Urteil des BVerwG vom 08.09.2004

Richteramt, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 4.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-
lehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Antrag ist unzulässig. Abgesehen davon, dass nicht einmal der Antragsteller
selbst die Antragsschrift unterschrieben hat, hat er sich nicht, wie es § 67 Abs. 1
Satz 1 VwGO vorschreibt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten vertreten lassen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung
des Streitwertes auf § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung des vorläufigen Cha-
rakters des nachgesuchten Rechtsschutzes.
Bardenhewer
Hahn
Graulich