Urteil des BVerwG vom 26.11.2003

Schutz des Lebens, Faires Verfahren, Strafgericht, Strafverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 4.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-
lehnt.
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Der Antrag des Antragstellers, ihm für das vorliegende
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1.) sowie
auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (2.) bleiben ohne Erfolg.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dahin zu verstehen, dass
er sich gegen die Sperrerklärung des Bundeskanzleramts vom 20. Oktober 2003,
Az.: 611-151 00 - Au 13 (VS) gemäß § 96 StPO betreffend Unterlagen des Bundes-
nachrichtendienstes richtet und nicht gegen diejenige des Bundesministeriums des
Innern vom 17. Oktober 2003, Az.: P II 3-611 851 - 1/16, betreffend Unterlagen des
Bundeskriminalamts. Dafür sprechen der Wortlaut der Antragstellung sowie die Be-
zeichnung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt,
als Antragsgegnerin in der Antragsschrift.
Der auf die Übergabe der gesperrten Akten des Bundesnachrichtendienstes an das
Oberlandesgericht Hamburg gerichtete Antrag des Antragstellers auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist zulässig (s. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO), aber unbegründet.
Der Antragsteller hat einen sein Begehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
a) Der Antragsteller ist Angeklagter in dem Strafverfahren 2 BJs 85/01 - 5; 2 StE
5/03-5, in welchem auf Grund einer Anklage der Generalbundesanwaltschaft seit
dem 14. August 2003 vor dem 3. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg die Hauptverhandlung durchgeführt wird. Es geht um die strafrechtlichen
Folgen einer etwaigen Beteiligung des Antragstellers an den Anschlägen in den Ver-
einigten Staaten von Amerika am 11. September 2001. Der Antragsteller befindet
sich seit dem 10. Oktober 2002 in Untersuchungshaft.
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Nach der Anklageschrift soll der Antragsteller auf der Grundlage eines von ihm geteil-
ten aggressiv militanten Islamismus Mitglied in der in Hamburg gebildeten terroristi-
schen Vereinigung gewesen sein, welche die Anschläge vom 11. September 2001
ausgeführt hat. Er soll danach u.a. Marwan Alshehhi und Ramzi Binalshibh nach de-
ren Rückkehr aus Afghanistan nach Hamburg bis zur geplanten bzw. erfolgten Abrei-
se in die Vereinigten Staaten von Amerika deren konspirativen Aufenthalt zur Ver-
schleierung ihrer Lebensverhältnisse durch Verschaffung eines Zimmers im Studen-
tenwohnheim Emil-Andresen-Straße 5 in Hamburg ermöglicht haben, damit diese in
den Monaten April und Mai 2000 die Anschlagsvorbereitungen ungehindert fortset-
zen konnten.
Marwan Alshehhi ist als einer der Ausführenden selbst bei den Flugzeugattentaten
am 11. September 2001 ums Leben gekommen. Ramzi Binalshibh befindet sich als
einer der wenigen noch lebenden Zeugen betreffend die Vorbereitungshandlungen
zu den Anschlägen derzeit im Gewahrsam US-amerikanischer Dienststellen.
Mit einem Rechtshilfeersuchen vom 23. Juni 2003 an die Vereinigten Staaten von
Amerika hat der 3. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg sich da-
rum bemüht, Ramzi Binalshibh als Zeugen vernehmen zu können. Das amerikani-
sche Justizministerium hat daraufhin erklärt, dass der Zeuge "nicht zur Verfügung
stehe".
Da aus anderem Zusammenhang bekannt war, dass deutschen Sicherheitsbehörden
schriftliche Unterlagen über Befragen von Ramzi Binalshibh vorliegen, welche auf
Befragungen des Zeugen durch amerikanische Dienststellen zurückgehen, bat der
3. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg mit Schreiben vom
26. September 2003 das Bundeskanzleramt um Übersendung der Unterlagen. Am
selben Tag hatten die Vertreter der Nebenklage einen entsprechenden Antrag ge-
stellt, welchem sich Verteidigung und Bundesanwaltschaft angeschlossen haben.
Darauf gab das Bundeskanzleramt mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 eine Sperr-
erklärung gemäß § 96 Satz 1 StPO hinsichtlich der Unterlagen beim Bundesnach-
richtendienst über die Vernehmung von Ramzi Binalshibh ab. Zur Begründung für die
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Sperrerklärung wurde ausgeführt, die Unterlagen seien mit der Auflage übergeben
worden, dass sie allein den deutschen Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten
zur Auswertung dienen dürften. Eine Vorlage und Einführung als Beweismittel in Ge-
richtsverfahren sei ausdrücklich nicht gestattet worden. Im Falle der Zuwiderhand-
lung sei mit dem Ausschluss vom entsprechenden geheimdienstlichen Nachrichten-
austausch zu rechnen.
Auf eine entsprechende Anfrage hat der Vorsitzende des 3. Senats mitgeteilt, es
müsse am 27. November 2003 mit einer Beendigung der Beweisaufnahme im Haupt-
verfahren gerechnet werden.
b) Bei dem im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgten Antrag auf Vorlage von
aktenförmigen Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens handelt es sich nicht um
einen eigenständigen Anspruch auf Aktenvorlage; dieser besteht vorliegend lediglich
im Verhältnis des Strafgerichts zu der ersuchten Behörde. Dementsprechend kann
der Antragsteller auch keine Verletzung von Rechten aus jener Rechtsbeziehung
geltend machen. Vielmehr kommt als Grundlage des Anordnungsbegehrens nur der
Anspruch des Antragstellers auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren in Be-
tracht, das durch eine rechtswidrige Sperrerklärung i.S. von § 96 StPO gegenüber
dem Strafgericht verletzt sein kann. Zu den Voraussetzungen einer solchen Rechts-
verletzung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. August 1986
- BVerwG 1 C 7.85 - (BVerwGE 75, 1) Folgendes ausgeführt:
"Die Befugnis, die Vorlage von Behördenakten zu einem Strafverfahren ver-
bindlich zu verlangen, kommt allein den Organen der Strafrechtspflege - nach
Eröffnung der Hauptverhandlung dem Strafgericht - vorbehaltlich des § 96
StPO zu. Infolgedessen sind eine Sperrerklärung im Sinne von § 96 StPO und
die darauf gründende Nichtvorlage von Akten an das Strafgericht nur dann
rechtswidrig und können mithin das Recht des Beschuldigten auf ein rechts-
staatliches, faires Verfahren nur dann verletzen, wenn und soweit durch die
Sperrerklärung ein konkretes Ersuchen des Strafgerichts um Aktenvorlage
verweigert wird. Fehlt es an einem derartigen wirksamen Ersuchen des Straf-
gerichts, so werden Rechte des Beschuldigten durch die Sperrerklärung nicht
verletzt und ist eine deswegen erhobene Klage unbegründet, weil die am
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Strafverfahren nicht beteiligte aktenführende Behörde weder verpflichtet noch
berechtigt ist, von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten dem Straf-
gericht Akten vorzulegen, und weil die Rechtmäßigkeit des (Ersuchens oder)
Nichtersuchens um Aktenvorlage weder Gegenstand des Streits zwischen der
aktenführenden Behörde und dem Beschuldigten ist noch überhaupt Gegen-
stand eines Verwaltungsverfahrens - sondern nur Gegenstand des strafpro-
zessualen Rechtsmittelverfahrens - sein kann." (a.a.O. S. 5 ff.).
Das Verlangen um Vorlage der streitbefangenen Behördenunterlagen durch ein Or-
gan der Strafrechtspflege liegt in der Bitte des Vorsitzenden des 3. Senats des Han-
seatischen Oberlandesgerichts Hamburg im Schreiben vom 26. September 2003 an
das Bundeskanzleramt wegen Übersendung der Unterlagen.
Der Antragsteller wird aber nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren allein
möglichen summarischen Prüfung durch die Sperrerklärung der Antragsgegnerin
deswegen nicht in seinen Rechten verletzt, weil die Anforderungen, die das Gesetz
an eine solche Erklärung stellt, erfüllt sind.
Gemäß § 96 StPO darf die Vorlegung von Akten oder anderen in amtlicher Verwah-
rung befindlichen Schriftstücken durch die Behörde nicht gefordert werden, wenn
deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser
Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes
Nachteile bereiten würde. Diese Erklärung der obersten Dienstbehörde bewirkt ein
gesetzliches Beiziehungshindernis und stellt die Behörde von der Verpflichtung zur
Vorlegung der vom Strafgericht angeforderten Akten frei (Beschluss vom 10. Februar
2003 - BVerwG 6 VR 3.03 -).
Der Senat ist bei der Prüfung, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die An-
tragsgegnerin nach diesen Grundsätzen berechtigt ist, auf die ihm vorliegenden An-
gaben und Unterlagen der Antragsgegnerin beschränkt. Die Vorgänge, auf die sich
die Sperrerklärung bezieht und anhand deren das Vorbringen der Antragsgegnerin
am ehesten auf seine Stichhaltigkeit überprüft werden könnte, sind ihm von der An-
tragsgegnerin nicht vorgelegt worden. Diese Entscheidung der Antragsgegnerin be-
ruht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach im Verfahren vor den Verwaltungsgerich-
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ten die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten verweigern kann,
wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines
deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Die Gründe, aus denen die Antrags-
gegnerin die umstrittenen Akten dem Senat nicht vorgelegt hat, sind offenkundig die
gleichen, die auch für die Verweigerung der Aktenvorlage an das Oberlandesgericht
maßgeblich sind. Den in derartigen Fällen auf Grund von § 99 Abs. 2 Satz 1 bis 3
VwGO möglichen Antrag auf Einleitung eines besonderen gerichtlichen Überprü-
fungsverfahrens, für das gemäß § 99 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 189 VwGO beim Bun-
desverwaltungsgericht ein besonderer Spruchkörper gebildet ist und das gemäß § 99
Abs. 2 Satz 7 VwGO den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes unterliegt
(sog. "in-camera-Verfahren"), hat der Antragsteller nicht gestellt.
Die von dem Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung kann nicht ergehen,
weil die Verweigerung der Aktenvorlage nach den für den Senat derzeit tatsächlich
nutzbaren Erkenntnismöglichkeiten berechtigt erscheint.
Die Antragsgegnerin hat die Geheimhaltungsbedürftigkeit der einschlägigen Akten in
ihrer Sperrerklärung vom 20. Oktober 2003 und in ihrer Antragserwiderung vom
25. November 2003 damit begründet, dass die Informationen, auf die der Antragstel-
ler zugreifen wolle, dem Bundesnachrichtendienst von einem Nachrichtendienst der
Vereinigten Staaten zur Verfügung gestellt worden seien, allerdings unter der strikten
Beschränkung, dass sie allein durch Nachrichtendienste oder Sicherheitsbehörden
ausgewertet werden dürften.
Diese Auflage würde missachtet, wenn die Unterlagen in ein gerichtliches Verfahren
eingebracht würden. Dort hätten zwangsläufig auch Privatpersonen wie der Ange-
klagte die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Eine solche Missachtung der Auflage hätte für die Zusammenarbeit von deutschen
und US-amerikanischen Sicherheitsbehörden nicht abschätzbare negative Folgen,
wie im Einzelnen dargelegt wird.
Diesen dem Bund drohenden Nachteilen stünden keine erkennbaren wesentlichen
Vorteile für den Antragsteller gegenüber. Es sei äußerst zweifelhaft, ob die dem Bun-
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desnachrichtendienst verfügbaren Unterlagen überhaupt den angestrebten Beweis-
zweck erfüllen könnten, verwertbare Erkenntnisse für das vorliegende Strafverfahren
zu erbringen. Die Unterlagen entstammten nämlich keiner strafrechtlichen Verneh-
mung, sondern gäben Äußerungen aus nachrichtendienstlichen Befragungen wieder,
welche Fragen beantworteten, die nicht zur Erforschung eines strafrechtlich relevan-
ten Sachverhalts gestellt worden seien. Außerdem seien die einschlägigen, dem
Bundesnachrichtendienst vorliegenden Unterlagen erkennbar unvollständig. Wenn
aber der Erkenntniswert der Unterlagen mehrfach beschränkt sei, erscheine es auch
unter Berücksichtigung der Schwere des konkreten Tatvorwurfs - Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum Mord - und der dem Angeklagten
drohenden Höchststrafe nicht verhältnismäßig, jene schweren Nachteile in Kauf zu
nehmen, die der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch eine Offenlegung
drohten.
Diese Erwägungen der Antragsgegnerin lassen keinen Rechtsfehler erkennen und
erscheinen plausibel. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass auch die für die
innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland tätigen Behörden
grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Akten dem Strafgericht auf dessen Ersuchen vor-
zulegen, und sich dieser Vorlagepflicht nicht schon mit dem Hinweis auf die von ih-
nen wahrzunehmenden Aufgaben entziehen können (vgl. BVerwGE 75, 1, 10). Dem-
entsprechend hat sie unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles
das Bestehen eines konkreten Geheimhaltungsbedürfnisses geprüft und festgestellt.
Zu den Schutzgütern des § 96 StPO gehört auch die Zusammenarbeit der deutschen
Sicherheitsbehörden mit anderen Behörden (vgl. BVerwGE 75, 1, 14); das gilt zumal
dann, wenn die Zusammenarbeit auf die Abwehr drohender Anschläge und die Be-
kämpfung der Produktion und Verbreitung von Massenvernichtungsmitteln und damit
auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gerichtet ist. Denkba-
re künftige Entwicklungen hinsichtlich der Bereitschaft, nachrichtendienstliche Er-
kenntnisse auch Gerichten in bestimmter Weise zugänglich zu machen, berühren
angesichts ihrer Unabsehbarkeit die gegenwärtigen Geheimhaltungsinteressen nicht.
Zutreffend sieht die Antragsgegnerin die Geheimhaltungsbedürfnisse nicht durch
Veröffentlichungen in dem Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" als beeinträchtigt an.
In Heft 44 aus 2003 vom 27. Oktober 2003 waren angebliche Aussagen von Ramzi
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Binalshibh aus den geheimen Unterlagen zitiert. Ungeachtet des Umstandes, dass
die Veröffentlichung erst nach der streitgegenständlichen Sperrerklärung erfolgte, hat
die Antragsgegnerin auf die Zweifelhaftigkeit einer Übereinstimmung des streitbefan-
genen Geheimdienstmaterials mit den im "Spiegel" ausgewerteten Quellen hingewie-
sen. Ohne Benennung des dort verwandten Quellenmaterials lässt sich nicht einmal
schlüssig dartun, dass es sich um Erkenntnisse aus dem Bundesnachrichtendienst
vorliegenden Materialien handelt. Im Übrigen liegt es in der Logik geheim gehaltener
Unterlagen, dass der Wahrheitsgehalt von Parallelveröffentlichungen weder bestätigt
noch bestritten werden kann. Darauf hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der ge-
nannten Presseveröffentlichung ausdrücklich hingewiesen. Dementsprechend kann
nicht davon ausgegangen werden, das Geheimhaltungsbedürfnis sei entfallen, weil
das geschützte Wissen bereits allgemein bekannt sei.
Die Antragsgegnerin hat ferner den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrund-
satzes entsprechend und mit einem nachvollziehbaren Ergebnis das von ihr festge-
stellte öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der umstrittenen Akten gegen das
öffentliche Interesse an der Wahrheitsermittlung im Strafprozess und gegen das pri-
vate Interesse des Antragstellers, sich von dem gegen ihn erhobenen Anklagevor-
wurf zu entlasten, abgewogen. Angesichts der nicht eingeschränkten Auflage des
US-Geheimdienstes kam auch eine teilweise Freigabe nicht in Betracht.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf die Beiordnung eines
Rechtsanwalts ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens nach einst-
weiligem Rechtsschutz ebenfalls abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Graulich