Urteil des BVerwG vom 26.04.2002

Sorgfalt, Akte

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BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 6.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:
Die Anträge des Antragstellers vom 16. April
2002 werden abgelehnt.
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G r ü n d e :
1. Der Antrag auf "Berufung" gegen den Beschluss vom 11. April
2002 ist bereits deshalb unzulässig, weil gegen diese Ent-
scheidung des Senats ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Der
Senat sieht von weiterer Begründung ab, weil der Antragsteller
erkennbar nicht in der Lage oder nicht willens ist, Rechtsvor-
schriften zu verstehen, und Äußerungen der Gerichte einen Sinn
unterlegt, der ihnen nicht zukommt.
2. Es besteht weder eine rechtliche Grundlage noch ein hinrei-
chender Anlass, die Akte des Bundesverwaltungsgerichts zum Ak-
tenzeichen BVerwG 6 VR 6.02 an das Verwaltungsgericht zu über-
senden.
3. Der Antrag, Kosten nicht zu erheben, bleibt ohne Erfolg.
Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor (§ 8 Abs. 1
Satz 1 GKG). Von der Kostenerhebung kann auch nicht etwa des-
halb abgesehen werden, weil die Anträge des Antragstellers auf
unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse beruhten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG). Das Oberverwal-
tungsgericht Berlin hatte den Antragsteller in dem Beschluss
vom 12. Dezember 2000 (OVG 8 S 27.00), der Gegenstand des Ver-
fahrens BVerwG 6 B 9.01 war, auf die Unanfechtbarkeit seiner
Entscheidung hingewiesen. In der Sache BVerwG 6 VR 6.02 ist
der Antragsteller durch ein Schreiben des Senatsvorsitzenden
darüber unterrichtet worden, dass eine Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht gegeben sei. Aufgrund dieser Be-
lehrungen hätte der Antragsteller bei Anwendung der im Rechts-
verkehr gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass seine Anträge
unzulässig waren und zu verwerfen sein würden. Ein Fall unver-
schuldeter Unkenntnis liegt nicht vor.
- 3 -
4. Weitere Eingaben in derselben Angelegenheit werden bei
gleichem Verfahrensstand nicht mehr beschieden.
Bardenhewer
Gerhardt
Vormeier