Urteil des BVerwG vom 14.05.2009

Sitz im Ausland, Verfügung, Aufschiebende Wirkung, Verein

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 4.08 (6 A 7.08)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin
gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern
vom 13. Juni 2008 wird wiederhergestellt, soweit sich die
genannte Verfügung gegen die Antragstellerin richtet und
in ihr die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
I
Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft dänischen Rechts mit Sitz in Dä-
nemark. Sie betreibt den Fernsehsender „...“, dessen vorwiegend in kurdischer
Sprache produziertes Programm auf der Grundlage einer dänischen Sendeli-
zenz europaweit über Satellit ausgestrahlt wird und auch in Deutschland zu
empfangen ist. Mit Verfügung vom 13. Juni 2008, die neben der Antragstellerin
an zwei weitere juristische Personen - die „M.“ und die „... GmbH“ - adressiert
war, stellte das Bundesministerium des Innern fest, dass die Tätigkeit der An-
tragstellerin den Strafgesetzen zuwiderlaufe und sich gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richte. Der Antragstellerin wurde verboten, sich im Gel-
tungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen, und sie wurde mit Blick auf die
Tätigkeit der als ihre Teilorganisation bezeichneten „... GmbH“ im Geltungsbe-
reich des Vereinsgesetzes für verboten erklärt. Ferner wurde für die Dauer der
Vollziehbarkeit des Verbots die Verwendung von Kennzeichen der Antragstelle-
rin untersagt. Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Ver-
mögen der Antragstellerin sowie näher typisierte Sachen und Forderungen Drit-
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ter wurden beschlagnahmt und eingezogen. Mit Ausnahme der Einziehungsan-
ordnungen wurde die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt.
Die Antragstellerin hat Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung erhoben
und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt.
Die Antragsgegnerin ist der Klage und dem Antrag entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und
Behördenakten Bezug genommen.
II
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte und
auch sonst zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Klage hat Erfolg.
Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen-
den Interessenabwägung gebührt dem Interesse der Antragstellerin am Auf-
schub der Vollziehung der Verbotsverfügung der Vorrang vor dem von der An-
tragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interesse an deren sofortiger
Vollziehung. Nach der in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes al-
lein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Verfü-
gung nicht als offensichtlich rechtmäßig; im Gegenteil bestehen Zweifel an ihrer
Rechtmäßigkeit. Die weitere Abwägung der widerstreitenden Interessen der
Beteiligten führt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vollziehung
nicht in besonderem Maße dringlich erscheint, zur Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung des Rechtsmittels.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereins-
rechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl I S. 593), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198) ist ein Verein
verboten, wenn seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider-
laufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken
der Völkerverständigung richtet. Gemilt für
Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder
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Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes er-
streckt,entsprechend. Nachkön-
nen Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer
sind (Ausländervereine), über die in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gründe hinaus
auch unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden.
Gemäß § 15 Abs. 2 VereinsG gilt dies nicht für Vereine, deren Mitglieder und
Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger
sind. Liegt ein Verbotsgrund vor und hat der Verein mit Sitz im Ausland Teilor-
ganisationen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vereinsgesetzes,
erstreckt sich das Vereinsverbot nach § 18 Satz 1 VereinsG nur auf diese Teil-
organisationen. Hat der Verein demgegenüber im räumlichen Geltungsbereich
des Vereinsgesetzes keine (Teil-) Organisation, richtet sich das Verbot gemäß
§ 18 Satz 2 VereinsG gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.
Die Verfügung vom 13. Juni 2008 belegt die Antragstellerin sowohl mit einem
Organisationsverbot im Sinne des § 18 Satz 1 VereinsG im Zusammenhang mit
der als ihre Teilorganisation eingestuften „... GmbH“ als auch mit einem Betäti-
gungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG. Beide Verbote sind auf die Verbots-
gründe des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VereinsG, des §
3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG sowie des § 3
Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG gestützt.
2. Die Verbotstatbestände nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1, 4
und 5 VereinsG können der angefochtenen Verfügung nach dem gegenwärti-
gen Sach- und Streitstand nicht als Grundlage dienen. Zwar handelt es sich bei
der Antragstellerin, die ihren Sitz in Dänemark hat und das Fernsehprogramm
ihres Senders „...“ auch nach Deutschland ausstrahlt, um einen ausländischen
Verein im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Die erweiterten Verbotsgrün-
de des durch diese Vorschrift in Bezug genommenen § 14 Abs. 2
VereinsG könnten hier jedoch gemäß § 15 Abs. 2 VereinsG nur dann ange-
wandt werden, wenn die Mitglieder und Leiter der Antragstellerin im Sinne des
§ 15 Abs. 2 VereinsG nicht sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländi-
sche Unionsbürger wären. Hierzu hat die Antragsgegnerin bisher keine hinrei-
chenden Feststellungen getroffen. Sie hat diese Frage vielmehr auch in ihrem
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Vorbringen in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich da-
hinstehen lassen.
3. Den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2
Alt. 1 GG sieht die Antragsgegnerin nach der Begründung der angefochtenen
Verfügung und ihrem ergänzenden Vortrag im gerichtlichen Verfahren dadurch
erfüllt, dass die Antragstellerin nach ihrem Zweck und ihrer Tätigkeit der Straf-
vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG zuwiderlaufe, weil ihre Vor-
stände, Aufsichtsräte und verantwortlichen Mitarbeiter dem vollziehbaren Betä-
tigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG zuwiderhandelten, das der Bundes-
minister des Innern mit bestandskräftiger Verfügung vom 22. November 1993
gegenüber der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) einschließlich ihrer Teilorgani-
sation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) ausgesprochen habe.
a) Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG ist,
dass im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes durch eine darin aus-
geübte Tätigkeit einem vollziehbaren Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2
VereinsG zuwidergehandelt wird. Die Strafbarkeit setzt mithin eine im Gel-
tungsbereich des Vereinsgesetzes ausgeübte Tätigkeit voraus; der Eintritt nur
des Erfolges der Handlung im Inland genügt danach nicht. Durch den dergestalt
umschriebenen Ausschluss des Erfolgsortes als Anknüpfungspunkt der Straf-
barkeit enthält § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG - wie § 91 StGB für Straftaten
nach den §§ 84, 85 und 87 StGB - eine Ausnahme von der allgemeinen Rege-
lung in § 9 Abs. 1 StGB, wonach die Tat an jedem Ort begangen ist, an dem der
Täter gehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg einge-
treten ist. Von der Vorschrift nicht erfasst werden danach insbesondere sog.
Distanztaten, bei denen Handlungs- und Erfolgsort räumlich auseinanderfallen
(BTDrucks V/2860 S. 5 f.; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebenge-
setze, V 52, § 20 VereinsG Rn. 2; Laufhütte/Kuschel, in: Leipziger Kommentar
zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 91 Rn. 1 f.).
Der Vorschrift unterfällt nicht nur die mitgliedschaftliche Betätigung für die mit
einem Betätigungsverbot belegte Vereinigung und das Handeln in deren Auf-
trag, sondern auch die unterstützende Tätigkeit eines von der Vereinigung un-
abhängigen, außenstehenden Dritten. Diesem wird hierdurch nicht verboten,
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selbst bestimmte politische Ziele anzustreben und zu vertreten, wohl aber, dies
durch die Förderung der verbotenen Tätigkeit des Vereins zu tun. Dabei ist § 20
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG in seiner das Grundrecht auf freie Meinungsäuße-
rung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden Wirkung seinerseits ein-
schränkend dahingehend auszulegen, dass er nur ein unter dem Gesichtspunkt
der Verbotsgründe potentiell erhebliches Verhalten erfasst, das auf die verbote-
ne inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und konkret geeignet
ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit im Inland vorteilhafte Wirkung zu er-
zielen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 -
NVwZ 2002, 709 <710>; BGH, Urteile vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 -
BGHSt 42, 31 <36 f.> und vom 9. April 1997 - 3 StR 387/96 - BGHSt 43, 41
<42>, Beschluss vom 5. März 2002 - 3 StR 514/01 - NJW 2002, 2190 <2191>).
Diese Grundsätze sind für die Ausstrahlung von Fernsehsendungen wegen der
in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit entsprechend
den Maßstäben weiter zu konkretisieren, die für die Verbreitung von Texten in
Presseerzeugnissen im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG ge-
währleistete Pressefreiheit (dazu: BGH, Urteil vom 9. April 1997 a.a.O. S. 43)
entwickelt worden sind. Danach muss ein Beitrag, um dessen fördernde Wir-
kung für die verbotene Tätigkeit einer Vereinigung es geht, objektiv geeignet
sein, von den angesprochenen Adressaten als Werbung oder Unterstützung der
Vereinstätigkeit aufgefasst zu werden. Ferner muss die Zielrichtung auf Unter-
stützung der verbotenen Vereinstätigkeit eindeutig erkennbar sein. Dafür reicht
es noch nicht aus, wenn lediglich ohne Bezug auf die vom Verbot betroffene
Vereinigung inhaltlich die gleichen Ziele wie von dieser vertreten werden. Im
Fall der Verbreitung fremder Äußerungen muss hinzukommen, dass die Wie-
dergabe der die Vereinstätigkeit eindeutig unterstützenden (Dritt-) Aussagen
vom angesprochenen Zuschauerkreis als eine sich die unterstützende Tendenz
zu eigen machende Meinungsäußerung der Redaktion zu verstehen ist. Maß-
gebend für die Beurteilung ist neben der Aufmachung und Hervorhebung sowie
etwaigen zustimmenden Erläuterungen insbesondere auch der redaktionelle
und journalistische Zusammenhang, in dem die Beiträge stehen. Dabei kommt
es zwar grundsätzlich auf die betreffende Einzelsendung an. Darüber hinaus
muss aber auch eine für die Zuschauer offensichtliche Tendenz eines Fernseh-
programms, die sich aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Sendungen er-
geben kann, berücksichtigt werden.
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Schließlich ergeben sich allgemein der strafgesetzwidrige Zweck und die straf-
gesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung aus den Absichten und Verhaltens-
weisen ihrer Mitglieder. Denn eine Vereinigung ist als solche nicht straffähig.
Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist gleichwohl rechtlich möglich, weil
diese durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen
vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bilden und insofern eine ei-
gene Zweckrichtung festlegen sowie selbständig handeln kann. Ergibt sich aus
dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbständigen Handeln einer Vereini-
gung ein Verstoß gegen Strafgesetze, so ist der Verbotstatbestand erfüllt. Ent-
scheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Mitglieder der
Vereinigung zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte
Strafgesetzwidrigkeit muss den Charakter der Vereinigung prägen, wobei es zur
Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht erforderlich ist, dass die Strafgesetz-
widrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht
oder die Strafgesetzwidrigkeit auf Dauer besteht (vgl. Urteil vom 18. Oktober
1988 - BVerwG-<306 f.> = Buchholz 402.45
VereinsG Nr. 13 S. 23; Beschluss vom 25. August 2008 – BVerwG 6 VR 2.08 -
juris Rn. 11).
b) Nach diesen Maßstäben ist es sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher
Hinsicht offen, ob die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung zu Recht
auf den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit der Antragstellerin gestützt hat.
Nach Einschätzung der Antragsgegnerin betreibt der Sender „...“ der Antragstel-
lerin durch sein gesamtes Programm Werbung und Propaganda für die PKK
und stellt im Ergebnis das propagandistische Sprachrohr für diese verbotene
Vereinigung dar. Die Antragsgegnerin hat hierzu im gerichtlichen Verfahren um-
fangreich vorgetragen sowie schriftliche Unterlagen und Bild- und Tonträger
vorgelegt, durch die sie diese Einschätzung belegt sieht. Die an der Ge-staltung
und Ausstrahlung des Programms beteiligten Redakteure und Mitarbeiter ver-
stießen in einer der Antragstellerin zuzurechnenden Weise gegen die Strafnorm
des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG. Da die Produktion und Ausstrahlung des
Fernsehprogramms „...“ der einzige Zweck der Antragstellerin sei, werde deren
Charakter durch die strafgesetzwidrigen Programminhalte geprägt. Der Straf-
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barkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG stehe nicht entgegen, dass die
Sendungen von den in Dänemark gelegenen Sendeeinrichtungen der Antrag-
stellerin nach Deutschland ausgestrahlt würden. Dadurch, dass § 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 VereinsG in Abweichung von § 9 Abs. 1 StGB den Erfolgsort als
Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit ausschließe, werde der § 9 Abs. 1 StGB
zu Grunde liegende Handlungsbegriff nicht eingeschränkt. Danach reiche es für
eine Bestrafung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG aus, dass ein Teil der
Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes entfaltet werde. Die Tätigkeit
der Vorstände, Redakteure und Mitarbeiter der Antragstellerin erschöpfe sich
nicht in ihrer Tätigkeit in Dänemark, sondern erstrecke sich kausal, final und
nach dem sozialen Sinnzusammenhang ihrer Handlungen auf den technischen
Sendeprozess einschließlich der Aussendung von elektromagnetischen Wellen
durch einen Satelliten in das Bundesgebiet, wo diese von interessierten Zu-
schauern empfangen werden könnten. Die Vorstände, Redakteure und Mitar-
beiter übten daher jedenfalls Teilakte ihrer propagandistischen Sendetätigkeit in
einer der Antragstellerin zuzurechnenden und diese prägenden Weise auch im
räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes aus und handelten dadurch
dem Betätigungsverbot für die PKK zuwider. Daneben habe der Sender „...“
mehrfach unter Einsatz eines Übertragungswagens und eigener Redakteure,
Kameraleute und Techniker live aus Deutschland über dort stattfindende Ver-
anstaltungen mit PKK-Bezug berichtet und jedenfalls durch diese Tätigkeit im
räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes die PKK unterstützt. Die An-
tragsgegnerin benennt insgesamt sechs solcher Veranstaltungen, von denen
zwei im Jahr 2004, drei im Jahr 2005 und eine im Jahr 2007 stattgefunden hät-
ten. Ferner hätten Mitarbeiter von „...“ in erheblichem Umfang in Deutschland
Berichte über Veranstaltungen mit Nähe zur PKK aufgezeichnet, die später von
ausländischen Einrichtungen aus nach Deutschland gesendet worden seien.
Die Antragsgegnerin zählt vier solcher Berichte aus den Jahren 2005, 2007 und
2008 auf. Schließlich seien der Antragstellerin die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
VereinsG tatbestandsmäßigen Aktivitäten ihrer in Wuppertal ansässigen Teilor-
ganisation „... GmbH“ zuzurechnen. Die Antragsgegnerin bezieht sich in diesem
Zusammenhang auf insgesamt drei von der genannten Firma produzierte und
von dem Sender „...“ übertragene Sendungen aus den Jahren 2005, 2007 und
2008.
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Es ist fraglich, ob der Senat sich im Hauptsacheverfahren der rechtlichen Ein-
schätzung der Antragsgegnerin wird anschließen können, dass die Antragstelle-
rin durch die verantwortlichen Mitarbeiter des Senders „...“ überhaupt eine Tä-
tigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes ausübt, die - bei Erfüllung der
weiteren materiellen Voraussetzungen - eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 VereinsG zur Folge haben kann.
Soweit die Antragsgegnerin einzelne Sendungen bezeichnet, die durch den
Sender „...“ unter Einsatz eines eigenen Übertragungswagens in Deutschland
produziert und von dort gesendet oder durch eigenes Personal bzw. die „...
GmbH“ in Deutschland hergestellt worden seien, handelt es sich um einzelne,
zum größten Teil bereits mehrere Jahre alte Beiträge, denen jedenfalls ein prä-
gender Einfluss auf das Programm des Senders „...“ bzw. die Antragstellerin
selbst kaum zukommen kann.
Was den Hauptteil des Programms anbelangt, das die in Dänemark ansässige
Antragstellerin von dort aus über den Sender „...“ über Satellit unter anderem
nach Deutschland ausstrahlt, mögen die Erwägungen, die die Antragsgegnerin
im gerichtlichen Verfahren zur Reichweite des allgemeinen strafrechtlichen
Handlungsbegriffes angestellt hat, zwar zutreffen. Für die spezielle Vorschrift
des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG könnte jedoch eine Auslegung in dem
Sinne näher liegen, dass diese eine Strafbarkeit für alles ausschließen will, was
der Täter vom Ausland her bewirkt (so für die vergleichbare Norm des § 91
StGB: KG, Urteil vom 16. März 1999 - (5) 1 Ss 7/98 - NJW 1999, 3500 <3501>;
Laufhütte/Kuschel, a.a.O. § 91 Rn. 2). Danach wäre eine Handlung nicht nur
insoweit von Strafe freigestellt, als sie unzweifelhaft insgesamt im Ausland aus-
geübt wird, sondern es blieben nach der Zielrichtung dieser Freistellung auch
etwaige im Inland eintretende Folgen oder Wirkungen der Handlung unberück-
sichtigt, selbst wenn sich diese nach allgemeinem Strafrecht noch als ein Teil
der Handlung darstellen sollten.
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Einer abschließenden Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es in dem Ver-
fahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Denn selbst wenn der Antragstel-
lerin die in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG enthaltene Strafbarkeitsbegren-
zung nicht zugute käme, kann in dem gerichtlichen Eilverfahren ihre Straf-
rechtswidrigkeit nach dieser Vorschrift nicht festgestellt werden. Nach den oben
dargestellten Maßstäben reicht es dafür nicht aus, dass die für den Sender der
Antragstellerin tätigen Mitarbeiter über die PKK berichten. Auch reine Sympa-
thiebekundungen, denen keine die Sache der PKK im Inland fördernde Zielrich-
tung innewohnt, sind noch nicht zu beanstanden (in diesem Sinne: BVerfG,
Kammerbeschluss vom 15. November 2001 - 1 BvR 2180/98 - NVwZ 2002, 711
<712>). Erforderlich für den Nachweis einer Verwirklichung des Tatbestandes
der Norm ist vielmehr die Feststellung, dass die verantwortlichen Mitarbeiter
des Senders der Antragstellerin nicht nur in einzelnen Sendungen, sondern
nach einer auf das ganze Programm bezogenen Gesamtschau in einer die An-
tragstellerin prägenden Weise Propaganda für die PKK betreiben. Hiervon geht
auch die Antragsgegnerin zu Recht aus. In diesem Zusammenhang bedarf es
zunächst des Nachweises, dass es im Inland nach wie vor ein Substrat der PKK
gibt, dessen Förderung eine werbende Tätigkeit der Antragstellerin in dem be-
schriebenen Sinne dienen könnte. Des Weiteren müssen die zahlreichen Indi-
zien, die die Antragsgegnerin dem beschließenden Senat erst im gerichtlichen
Verfahren in Schrift, Bild und Ton mit anwaltlicher Hilfe unterbreitet hat, im Ein-
zelnen ausgewertet, zu einem Bild zusammengeführt (vgl. dazu: Urteil vom
3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41
S. 78) und sodann einer Prüfung nach den beschriebenen Maßstäben unterzo-
gen werden. Dies alles sprengt den Rahmen des Verfahrens des vorläufigen
Rechtsschutzes und muss dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten blei-
ben.
4. Eine weitere Grundlage ihrer Verfügung vom 13. Juni 2008 erblickt die An-
tragsgegnerin in dem Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m.
Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG, weil sich Zweck und Tätigkeit der Antragstellerin gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richteten.
a) Eine Vereinigung richtet sich dann (objektiv) gegen den Gedanken der Völ-
kerverständigung, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit darauf zielt, das friedliche
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Zusammenleben der Völker im Sinne vzu stören.
Darüber hinaus nimmt der Gedanke der Völkerverständigung Bezug auf die
Idee der friedlichen Verständigung der Völker bei der Lösung ihrer Interessen-
gegensätze. Deshalb richtet sich ein Verein auch dann gegen den Gedanken
der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen
Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor
allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen
wird. In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbe-
standes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt, es kann viel-
mehr ausreichen, dass ein Verein eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits
durch die Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beein-
trächtigt. Der Verbotstatbestand ist nur erfüllt, wenn der Zweck des Vereins ge-
eignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und
nachhaltig zu beeinträchtigen (Urteil vom 3. Dezember 2004 a.a.O. S. 79).
b) Ob die Antragsgegnerin zu Recht angenommen hat, dass sich die Antrag-
stellerin gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, unterliegt Be-
denken und kann - in Entsprechung zu den Ausführungen zu dem Verbotsgrund
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG - jedenfalls
von den tatsächlichen Voraussetzungen her in dem Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nicht abschließend festgestellt werden.
Nach Ansicht der Antragsgegnerin wird durch die Tätigkeit des Senders „...“ in
einer der Antragstellerin zurechenbaren Weise dafür geworben, die Interessen-
gegensätze zwischen Kurden und Türken mit Gewalt im Sinne der PKK zu ent-
scheiden. Der Konflikt, der zwischen Teilen der kurdischen Bevölkerung in der
Türkei und dem türkischen Staat bestehe, werde durch die fortwährende Pro-
pagierung der Ziele des PKK-Führers Öcalan perpetuiert. Der Versuch der
PKK, diesen Konflikt mit Mitteln der Gewalt und des Terrorismus zu lösen, wer-
de in die Wohnzimmer der kurdischen Familien auch in Deutschland transpor-
tiert.
Nach summarischer Prüfung spricht bereits vieles dafür, dass die Antragsgeg-
nerin durch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter
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Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung
der Fernsehtätigkeit (ABl Nr. L 298 S. 23) in der Fassung der Richtlinie
97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl
Nr. L 202 S. 60) - Fernsehrichtlinie/Fernseh-RL - gehindert war, ihre Verbots-
verfügung auf die Erwägung zu stützen, dass die Antragstellerin den Verbots-
grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG erfül-
le.
Die Antragstellerin unterfällt dem Anwendungsbereich der Fernsehrichtlinie. Sie
ist eine Fernsehveranstalterin im Sinne des Art. 1 Buchst. b Fernseh-RL, die
zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmte Fernsehsendungen im Sinne
von Art. 1 Buchst. a Fernseh-RL innerhalb der Gemeinschaft (vgl. Art. 2 Abs. 6
Fernseh-RL) ausstrahlt. Da sie ihre Hauptverwaltung in Dänemark hat und dort
auch die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot getroffen
werden, gilt sie nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a Fernseh-RL als in Dänemark nie-
dergelassen und unterliegt deshalb nach Art. 2 Abs. 2 Spiegelstrich 1
Fernseh-RL der Rechtshoheit Dänemarks.
Die Fernsehrichtlinie enthält Mindestnormen, um die freie Ausstrahlung von
Fernsehsendungen in der Gemeinschaft sicherzustellen (EuGH, Urteile vom
9. Februar 1995 - Rs. C-412/93, Leclerc-Siplec - Slg. 1995, I-179 Rn. 28 und
vom 9. Juli 1997 - Rs. C-34/95, De Agostini - Slg. 1997, I-3843 Rn. 3). Dabei
sieht die Richtlinie eine grundsätzliche Aufteilung von Pflichten zwischen dem
Sendestaat und dem Empfangsstaat vor. Nach Art. 3 Abs. 2 Fernseh-RL sorgt
der Sendestaat für die Anwendung seines eigenen für Fernsehsendungen gel-
tenden Rechts sowie für die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie. Dem-
gegenüber gewährleistet der Empfangsstaat gemäß Art. 2a Abs. 1 Fernseh-RL
und vorbehaltlich der ihm durch Art. 2a Abs. 2 Fernseh-RL eingeräumten Mög-
lichkeiten den freien Empfang und behindert nicht die Weiterverbreitung der
Sendungen aus Gründen, die in Bereiche fallen, die durch die Richtlinie koordi-
niert sind. Er übt insbesondere insofern keine eigene Kontrolle aus (EuGH, Ur-
teile vom 9. Februar 1995 a.a.O. Rn. 30, vom 10. September 1996 - Rs.
C-11/95, Kommission/Belgien - Slg. 1996, I-4115 Rn. 34, vom 29. Mai 1997
- Rs. C-14/96, Denuit - Slg. 1997, I-2785 Rn. 32 f., vom 9. Juli 1997 a.a.O.
Rn. 27 und vom 13. Juli 2004 - Rs. C-429/02, Bacardi - Slg. 2004, I-6613
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Rn. 3). Hiernach ist der Empfangsstaat an der Anwendung anderer Vorschriften
als derjenigen, die gerade die Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehpro-
grammen betreffen, zwar nicht von vornherein gehindert, er darf dabei aber kei-
ne zweite Kontrolle der Fernsehsendungen zusätzlich zu der von dem Sende-
staat durchzuführenden Kontrolle vornehmen und die Weiterverbreitung von
Fernsehsendungen im eigentlichen Sinne nicht verhindern (EuGH, Urteil vom 9.
Juli 1997 a.a.O. Rn. 33 f., 57 ff.).
Nach Art. 22a Fernseh-RL tragen die Mitgliedstaaten - das heißt die Sendestaa-
ten - dafür Sorge, dass die Sendungen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Ge-
schlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln. Es liegt nicht fern anzunehmen,
dass durch diese Vorschrift für den Schutz der öffentlichen Ordnung bei der
Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehprogrammen eine Teilkoordinierung
herbeigeführt worden ist und die Antragsgegnerin zu der von ihr vertretenen
Einschätzung, dass die Antragstellerin sich gegen den Gedanken der Völker-
verständigung richte, durch eine unzulässige zweite Kontrolle unter einem (teil-)
identischen Sachaspekt (Aufstachelung zum Hass auf Grund von Rasse oder
Nationalität) gelangt ist. Zudem zielt die Verfügung der Antragsgegnerin darauf,
die Weiterverbreitung des Fernsehprogramms, das die Antragstellerin aus Dä-
nemark sendet, vollständig zu verhindern.
Indes muss die Frage einer Sperre des Verbotsgrundes der völkerverständi-
gungswidrigen Bestrebungen durch Gemeinschaftsrecht in dem Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes wiederum nicht abschließend entschieden wer-
den. Denn die Tragfähigkeit dieses Verbotsgrundes für die von der Antragsgeg-
nerin erlassene Verfügung könnte gegenwärtig auch dann nicht ohne Weiteres
bejaht werden, wenn diese Sperre nicht eingriffe. Für die Prüfung, ob der Zweck
oder die Tätigkeit der Antragstellerin auf das Hineintragen von Gewalt in das
Verhältnis von Völkern gerichtet ist, bedarf es ebenso wie im Zusammenhang
mit der Frage ihrer Strafrechtswidrigkeit einer zusammenschauenden Auswer-
tung der Vielzahl von Indizien, die die Antragsgegnerin zum großen Teil erst
während des gerichtlichen Verfahrens beigebracht hat. Dies hat unter den ver-
fahrensrechtlichen Vorgaben des Hauptsacheverfahrens zu geschehen.
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5. Die in der Verfügung vom 13. Juni 2008 enthaltenen Nebenentscheidungen
knüpfen an die ausgesprochenen Verbote der Organisation und der Betätigung
an. Sie teilen daher die im Hinblick auf diese Verbote vorgenommene Bewer-
tung.
6. Vor dem Hintergrund der bisherigen Darlegungen gebietet eine weitere Ab-
wägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten eine Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Anfech-
tungsklage. Die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung aufrecht zu erhal-
ten, obwohl der Klage Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden können,
wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nur dann vereinbar, wenn die
mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Rechtsbeeinträchti-
gung der Antragstellerin mit hinreichend gewichtigen Gründen des Allgemein-
wohls zu rechtfertigen wäre. Dies ist nicht der Fall. Dass der Beendigung der
Tätigkeit des von der Antragstellerin betriebenen Senders „...“ keine besonders
hohe Dringlichkeit zukommen kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser
zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits seit mehr als vier Jahren sein
Programm in das Bundesgebiet ausstrahlte. Es ist nicht vorgetragen oder sonst
ersichtlich, dass der Sender seine programmatische Ausrichtung in diesem Zeit-
raum entscheidend radikalisiert hätte. Hinzu kommt, dass die Fähigkeit der An-
tragsgegnerin, eine weitere Sendetätigkeit durch Störmaßnahmen zu unterbin-
den, weder in der Begründung der angefochtenen Verfügung im Zusammen-
hang mit der Erörterung ihrer Notwendigkeit und Zwecktauglichkeit noch in den
Schriftsätzen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren zur Sprache ge-
bracht worden ist und auch eine Absicht zu einem entsprechenden kurzfristigen
Vollzug nicht erkennbar geworden ist; im Rahmen des Hauptsacheverfahrens
wird sich auch herausstellen, inwiefern die Beklagte überhaupt und in erforderli-
cher Weise ihr Ermessen betätigt hat.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Möller
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