Urteil des BVerwG vom 26.11.2013

Staatliches Handeln, Syrien, Auskunftserteilung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 3.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller, Redakteur bei einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt sich
mit Entscheidungen der Bundesregierung über die Ausfuhr so genannter Dual-
Use-Güter nach Syrien, die für die Herstellung von C-Waffen geeignet sein
könnten. Er bat den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte über Stellungnah-
men, die dieser zur Ausfuhr bestimmter chemischer Substanzen nach Syrien in
der Zeit von 2002 bis 2011 gegenüber der Bundesregierung abgegeben habe.
Der Bundesnachrichtendienst lehnte dies unter Verweis auf die nichtöffentliche
Behandlung der Vorgänge innerhalb der Bundesregierung sowie auf die Ge-
heimhaltungsbedürftigkeit seiner Stellungnahmen ab.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 um vorläufigen
Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nachgesucht. Er beantragt, der
Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Aus-
kunft darüber zu erteilen,
1. welche Stellungnahme(n) (Wortlaut, mit Datum) der
Bundesnachrichtendienst (BND) zur Ausfuhr der Güter
Fluorwasserstoff, Natriumfluorid und Ammoniumhydro-
gendifluorid nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2010 ge-
genüber der Bundesregierung (Ausfuhrausschuss) abge-
geben hat,
2. welche Stellungnahme(n) (Wortlaut, mit Datum) der
Bundesnachrichtendienst zur Ausfuhr der Güter Galvano-
mischung mit Kaliumcyanid und Galvanomischung mit Na-
triumcyanid im Jahr 2011 gegenüber der Bundesregierung
(Ausfuhrausschuss) abgegeben hat,
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hilfsweise,
die Auskünfte zu 1. und 2. unter Schwärzung bzw. Aus-
lassung derjenigen Passagen zu erteilen, die berechtigte
schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen
betreffen,
höchst hilfsweise,
den Inhalt der in 1. und 2. genannten Stellungnahmen
möglichst vollständig zu beschreiben, insbesondere im
Hinblick auf die mögliche Verwendung der genannten Gü-
ter für die Herstellung von C-Waffen.
Auf den genannten Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 sowie den Schriftsatz der
Antragsgegnerin vom 4. November 2013 wird Bezug genommen.
II
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die zu entscheiden
das Bundesverwaltungsgericht gemi.V
berufen ist, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des
liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anord-
nungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
1. Dies gilt zum einen für den unter 1. und 2. beantragten Erlass einer einstwei-
ligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften über den Wortlaut der Stellung-
nahmen des Bundesnachrichtendienstes gegenüber der Bundesregierung so-
wie für den „höchst hilfsweise“ gestellten Antrag, der Antragsgegnerin auf-
zugeben, den Inhalt dieser Stellungnahmen zu beschreiben. Mit diesen Anträ-
gen begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine end-
gültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstre-
benden Entscheidung. Wird der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der
einstweiligen Anordnung aufgegeben, die gewünschten Auskünfte zu erteilen,
würde sich die Hauptsache bereits erledigen (vgl. Beschlüsse vom 13. August
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1999 --<261 f.> und vom 10. Februar
2011 - BVerwG 7 VR 6.11 - juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013,
§ 123 Rn. 14). Solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Anträgen ist im
Verfahren nacnur ausnahmsweise dann stattzugeben,
wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und un-
zumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte
(stRspr, vgl- BVerfGE
46, 166 <180 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 a.a.O.; vom
21. Januar 1999 -- Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 26
S. 2 f.; vom 14. Dezember 1989 -- Buchholz 310 § 123
VwGO Nr. 15 S. 2; und vom 27. Juni 1984 -- Buchholz
402.24 § 2 AuslG Nr. 57 S. 128 f.). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grund-
recht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu
tr-
<13 f.>; und vom 25. Oktober 1988 --<74 f.>).
Hiervon ausgehend hat der Antragsteller enti.V.m.
nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf
die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch
nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile
drohen.
Der Antragsteller hat vorgetragen, es gehe ihm darum, durch Kenntnisnahme
der begehrten Informationen die Plausibilität der Angaben zu beleuchten und
nachzuprüfen, die aus dem Kreis der Bundesregierung zur Frage der Nutzung
nach Syrien ausgeführter Chemikalien gemacht worden seien, sowie die durch
die gewünschten Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer öffent-
lichen Berichterstattung darzulegen. Das Abwarten einer Entscheidung in der
Hauptsache würde die begehrten Informationen möglicherweise vollständig
entwerten. In Monaten oder Jahren hätte sich die Anfrage durch rasch voran-
schreitende politische Entwicklungen in Syrien oder durch neue Agenden (in-
nen- und außenpolitischer) Berichterstattung aller Wahrscheinlichkeit nach er-
ledigt (Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 S. 7). Aus diesem Vortrag geht hervor,
dass ein Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfah-
ren die Verwirklichung des vom Antragsteller verfolgten Anliegens, eine mög-
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lichst aktuelle, nämlich unmittelbar an eine laufende politische Diskussion an-
knüpfende Berichterstattung zu der von ihm ins Auge gefassten Thematik vor-
zunehmen, beeinträchtigen würde. Es erscheint in der Tat denkbar, dass eine
Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt Gefahr liefe, geringere öffentli-
che Resonanz zu erzeugen, weil sich bis dahin andere Schwerpunkte der all-
gemeinen politisch-medialen Aufmerksamkeit gebildet haben könnten. Damit ist
aber noch nicht dargetan, dass die dem Antragsteller durch ein Abwarten auf
eine etwaige Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile nachgerade un-
zumutbar und nach einem für ihn positiven Ausgang dieser Entscheidung nicht
mehr zu beseitigen wären. Die vorgesehene Berichterstattung als solche bliebe
ihm auch nach einer solchen Entscheidung noch möglich. Die begehrten Infor-
mationen wären auch zu diesem Zeitpunkt noch einer Verwertung zugänglich
und, sofern sie sich als inhaltlich gehaltvoll herausstellen sollten, auch dann
noch geeignet, öffentliches Interesse hervorzurufen. Die verfassungsrechtlich
anerkannte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse (Urteil vom 20. Fe-
bruar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 - NVwZ 2013, 1006 Rn. 27) bliebe somit weiter-
hin gewahrt. Unzumutbar könnte für den Antragsteller ein Abwarten auf die
Hauptsacheentscheidung und die ihm hiermit abverlangte Inkaufnahme der Ge-
fahr einer gewissen Aktualitätseinbuße in Bezug auf seine geplante Bericht-
erstattung allenfalls dann sein, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweis-
bar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung
bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche
staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Ab-
wehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für ein solches
Szenarium, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe,
wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könnte, ergeben sich jedoch im
vorliegenden Fall weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus anderen
möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise. Unter diesen Umständen muss dem
durch die Rechtsordnung geschützten Interesse der Antragsgegnerin Vorrang
eingeräumt werden, nicht ohne ordnungsgemäße, ihre prozessualen Garantien
wahrende Durchführung eines Hauptsacheverfahrens gerichtlich zur Auskunfts-
erteilung verpflichtet werden zu können.
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Unabhängig vom Vorstehenden kann einem Begehren, eine Entscheidung zu
erwirken, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnähme, nur stattgegeben
werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung
des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Würde der Antragsteller mit
einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsachever-
fahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsachever-
fahrens ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 14. Dezember 1989
a.a.O.). Der Antragsteller beruft sich auf den verfassungsunmittelbaren Presse-
auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG (Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 S. 3). Dieser endet dort, wo be-
rechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Ver-
traulichkeit von Informationen der Auskunftserteilung entgegenstehen (Urteil
vom 20. Februar 2013 a.a.O. Rn. 29). Die Antragsgegnerin hat vorgetragen,
ihre Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung in Ausfuhrfragen basier-
ten auf der Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes zum Thema Prolife-
ration. Seine Erkenntnisse habe der Bundesnachrichtendienst insbesondere
auch durch nachrichtendienstliche Aufklärungsaktivitäten gewonnen. Auch im
Bereich der Proliferation gewinne der Bundesnachrichtendienst viele seiner In-
formationen mit Hilfe menschlicher Quellen, durch technische Aufklärung oder
im Rahmen der informationellen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrich-
tendiensten; die Offenlegung entsprechend gewonnener Informationen könne
Rückschlüsse auf ihre Herkunft sowie auf die Aufklärungsfähigkeiten des Bun-
desnachrichtendienstes ermöglichen. Sofern die Stellungnahmen des Bundes-
nachrichtendienstes öffentlich zugänglich gemacht würden, würden hieraus
überdies Rückschlüsse über Wissensstände und -defizite des Bundesnachrich-
tendienstes über fremde Proliferationsaktivitäten gewonnen werden können
(Schriftsatz vom 4. November 2013 S. 4 f.). In Anbetracht dieser Sachlage er-
scheint es durchaus möglich oder sogar naheliegend, dass berechtigte schutz-
würdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten Auskunftser-
teilung an den Antragsteller entgegenstehen könnten. Ob bzw. inwieweit dies
schlussendlich der Fall wäre, bedürfte der Klärung und gegebenenfalls Beweis-
aufnahme im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Dass dieses erkennbar
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zugunsten des Antragstellers ausgehen würde, kann jedenfalls nach derzeiti-
gem Stand nicht angenommen werden.
2. Mit dem hilfsweise gestellten Antrag, der darauf hinausläuft, der Antragsgeg-
nerin eine Auskunftserteilung aufzugeben, soweit berechtigte schutzwürdige
Interessen Privater oder öffentlicher Stellen nicht entgegenstehen, begehrt der
Antragsteller bei Lichte besehen nichts anderes, als die Antragsgegnerin zur
rechtmäßigen Erfüllung des Presseauskunftsanspruchs gemäß Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG zu verpflichten. Hiermit könnte der Streit zwischen den Beteiligten
nicht befriedet werden, der gerade darüber besteht, ob bzw. inwieweit im Lichte
schutzwürdiger Interessen Privater oder öffentlicher Stellen eine Auskunftsver-
weigerung rechtens ist. Dementsprechend wäre eine einstweilige Anordnung
mit dem genannten Inhalt auch nicht vollstreckungsfähig. Unabhängig hiervon
erscheint im Lichte des Vortrags der Antragsgegnerin zumindest nicht ausge-
schlossen, dass es zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwor-
tung geboten sein könnte, hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesnachrichten-
dienstes an Regierungsentscheidungen über Ausfuhrfragen der hier in Rede
stehenden Art jegliche Auskunftserteilung zu unterlassen. Insofern könnte auch
mit Blick auf den Hilfsantrag im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht mit
dem erforderlichen Grad an Gewissheit festgestellt werden, dass hinsichtlich
seiner ein Hauptsacheverfahren - das vorwegzunehmen auch mit ihm erstrebt
wird - zugunsten des Antragstellers ausginge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker
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