Urteil des BVerwG vom 02.05.2005

Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 3.05 (6 B 30.05; 6 C 7.05)
OVG 4 N 44.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die
Revision und die Beschwerde gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2004 werden
verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Eine Revision und eine Beschwerde sind bereits - abgesehen von weiteren Zulas-
sungserfordernissen - deswegen ausgeschlossen, weil das Begehren des Klägers
nicht aufgrund einer Berufungszulassung zulässig die Berufungsinstanz durchlaufen
hat (Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO
Nr. 8, stRspr). Angesichts dessen ist der Antrag des Klägers auf Erlass einer einst-
weiligen Anordnung ebenfalls zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Ge-
richtskosten wird für das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Bardenhewer Hahn Vormeier