Urteil des BVerwG vom 13.01.2014

Auskunft, Persönliche Daten, Erlass, Nachrichtendienst

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 2.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hat beim Bundesverwaltungsgericht gegen
die Antragsgegnerin, die Bundesrepublik Deutschland, Klage erhoben, mit der
er begehrt, ihm Auskunft darüber zu geben, ob der Bundesnachrichtendienst
von der National Security Agency (NSA) der USA Daten des Antragstellers ent-
gegengenommen hat, und - soweit dies der Fall ist - die Daten zu löschen so-
wie seine Daten herauszufiltern, wenn der Bundesnachrichtendienst künftig Da-
ten deutscher Staatsangehöriger von der NSA entgegennimmt. Der Antragstel-
ler begehrt ferner Auskunft darüber, ob der Bundesnachrichtendienst Daten des
Antragstellers auch von dem britischen Nachrichtendienst Government Com-
munications Headquarters (GCHQ) entgegengenommen hat. Er verweist auf
Presseberichte, nach denen die NSA in großem Umfang Daten deutscher
Staatsangehöriger aus dem digitalen Telekommunikationsverkehr (Telefon, Te-
lefax, E-Mail) abschöpfe und im Zuge eines Datenaustauschs an die deutschen
Nachrichtendienste, insbesondere den Bundesnachrichtendienst, weitergebe.
Der Antragsteller hat vor Klageerhebung beim Verwaltungsgericht München
beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anord-
nung zu verpflichten,
dem Antragsteller darüber Auskunft zu geben, ob sie von
dem US-amerikanischen Nachrichtendienst National Se-
curity Agency (NSA) - zusammen mit den Daten anderer
deutscher Staatsangehöriger - Daten des Antragstellers
entgegengenommen hat,
soweit dies der Fall ist, die Daten zu löschen und bei wei-
teren Entgegennahmen von Daten deutscher Staatsange-
höriger die Daten des Antragstellers auszufiltern,
1
2
- 3 -
dem Antragsteller die Durchführung dieser Maßnahmen
nachzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren abgetrennt, soweit es die Entgegen-
nahme und Speicherung von Daten des Antragstellers durch den Bundesnach-
richtendienst zum Gegenstand hat. Insoweit hat es die Sache an das Bundes-
verwaltungsgericht verwiesen.
Nach Verweisung der Sache hat der Antragsteller den Antrag dahin erweitert,
ihm auch Auskunft über Daten zu gewähren, die der Bundesnachrichtendienst
von dem britischen Nachrichtendienst Government Communications Headquar-
ters (GCHQ) über ihn erhalten hat.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab-
zulehnen.
Sie hat unter anderem geltend gemacht: Der Antrag sei unzulässig. Der Antrag-
steller habe sich mit seinem Begehren nicht zuvor an den Bundesnachrichten-
dienst gewandt. Unabhängig davon werde dem Antragsteller die Auskunft er-
teilt, dass personenbezogene Daten über ihn im Bundesnachrichtendienst nicht
gespeichert seien, abgesehen von den Daten, die anlässlich des gerichtlichen
Verfahrens angefallen seien.
II
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
1. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zu verpflichten,
dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, besteht kein Anspruch, der durch den
Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte.
3
4
5
6
7
8
- 4 -
a) Die im Hauptsacheverfahren erhobene Klage ist bereits unzulässig, soweit
sie auf Erteilung einer Auskunft gerichtet ist. Rechtsgrundlage für einen solchen
Anspruch ist § 7 BNDG in Verbindung mit § 15 BVerfSchG. Danach geht der
Erteilung der Auskunft durch den Bundesnachrichtendienst eine „Entscheidung“
voraus, die in der Form eines Verwaltungsakts ergeht, dessen Erlass an einen
entsprechenden Antrag gebunden ist (Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG
6 A 2.07 - BVerwGE 130, 29 Rn. 13 = Buchholz 402.71 BNDG Nr. 1). Einen
solchen Antrag hat der Antragsteller beim Bundesnachrichtendienst nicht ge-
stellt. Die ohne das erforderliche Vorverfahren erhobene Verpflichtungsklage ist
unzulässig. Der mit ihr geltend gemachte Anspruch kann aus diesem Grund
nicht durch eine einstweilige Anordnung gesichert oder vorläufig durchgesetzt
werden.
b) Abgesehen davon ist nicht glaubhaft gemacht, dass der geltend gemachte
Anspruch (noch) besteht. Der Bundesnachrichtendienst hat in seinem Schrift-
satz vom 17. September 2013 dem Antragsteller die Auskunft erteilt, dass per-
sönliche Daten über ihn beim Bundesnachrichtendienst nicht gespeichert sind.
Er hat hierzu behördliche Erklärungen der zuständigen Bediensteten vorgelegt.
Der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten. Dass die Auskunft unzutref-
fend sein könnte, ist nicht ersichtlich, kann jedenfalls nicht mit den Erkenntnis-
mitteln weiter geklärt werden, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung
herangezogen werden können (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920
Abs. 2, § 294 ZPO). Danach ist jedenfalls im Verfahren der einstweiligen An-
ordnung davon auszugehen, dass ein eventueller Anspruch des Antragstellers
auf Auskunft erfüllt und deshalb erloschen ist.
2. Ein Anspruch des Antragstellers, über ihn gespeicherte Daten zu löschen
und ihm die Löschung nachzuweisen, ist nicht glaubhaft gemacht, weil nach
dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszugehen ist, dass der Bundesnach-
richtendienst keine Daten über ihn gespeichert hat.
3. Der Antragsteller hat keinen Anspruch des Inhalts glaubhaft gemacht, dass
der Bundesnachrichtendienst verpflichtet wäre, Daten über ihn herauszufiltern,
9
10
11
12
- 5 -
wenn er künftig von der US-amerikanischen NSA oder der britischen GCHQ
Daten deutscher Staatsangehöriger entgegennimmt.
Die Grundrechte schützen den Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen
jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolge dessen
kann der Bürger, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf
das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen. Ein solcher Unterlas-
sungsanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller im Schutzbereich eines
Grundrechts durch hoheitliches Handeln rechtswidrig beeinträchtigt worden ist
und eine Wiederholung dieser Beeinträchtigung zu besorgen hat (Urteil vom
15. Dezember 2005 - BVerwG 7 C 20.04 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 78
Rn. 10 f.). Dass weitere Eingriffe drohen, kann ohne weiteres angenommen
werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat.
Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die behauptete
Beeinträchtigung droht. Ob die übrigen Voraussetzungen des Unterlassungsan-
spruchs vorliegen, bedarf deshalb keiner Erörterung.
Der Antragsteller verweist lediglich auf Presseberichte, nach denen der US-
amerikanische Nachrichtendienst NSA in erheblichem Umfang Daten aus der
digitalen Telekommunikation auch deutscher Staatsangehöriger abschöpfe.
Schon daraus ergibt sich nicht mit der Sicherheit, die für den Erlass einer einst-
weiligen Anordnung geboten ist, dass auch Daten des Antragstellers betroffen
sind. Über den Umfang, in dem diese Daten an den Bundesnachrichtendienst
weitergegeben werden sollen, und den Kriterien für eine solche Weitergabe ist
nichts Greifbares bekannt. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, von
der behaupteten Weitergabe von Daten an den Bundesnachrichtendienst könn-
ten Daten des Antragstellers betroffen sein. Im Gegenteil ist aufgrund der Aus-
kunft des Bundesnachrichtendienstes, Daten über den Antragsteller seien nicht
gespeichert, davon auszugehen, dass jedenfalls der Antragsteller von einem
möglichen Datenaustausch nicht betroffen war. Deshalb sind Eingriffe in Grund-
rechte des Antragstellers nicht zu besorgen, jedenfalls nicht in einer Weise, die
den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Unterlassungs-
anspruchs erforderlich machen.
13
14
15
- 6 -
4. Weil der Antrag bereits aus diesen Gründen abzulehnen ist, bedarf keiner
Entscheidung, ob der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet
ist und ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine solche Vorweg-
nahme ausnahmsweise in Betracht kommt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker
16
17