Urteil des BVerwG vom 05.04.2007

Bier, Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 3.06
VG M 17 E 06.3922
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
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Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz
vom 29. März 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entspre-
chender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Graulich Dr. Bier
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