. Abs. 2 Nr. 4
VwGO zulässig. Es ist auch begründet, weil das von der Antragsgegnerin ange-
nommene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung
nicht das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.
Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht hier nicht, weil die
von der Antragstellerin erhobene Klage voraussichtlich Erfolg hat (vgl. Beschluss
vom 20. Oktober 1995 - BVerwG 1 VR 1.95 - Buchholz 402.45 Nr. 24 S. 71 m.w.N.).
Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich das Verbot der An-
tragstellerin und ihre Auflösung als rechtswidrig, so dass die Klage auch mit Blick auf
die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Nebenentscheidungen voraussicht-
lich begründet ist.
Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen u.a. dann verboten, wenn
deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Ein Verein darf
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) - VereinsG - vom 5. August 1964 (BGBl I S. 593), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3390), u.a. dann als verboten behan-
delt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde das Vorliegen der Voraus-
setzungen eines Verbotsgrundes festgestellt ist; in der Verfügung ist die Auflösung
des Vereins anzuordnen. In der angefochtenen Verfügung wird angenommen, dass
auf die Antragstellerin § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG Anwendung findet.
Danach sind die Vorschriften des Vereinsgesetzes auf Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung anzuwenden, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen
zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind. Die angefochtene
Verfügung ist darauf gestützt, dass die Tätigkeit der Antragstellerin § 20 Abs. 1 Nr. 4
2. Alternative VereinsG zuwiderlaufe. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG
wird derjenige bestraft, der im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes
durch eine darin ausgeübte Tätigkeit einem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2
VereinsG zuwiderhandelt. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Antragstellerin
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handele dem mit bestandskräftiger Verfügung vom 22. November 1993 gegenüber
der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) und der "Nationalen Befreiungsfront
Kurdistans" (ERNK) nach § 18 Satz 2 VereinsG ausgesprochenen Verbot zuwider,
sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Da die Antragsgegnerin
das ihr bei Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung obliegende Ermessen auf der
Grundlage dieser Erwägungen ausgeübt hat, kommt es für die Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Verfügung darauf an, ob die Annahme zutrifft, dass die
Voraussetzungen eines Verbots nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Satz 1 Nr. 1
3. Alternative und § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG gegeben sind. Das ist
nicht der Fall. § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG ist nicht zu entnehmen, dass
er "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen" ist (vgl. Beschluss vom 18. Oktober
2005 - BVerwG 6 VR 5.05 (6 A 4.05) - Umdruck S. 4 ff.).
§ 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG verlangt, dass die in der Be-
stimmung angesprochenen Strafvorschriften in der Absicht erlassen sind, dem Staat
strafrechtlichen Schutz zu gewähren. Von einem anderen Normzweck als dem des
Staatsschutzes ist nicht, auch nicht andeutungsweise die Rede. Nach dem Wortlaut
der Vorschrift kommt es demnach darauf an, dass der Straftatbestand, dem zuwi-
dergehandelt wird, allein aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist, es sich also
um einen - in diesem Sinne - "politischen" Tatbestand handelt (vgl. BTDrucks IV/430
S. 24). Dies wird durch den inneren Zusammenhang zwischen der dritten und den
beiden vorangestellten Alternativen des § 17 Satz 1 Nr. 1 VereinsG (Bekämpfung der
verfassungsmäßigen Ordnung und des Gedankens der Völkerverständigung) bestä-
tigt. Es reicht daher nicht aus, dass der als verletzt angesehene Tatbestand je nach
dem Charakter der Zuwiderhandlung auch dem Schutz des Staates dient. Hätte der
Gesetzgeber sich mit einem derartigen mehrere Normzwecke umfassenden
Mischtatbestand begnügen wollen, hätte es nahe gelegen, dies durch eine entspre-
chende Formulierung zum Ausdruck zu bringen, wie etwa durch die Wendung "zu-
mindest auch". Dies ist nicht geschehen. Dieser Auslegung vermag die Antragsgeg-
nerin nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, der Gesetzgeber habe andererseits auch
nicht ausdrücklich klargestellt, dass der Verstoß gegen einen Mischtatbestand nicht
ausreiche, was durch Einfügung der Wörter "allein" oder "nur" verdeutlicht hätte wer-
den können. Der gewählten, ein bestimmtes finales, nicht auf andere Normzwecke
erweiterbares Element zum Ausdruck bringenden Fassung ("aus Gründen des
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Staatsschutzes erlassen") des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG und dem
Zusammenhang dieser Alternative mit den beiden vorangestellten Alternativen ist
hinreichend deutlich zu entnehmen, dass nur Verstöße gegen solche Strafvorschrif-
ten von Bedeutung sind, die allein aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind.
Es genügt deshalb auch nicht, dass ein Straftatbestand, der sowohl dem
Staatsschutz als auch anderen Zwecken dient, im Einzelfall in der Weise verletzt ist,
dass Belange des Staatsschutzes berührt sind. Nach dem insoweit eindeutigen
Wortlaut des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG ist für das Verbot allein ent-
scheidend, ob der verletzte Straftatbestand auf der Normebene dem Staatsschutz
dient. Ohne Bedeutung ist, ob bei seiner Anwendung im Einzelfall dem Schutz des
Staates Rechnung getragen wird. Aus der Entstehungsgeschichte des § 17 Satz 1
VereinsG ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nichts anderes.
Den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BTDrucks IV/430 S. 24) ist zu entnehmen, dass
der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, die in der Bestimmung aufgeführten
"Sondergesellschaften" insgesamt dem öffentlichen Vereinsrecht zu unterstellen,
sondern nur bei Zuwiderhandlungen gegen bestimmte "politische" Straftatbestände.
Im Übrigen sollte es bei den insbesondere nach den gesellschaftsrechtlichen Be-
stimmungen bestehenden gerichtlichen Auflösungsmöglichkeiten bleiben. Dem ist
nicht zu entnehmen, dass § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG auch bei Ver-
stößen gegen Mischtatbestände einschlägig ist.
Weder im Vereinsgesetz noch an anderer Stelle hat der Gesetzgeber
definiert, welche Strafvorschriften (allein) "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen
sind". § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und
der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt
für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom
20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni
2005 (BGBl I S. 1818), enthält keine einschlägige Begriffsbestimmung. Die Vorschrift
konkretisiert das Tatbestandsmerkmal "Staatsschutzdelikte" in dem vorangehenden
Satz. Danach sind Staatsschutzdelikte u.a. die in § 74 a des Gerichtsverfassungsge-
setzes (GVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl I S. 1077), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16. August 2005 (BGBl I S. 2437), genannten Straftaten,
also auch der in § 74 a Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative GVG aufgeführte Verstoß gegen
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§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG. Dass gemäß § 20 Abs. 1 BVerfSchG auch Straftaten
nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG als "Staatsschutzdelikte" gelten, führt
lediglich zur Zuständigkeit des Bundesamts für Verfassungsschutz für die Übermitt-
lung von Daten, die derartige Straftaten betreffen, erübrigt aber nicht die Prüfung, ob
die Voraussetzungen der anders formulierten und in einen anderen rechtlichen Zu-
sammenhang gestellten Vorschrift des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG
erfüllt sind. Insbesondere lässt sich § 20 Abs. 1 BVerfSchG keine über den Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes hinausgreifende Legaldefinition derjenigen Strafge-
setze entnehmen, die im Sinne des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG dem
Staatsschutz dienen.
Aus ähnlichen Gründen kann die Zugehörigkeit eines Straftatbestands
zu den Strafgesetzen im Sinne von § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG auch
nicht unmittelbar aus § 74 a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GVG hergeleitet werden. Der Katalog
des § 74 a Abs. 1 GVG weist die Verfolgung von "Straftaten mit staatsgefährdendem
Einschlag" (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959 - 3 StR 40/59 - BGHSt 13, 378
<381>) den so genannten Staatsschutzkammern als Spezialspruchkörpern zu. Dass
für bestimmte Straftaten die insoweit mit besonderer Sachkunde ausgestatteten
Staatsschutzkammern zuständig sind, mag als Hinweis darauf angesehen werden,
dass die zugrunde liegenden Straftatbestände dem Schutz des Staates dienen. Ein
weitergehender Erkenntniswert kommt diesem Umstand bei der Prüfung der Frage,
ob der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nach seinem
Normzweck die Voraussetzungen des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG er-
füllt, nicht zu.
Dem steht nicht entgegen, dass die Aufnahme der Vorgängerbestim-
mung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in den Katalog des § 74 a Abs. 1 GVG mit der
"engen Beziehung" zwischen der zuerst genannten Vorschrift und der Vorgängervor-
schrift des § 85 StGB begründet wurde (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses
für Inneres über den Entwurf eines Vereinsgesetzes , BTDrucks IV/2145 (neu) S. 9).
Daraus ergibt sich nur, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Zuständig-
keitszuweisung an die Staatsschutzkammer einen engen Zusammenhang zwischen
der Vorgängervorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG und der offenkundig aus
Gründen des Staatsschutzes erlassenen Vorgängervorschrift des § 85 StGB gese-
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hen hat, nicht aber, dass der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, § 20 Abs. 1
Nr. 4 VereinsG sei ebenso wie § 85 StGB aus Gründen des Staatsschutzes erlassen.
Ebenso wenig ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur
Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz- G
10) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. Februar 2005 (BGBl I S. 239), dass der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4
2. Alternative VereinsG zu denjenigen Strafgesetzen gehört, die gemäß § 17 Satz 1
Nr. 1 3. Alternative VereinsG zum Schutz des Staates erlassen sind. Nach der zu-
erst genannten Bestimmung dürfen Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmel-
degeheimnisses unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 bezeichneten Voraussetzungen
u.a. dann angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
bestehen, dass jemand eine Straftat nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG plant, begeht
oder begangen hat. Dem kann entnommen werden, dass ein Verstoß gegen § 20
Abs. 1 Nr. 4 VereinsG geeignet sein kann, die freiheitliche demokratische Grundord-
nung oder den Bestand oder die Sicherheit des Staates (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10) zu
gefährden. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass die Bestimmung allein aus
Gründen des Staatsschutzes erlassen ist.
Es ist deshalb im Wege der Auslegung zu erschließen, ob eine Straf-
vorschrift - hier § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG - allein darauf gerichtet ist,
den Staat zu schützen, so dass sie als aus Gründen des Staatsschutzes erlassen
anzusehen ist. Maßgeblich ist insoweit das von der jeweiligen Strafbestimmung ge-
schützte Rechtsgut. Nur dann, wenn die Bestimmung dem Schutz des Staates und
nicht des Einzelnen oder anderer Rechtsgüter dient, handelt es sich um eine Be-
stimmung im Sinne von § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG. So liegt es jeden-
falls bei den Strafbestimmungen, die den Bestand des Staates, seine innere und
äußere Sicherheit, seine verfassungsmäßige Ordnung, den Schutz fremder Staaten,
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland an ungestörten internationalen Be-
ziehungen, die Tätigkeit von Verfassungsorganen, den ungestörten Ablauf von Wah-
len und Abstimmungen sowie den Schutz der Landesverteidigung zum Gegenstand
haben. Mithin handelt es sich bei den Bestimmungen des Zweiten bis Fünften Ab-
schnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (§§ 80 bis 109 k StGB) und bei
§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB um Strafvorschriften, die aus Gründen des Staats-
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schutzes erlassen sind (vgl. Wache in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze,
V 52, Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG), § 17 Rn. 3).
Es kann hier dahinstehen, ob über jene Bestimmungen hinaus weitere
Vorschriften dem Anwendungsbereich des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG
unterfallen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, gehörte § 20 Abs. 1 Nr. 4
2. Alternative VereinsG nicht dazu (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965,
§ 17 Rn. 2; Wache, a.a.O., § 17 Rn. 3). Bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG
handelt es sich um einen auf das gegenüber einem Verein ausgesprochene
Betätigungsverbot bezogenen Ungehorsamstatbestand (vgl. BGH, Beschluss vom
19. November 1997 - 3 StR 574/97 - BGHSt 43, 312 <314 f.>). Allein der Umstand,
dass die Bestimmung der strafrechtlichen Durchsetzung eines vereinsrechtlichen
Annahme, sie sei im Sinne des § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG aus Grün-
erfassten und strafrechtlich sanktionierten Betätigungsverbote im Sinne von § 18
Satz 2 VereinsG ihrerseits stets dem Schutz des Staates dienten. Dies ist nicht der
Fall. § 18 Satz 2 VereinsG bezieht sich auf Vereine im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1
VereinsG mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tä-
tigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes erstreckt. Die
Bestimmung sieht vor, dass sich das Verbot des ausländischen Vereins gegen seine
Tätigkeit in diesem Bereich richtet, wenn er im Inland keine Organisation hat. Für
ausländische Vereine gilt § 14 VereinsG entsprechend (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Ve-
reinsG). In entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG kann ein
ausländischer Verein aus den Gründen des Art. 9 Abs. 2 GG und denjenigen des
§ 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden. Nicht alle danach in Betracht kommenden
Gründe für ein Betätigungsverbot dienen dem Schutz des Staates. So kann ein Betä-
tigungsverbot auch ausgesprochen werden, wenn die Zwecke oder die Tätigkeit des
Vereins Strafgesetzen zuwiderlaufen, die nicht zum Schutz des Staates erlassen sind
(§ 18 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1
1. Alternative VereinsG sowie Art. 9 Abs. 2 1. Alternative GG). Ist ein Betätigungs-
verbot auch aus anderen Gründen als zum Schutz des Staates möglich, so ist die
strafrechtliche Bewehrung der Zuwiderhandlung gegen ein Betätigungsverbot gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht ausschließlich aus Gründen des
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Staatsschutzes erlassen. Es liegt insoweit anders als bei dem aus Gründen des
Staatsschutzes erlassenen § 85 Abs. 1 StGB, der ebenfalls Zuwiderhandlungen ge-
gen ein Vereinsverbot betrifft. Die Bestimmung stellt das Aufrechterhalten des orga-
nisatorischen Zusammenhalts einer Partei oder einer Vereinigung unter Strafe. Vor-
aussetzung ist u.a., dass die Partei oder Vereinigung Ersatzorganisation einer verbo-
tenen Partei ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder dass die Vereinigung verboten ist, weil
sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völ-
kerverständigung richtet oder Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereini-
gung ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Anders als das Betätigungsverbot nach § 18
Satz 2 VereinsG erfolgt das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stets zum Schutze
des Staates, so dass kein Zweifel daran besteht, dass auch die Strafvorschrift des
§ 85 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist. Dies gilt glei-
chermaßen für § 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Verbot einer Vereinigung, die sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richtet, ergeht immer zum Schutze des Staates. Deshalb ist auch die zuletzt
genannte Strafvorschrift aus Staatsschutzgründen erlassen.
Soweit die Antragsgegnerin einwendet, die Fortführung einer verbote-
nen Betätigung bedeute, dass Handlungen fortgesetzt würden, "bei denen feststeht",
dass sie gefährlich für den Bestand des Staates seien, folgt dem der Senat nicht. Ein
Betätigungsverbot, das nicht aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist, erlangt
nicht dadurch eine staatsschützende Funktion, dass ihm zuwidergehandelt wird.
Dementsprechend ist eine Strafvorschrift, die eine Zuwiderhandlung gegen § 18
Satz 2 VereinsG sanktioniert, nicht bereits deshalb aus Gründen des Staatsschutzes
erlassen, weil sie die Durchsetzung eines Betätigungsverbots sicherstellen will.
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG ist auch nicht deshalb aus
Gründen des Staatsschutzes erlassen, weil das gegenüber PKK und ERNK mit Ver-
fügung vom 22. November 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot Aktivitäten un-
terbinden sollte, die den Staat gefährden könnten. § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative
VereinsG stellt - wie aufgezeigt - nicht darauf ab, ob die Anwendung einer Strafvor-
schrift im Einzelfall dem Schutz des Staates dient, sondern darauf, ob der Straftat-
bestand auf der Normebene ausschließlich den Staat schützen soll.
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Der von der Antragsgegnerin außerdem hervorgehobene Umstand,
dass ein Verein, der nicht unter § 17 VereinsG fällt, wegen Verstoßes gegen § 20
Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verboten werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die
Bestimmung aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist, sagt nichts über die hier
in Rede stehende Frage aus. Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammen-
hang beanstandete "Regelungslücke" ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung,
die Anwendung des Vereinsgesetzes bei den in § 17 VereinsG genannten Vereinen
nur unter den in der Bestimmung aufgeführten engen Voraussetzungen zuzulassen
und es im Übrigen bei den Auflösungsmöglichkeiten nach den für sie maßgebenden
Gesetzen zu belassen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1
GKG.
Bardenhewer Hahn Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Vereinsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2
VereinsG
§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
§ 15 Abs. 1 Satz 1, § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative,
§ 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative
BVerfSchG
§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
StGB
§ 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
G 10
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
GVG
§ 74 a Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative
Stichworte:
Vereinsverbot; Betätigungsverbot; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Strafvor-
schrift; "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen".
Leitsatz:
Eine Strafvorschrift ist nur dann im Sinne von § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative
VereinsG "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen", wenn sie allein dem Schutz
des Staates dient; das ist bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht der Fall.
Beschluss des 6. Senats vom 9. November 2005 - BVerwG 6 VR 6.05 (6 A 5.05)