Urteil des BVerwG vom 10.01.2003

Verfügung, Gefahr im Verzug, Innere Sicherheit, Anhörung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 13.02 (6 A 12.02)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Klage des Antragstellers ge-
gen den Bescheid des Bundesministeriums des In-
nern vom 16. September 2002 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
12 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Das Bundesministerium des Innern stellte durch Verfügung vom
8. Dezember 2001 fest, dass sich der "Kalifatsstaat" (Hilafet
Devleti), der unter der Bezeichnung "Verband der islamischen
Vereine und Gemeinden" ("Islami Cemaatleri ve Cemiyetleri
Birligi" - ICCB) im Vereinsregister eingetragen sei, ein-
schließlich bestimmter Teilorganisationen, sowie die "Stich-
ting Dienaar aan Islam" gegen die verfassungsmäßige Ordnung
und den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die in-
nere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundes-
republik Deutschland gefährdeten. Die genannten Organisationen
wurden verboten und aufgelöst. Ferner wurden die Verwendung
von Kennzeichen des "Kalifatsstaats" und die Bildung von Er-
satzorganisationen verboten und das Vermögen der verbotenen
Organisationen beschlagnahmt und eingezogen.
Mit Bescheid vom 16. September 2002 erstreckte das Bundes-
ministerium des Innern die Verfügung vom 8. Dezember 2001 auf
den Antragsteller als Teilorganisation des "Kalifatsstaats".
Zur Begründung wurde ausgeführt, die in den Räumen des An-
tragstellers sichergestellten Unterlagen belegten organisato-
rische, finanzielle und personelle Verflechtungen mit dem
"Kalifatsstaat". Ein wirksames Vorgehen gegen die Teilorgani-
sation gebiete die sofortige Vollziehung der Verfügung.
- 3 -
Der Antragsteller hat Klage erhoben und gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage be-
antragt. Zur Begründung trägt er vor, keine Teilorganisation
des "Kalifatsstaats" zu sein; die Anordnung der sofortigen
Vollziehung liege zudem nicht im öffentlichen Interesse und
hindere den Antragsteller an der Wahrnehmung seiner verfas-
sungsrechtlich geschützten religiösen Aktivitäten.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Dies folgt bereits daraus, dass
die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (zur Anwen-
dung dieses Grundsatzes auf Vereinsverbote in der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Beschluss
vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45
VereinsG Nr. 21). Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand
spricht aufgrund der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes
allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung Überwie-
gendes dafür, dass die angefochtene Verfügung in § 3 Abs. 3,
§ 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ihre rechtliche Grundlage findet
und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Einer Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Verfügung
bedurfte es nicht. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines
Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift,
dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Ent-
scheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach § 28 Abs. 2
Nr. 1 VwVfG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn
nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung
wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwen-
dig erscheint. Es genügt, dass die Behörde unter diesen Ge-
- 4 -
sichtspunkten eine sofortige Entscheidung für notwendig halten
durfte (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 89.83 -
BVerwGE 80, 299, 304 m.w.N.).
Die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Begründung der Anord-
nung der sofortigen Vollziehung (vgl. auch Bl. 149 des Verwal-
tungsvorgangs) rechtfertigen das Absehen von einer Anhörung.
Die Befürchtung, es könnten vor dem Zugriff der Vollzugsbehör-
den Vermögensgegenstände und Unterlagen, die Grundlage der
verfassungswidrigen Tätigkeit seien, beiseite geschafft und
später zu ihrer Fortsetzung verwendet werden, lässt sich nach
den Umständen nicht beanstanden. Für die vorliegende Einbezie-
hungsverfügung gilt derselbe Grundsatz wie für die Verbotsver-
fügung selbst, nämlich dass das Bestreben, ihr größtmögliche
Wirksamkeit zu geben, das Absehen von der Anhörung in der Re-
gel rechtfertigt. Daran ändert der Umstand nichts, dass - wie
hier - die gegen den Gesamtverein zuvor erlassene Verbotsver-
fügung allgemein bekannt gewesen ist. Er hat - insoweit der
einem Vereinsverbot nicht selten vorausgehenden öffentlichen
Erörterung vergleichbar - nicht denselben "Ankündigungseffekt"
wie die Anhörung im Rahmen eines (konkreten) Verwaltungsver-
fahrens.
2. Gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG, der auch für Ausländervereine
gilt, erstreckt sich das Verbot eines Vereins grundsätzlich
auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert
sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhält-
nisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisa-
tionen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener
Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie
in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
a) Voraussetzung für das Vorliegen einer Teilorganisation ist
eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Glie-
derung. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisa-
- 5 -
tion eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht
werden, auch wenn eine totale organisatorische Eingliederung
nicht notwendig ist. Indizien dafür können sich etwa aus der
personellen Zusammensetzung, den Zielen, der Tätigkeit, der
Finanzierung, aus Verflechtungen bei der Willensbildung und
aus Weisungsgegebenheiten ergeben (vgl. zusammenfassend Urteil
vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 A 13.93 - Buchholz 402.45
VereinsG Nr. 26 S. 98 f. = NVwZ 1998, 174).
Auch Religionsgemeinschaften, die seit In-Kraft-Treten des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 4. De-
zember 2001 (BGBl I S. 3319) am 8. Dezember 2001 dem Vereins-
gesetz unterfallen, können Teilorganisationen aufweisen. Der
Zweck eines Vereins und seine geistigen Grundlagen - die ge-
meinsamen Überzeugungen seiner Mitglieder - sind für die Beur-
teilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1
VereinsG nicht unmittelbar von Bedeutung. Allerdings können
sich Menschen gemeinsamen Glaubens oder religiösen Bekenntnis-
ses - eher als etwa Vereinigungen mit vergleichbar umfassender
Zielsetzung wie etwa politische Parteien - in Gemeinden zusam-
menfinden, die gegenüber einer gemeinsamen übergemeindlichen
Organisation ein gewisses Maß an Autonomie aufweisen. Daher
wird bei Religionsgemeinschaften der tatsächlichen Frage be-
sonderes Augenmerk zu widmen sein, ob die Gesamtorganisation
als bloßer Dachverband anzusehen ist, dem die Mitgliedsorgani-
sationen mehr oder weniger locker angeschlossen sind (vgl. nä-
her dazu Beschluss vom 6. Juli 1994 - BVerwG 1 VR 20.93 -
Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 18, S. 17), oder ob ein Gesamt-
verband vorliegt, dem die Gemeinden als Teilorganisationen
eingegliedert sind. Letzteres setzt voraus, dass über die
geistige Führung durch eine übergemeindliche Institution hi-
naus eine hierarchische Verbandsstruktur mit einer Organisati-
on vorliegt, die der Umsetzung der Entscheidungen des Zentral-
verbandes auf der Ebene der Gemeinden dient.
- 6 -
b) Teilorganisationen werden aufgrund ihrer Identität mit dem
Gesamtverein ohne weiteres von dessen Verbot erfasst. Sie müs-
sen nicht selbst einen Verbotsgrund erfüllen und können die
Verbotsverfügung auch nur mit der Begründung anfechten, keine
Teilorganisation zu sein (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom
6. Juli 1994, a.a.O., S. 14, 17 sowie Urteil vom 28. Januar
1997, a.a.O.). Dies ist auch in dem Fall verfassungsrechtlich
unbedenklich, in dem es sich bei der Teilorganisation um eine
Religionsgemeinschaft handelt, die die religiöse Vereinigungs-
freiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 2 WRV für sich beanspruchen kann (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83,
341, 354 f.). Erweist sich das Verbot des Gesamtvereins, bei
dem es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt, wie hier
auch mit Blick auf die religiöse Vereinigungsfreiheit als ge-
rechtfertigt, gilt für die entsprechende Teilorganisation
nichts anderes. Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob
bei dem Antragsteller, wie er vorträgt, ein Vereinsverbot
rechtfertigende Tatbestände nicht vorliegen oder ob dies doch
der Fall ist.
3. Der Antragsteller ist nach vorläufiger Würdigung der vor-
liegenden Hinweistatsachen und des Vorbringens der Beteiligten
durch den Senat eine Teilorganisation des mit Verfügung vom
8. Dezember 2001 verbotenen "Kalifatsstaats".
a) Der "Kalifatsstaat" versteht sich als Staat mit eigenem
Rechtssystem (Scharia) und eigener Staatsgewalt unter der Lei-
tung des Kalifen. Die Organisationsstrukturen sind denen eines
Staates vergleichbar. Neben einer Stabsorganisation, die der
Zentrale zugeordnet ist, besteht eine Gliederung nach Gebieten
("Bölge"), denen die Gemeinden angehören und die von "Gebiets-
emiren" geleitet werden. Die Gesamtorganisation ist hierar-
chisch aufgebaut und darauf ausgerichtet, den - allein maßgeb-
lichen - Willen des Kalifen durchzusetzen. Auf die unbestrit-
- 7 -
tene Darstellung der Verbandsstrukturen in der Verfügung vom
8. Dezember 2001 (S. 8 ff.) wird Bezug genommen. Das Selbst-
verständnis des "Kalifatsstaats" als eines real existierenden
Staatswesens und der Absolutheitsanspruch der von ihm propa-
gierten Lehren schließen es konsequenterweise praktisch aus,
dass eine Muslimgemeinde, die in den Verband des "Kalifats-
staats" aufgenommen ist, eine andere Stellung als die einer
Teilorganisation innehat.
b) Der "Kalifatsstaat" betrachtet den Antragsteller als ihm
zugehörig. Er ist in einer Adressenliste von Vereinen und mit
seiner Telefonnummer in einem elektronischen Verzeichnis auf-
geführt, die in der Zentrale gefunden wurden. Ein Organigramm
des Lebensmittelhandels KAR-BIR ordnet ihn der "Bölge" K. zu.
Der Antragsteller führt dies darauf zurück, dass er als Bezie-
her von Lieferungen in die Vertriebsunterlagen des Lebensmit-
telhandels aufgenommen worden sei. Damit wird die Aussagekraft
der Asservate, insbesondere der erstgenannten Adressenliste,
die augenscheinlich nicht im Zusammenhang mit dem Lebensmit-
telhandel steht und, wie dem Senat aus anderen Verfahren be-
kannt ist, Teilorganisationen des "Kalifatsstaats" enthält, im
Kern nicht in Frage gestellt.
Die Einladung zu einer Jugendveranstaltung der "Bölge" K. in
der Moschee des Antragstellers aus dem Jahr 1996 deutet in
dieselbe Richtung. Der Vortrag des Antragstellers, er verstehe
sich als unabhängige Einrichtung und habe seine Räumlichkeiten
auch Dritten für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, ist
für sich genommen schlüssig. Angesichts der - in der Verfügung
vom 8. Dezember 2001 angesprochenen und zumindest wohl in ge-
wissem Umfang bereits 1996 bestehenden - Isolierung des
"Kalifatsstaats" gegenüber anderen islamischen Gruppierungen
erscheint es indes wenig wahrscheinlich, dass eine Veranstal-
tung wie die erwähnte in einer nicht ihm angehörenden Moschee
stattfinden sollte.
- 8 -
c) Darauf, dass sich der Kläger auch selbst als Teil des
"Kalifatsstaats" verstanden hat, deuten die Anmeldungen zu
Schulveranstaltungen des "Kalifatsstaats" aus den Jahren 1999
und 2001 hin, in denen der Antragsteller als Moschee des Va-
ters des Angemeldeten genannt wird. Der Antragsteller hat sich
dazu nicht geäußert. Allerdings ist dem Antragsteller darin
beizupflichten, dass aus der in der angefochtenen Verfügung
erwähnten Einladung zu einer Hochzeitsfeier keine Rückschlüsse
gezogen werden können.
Hingegen weist der Umstand auf ein Bekenntnis zum "Kalifats-
staat" hin, dass in seiner Moschee das Plakat des "Kalifats-
staats" "Die Verfügung über die Ordnung der Armeen" gerahmt
aufgehängt war. Der Antragsteller hat insoweit lediglich
bestritten, dass dies auf eine Weisung der Zentrale zurückzu-
führen ist; dem kommt jedoch keine wesentliche Bedeutung zu.
Zwei Fahnen mit dem Zusatz "Hilavet Devleti", Ramadan-Kalender
mit entsprechendem Aufdruck sowie eine Vielzahl von Broschü-
ren, Flugblättern u.ä. sowie von Exemplaren der Verbandszei-
tung "ÜMMET-I MUHAMMED" indizieren ebenfalls eine Identifika-
tion mit dem "Kalifatsstaat". Der Vortrag des Antragstellers,
er habe für interessierte Mitglieder ein überregionales Ange-
bot von Veröffentlichungen aller islamischer Gelehrter, Koran-
schriften u.a. bereit gehalten, nicht aber eine ausschließlich
auf den "Kalifatsstaat" ausgerichtete Bücherei, wird den As-
servaten nur zum Teil gerecht. Dies gilt insbesondere für die
Fahnen und Ramadan-Kalender mit der Aufschrift "Hilavet
Devleti".
d) Das bei dem Antragsteller und Mitgliedern (Funktionären)
gefundene umfangreiche Material des "Kalifatsstaats" (vgl. im
Einzelnen die Auflistung im Verwaltungsvorgang Bl. 62 - 66)
hat die Antragsgegnerin zu Recht als "Propagandamaterial" ein-
gestuft. Seine gegenteilige Ansicht hat der Antragsteller
- 9 -
nicht begründet. Aus der erheblichen Sammlung von Broschüren,
Flugblättern, Video-Kassetten und Ausgaben der Verbandszeitung
folgt zumindest, dass sich der Antragsteller vom "Kalifats-
staat" leiten ließ. Die Asservate deuten aber darüber hinaus
sogar darauf hin, dass der Antragsteller Propagandaaufgaben
für den "Kalifatsstaat" wahrgenommen hat.
e) Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Belege für die
Zuleitung von Spenden und "Steuern" an die Zentrale und den
Bezug von Lebensmitteln von KAR-BIR/HAKK-BIR belegen jeweils
für sich genommen, wie der Antragsteller überzeugend ausführt,
nicht seine Eingliederung in den "Kalifatsstaat". Gleichwohl
können sie zur Abrundung und Bestätigung des Gesamteindrucks
beitragen. Insbesondere nach dem sichergestellten Schriftgut
musste den Mitgliedern des Antragstellers klar sein, dass sie
über die Spenden und mit der Inanspruchnahme von Leistungen
des "Kalifatsstaats" dessen ideologischen Anspruch unterstütz-
ten und ihn auch materiell förderten.
f) Soweit die Antragsgegnerin in der Einbeziehung der Vorsit-
zenden des Antragstellers in die Veräußerung des Grundbesitzes
in K., des Sitzes der Zentrale des "Kalifatsstaats", seitens
der "Stichting Dienaar aan Islam" einen Hinweis auf personelle
Verflechtungen mit dem Gesamtverein sieht, hat der Antragstel-
ler den wesentlichen Aspekt dieser Erwägung, nämlich das Be-
stehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen den führenden
Funktionären der Zentrale und denen des Antragstellers, nicht
in Frage gestellt. Der Senat folgt in Würdigung dieses Vor-
bringens und der - zum Teil auch in den Parallelverfahren er-
örterten - Gesamtumstände der Einschätzung der Antragsgegne-
rin, dass als Käufer des K. Grundbesitzes nur vertraute Mit-
glieder der Führung des "Kalifatsstaats" in Betracht kamen und
deshalb die Beteiligung der zwei Vorsitzenden des Antragstel-
lers an diesem Geschäft enge persönliche Beziehungen nahe
legt.
- 10 -
g) Die genannten Hinweistatsachen belegen bei Gesamtwürdigung
aller Umstände, dass es sich beim Antragsteller um eine Teil-
organisation des "Kalifatsstaats" handelt. Zwar sind organisa-
torische, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtungen mit
der Zentrale nicht in Kernbereichen nachgewiesen. Auch liegt
keine Hinweistatsache vor, aus der sich die Unterwerfung des
Antragstellers unter die Weisungsgewalt der Zentrale zwingend
ableiten ließe. Dagegen sprechen für das Vorliegen einer Teil-
organisation die organisatorische Eingliederung seitens des
"Kalifatsstaats" sowie das Selbstverständnis des Antragstel-
lers und die persönlichen Beziehungen seiner Vorsitzenden zur
Führung des "Kalifatsstaats". Wie bereits angedeutet, kann ne-
ben der Aufhängung des Bildtextes "Die Verfügung über die Ord-
nung der Armeen Gottes" vor allem das aufgefundene Propaganda-
material nur damit erklärt werden, dass sich der Antragsteller
mit dem "Kalifatsstaat" identifiziert. Diese Identifizierung
ist auch nicht nur ideologischer Art, sondern geht mit einer
organisatorischen Eingliederung einher. Dies folgt aus der Zu-
sammenschau der zwar wenigen, gleichwohl aber in ihrer Aussa-
gekraft nicht widerlegten Indizien und wird durch die sonsti-
gen Umstände bestätigt. Die Selbstdarstellung des Antragstel-
lers als "unabhängige Einrichtung" überzeugt dagegen auch im
Hinblick auf den dargelegten Absolutheitsanspruch des
"Kalifatsstaats" nicht.
4. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154
Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands
folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier