Urteil des BVerwG vom 19.07.2010

Aufschiebende Wirkung, Anfechtungsklage, Wiederherstellung, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 3.10
OVG 3 R 437/08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Verfahrenskosten dem Antragstel-
ler aufzuerlegen. Denn dessen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, den in
dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2008 zu ändern und
den Antrag der Antragsgegnerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der gegen die vereinsrechtliche Verbotsverfügung vom 1. April 2008
erhobenen Anfechtungsklage abzulehnen, wäre ohne Erfolg geblieben.
Zwar hat das Oberverwaltungsgericht die Klage, nachdem es mit Beschluss
vom 24. Juli 2008 ihre aufschiebende Wirkung wiederhergestellt hatte, mit Urteil
vom 23. September 2009 abgewiesen. Jedoch hätte hierin kein veränderter
Umstand gefunden werden können, der nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine
Änderung des Beschlusses vom 24. Juli 2008 gerechtfertigt hätte. Dies ergibt
1
2
3
- 3 -
sich zum einen aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage zum
Aktenzeichen BVerwG 6 B 20.10, mit dem der Senat auf die Beschwerde der
Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts nach § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und den Rechtsstreit
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Zum
anderen hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. September
2009 die vereinsrechtliche Verbotsverfügung als objektiv rechtswidrig bewertet
und sich an deren Aufhebung nur deshalb gehindert gesehen, weil es
angenommen hat, die Antragsgegnerin werde durch sie nicht im Sinne des
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Auch hiernach wäre eine
Änderung des Beschlusses vom 24. Juli 2008 nicht gerechtfertigt gewesen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Neumann
Graulich
Möller
4