Urteil des BVerwG vom 16.07.2003

Schutz der Gesundheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Gewaltanwendung, Aufschiebende Wirkung

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BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 10.02 (6 A 10.02)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G e r h a r d t und V o r m e i e r
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die
Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2002
wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller der
Antragsgegnerin über die Verwendung seiner Mittel gemäß Ab-
schnitt II.2 dieses Beschlusses zu berichten hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes im Anordnungsverfahren wird auf
12 500 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
I.
Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2002 fest, dass die
Tätigkeit des Antragstellers Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religi-
öser oder sonstiger Belange unterstütze, befürworte und hervorrufe, eine Vereinigung au-
ßerhalb des Bundesgebiets, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlasse, unter-
stütze und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Der Antragsteller wur-
de verboten und aufgelöst. Die Verwendung von Kennzeichen des Antragstellers wurde ver-
boten ebenso die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Orga-
nisationen als Ersatzorganisationen. Das Vermögen des Antragstellers sowie bestimmte
Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und zu Gunsten der Bundesrepu-
blik Deutschland eingezogen. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen mit Ausnahme
der Vermögenseinziehung wurde angeordnet.
Der Antragsteller hat am 30. August 2002 Klage gegen die Verfügung vom 31. Juli 2002
erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5
VwGO beantragt. Die Antragsgegnerin ist der Klage und dem Antrag entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behörden-
akten Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. Die Erfolgsaussichten der
Klage sind offen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen und der mit der gerichtli-
chen Zwischenentscheidung verbundenen Folgen führt zur Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung mit einer Maßgabe.
1. Der gegenwärtige Sach- und Streitstand erlaubt dem beschließenden Senat auf der
Grundlage der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summari-
schen Prüfung keine hinreichende Prognose über den Erfolg der Klage.
a) Die Verfügung vom 31. Juli 2002 ist in erster Linie auf die Verbotstatbestände des § 14
Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VereinsG gestützt. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Ausländer-
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verein ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass dies der Fall ist. Allerdings ist eine ab-
schließende Beurteilung erst im Hauptsacheverfahren möglich.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG sind Ausländervereine Vereine, deren Mitglieder oder
Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VereinsG gelten
nicht als Ausländervereine Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend
ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Für die
Beantwortung der Frage, ob Ausländer in der Leitung eines Vereins überwiegen, kommt es
nicht auf den zahlenmäßigen Anteil der Ausländer im Vorstand, sondern darauf an, ob Aus-
länder das Vereinsgeschehen von außen oder innen maßgeblich beeinflussen und für den
Verein maßgebliche Funktionen ausüben; es kommt auf die "materielle Leitungsfunktion" an
(vgl. Beschluss vom 6. September 1995 - BVerwG 1 VR 2.95 - Buchholz 402.45 VereinsG
Nr. 23 = NVwZ 1997, 68; s. a. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesver-
fassungsgerichts vom 16. Juni 2000 - BVerfG 1 BvR 1539/94 u.a. - NVwZ 2000, 1281).
Da der Antragsteller nach den Angaben der Beteiligten nicht im Hinblick auf die Struktur und
das Wirken seiner Mitglieder als Deutschen- oder als Ausländerverein eingestuft werden
kann, kommt es darauf an, wer im Vorstand des Antragstellers die materielle Leitungsfunkti-
on ausübt. Der Vorstand besteht aus dem Jordanier A. als Vorsitzenden, dem Deutschen T.
als stellvertretenden Vorsitzenden und dem Belgier E. als Schatzmeister. Die Antragsgegne-
rin meint, der Antragsteller werde im Wesentlichen von Herrn A. geleitet, während der An-
tragsteller vorträgt, die Vorstandsmitglieder wirkten bei der Leitung des Vereins arbeitsteilig
zusammen.
Auf die zwischen den Beteiligten strittigen Tatsachenfragen kommt es möglicherweise nicht
an. Denn der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 VereinsG spricht dagegen, dass der Gesetz-
geber ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ver-
einsrechtlich Deutschen vollständig gleichgestellt hat. Vielmehr könnte er aus der Gruppe
der Ausländervereine lediglich diejenigen von der Anwendung des § 14 VereinsG ausge-
nommen haben, die überwiegend von ausländischen EU-Mitgliedstaatsangehörigen gebildet
sind ("gelten nicht als Ausländervereine"). Dies würde bedeuten, dass bei der Qualifizierung
eines "gemischten" Vereins als Ausländerverein EU-Mitgliedstaatsangehörige und Dritt-
staatsangehörige gleich zu behandeln sind. Der Antragsteller wäre danach aufgrund seines
eigenen Vortrags Ausländerverein, weil die Vorstandsarbeit in arbeitsteiligem Zusammen-
wirken erledigt wird und die Ausländer im Vorstand in der Mehrzahl sind.
Allerdings erscheint die vorstehende Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 VereinsG nicht
zwingend. Insbesondere im Hinblick auf die Gesetzesbegründung, die den Eindruck vermit-
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telt, die ausländischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll-
ten Deutschen vereinsrechtlich gleichgestellt werden (vgl. BTDrucks 14/7386
S. 49 f.), bedarf sie der Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren. Ist ihr nicht zu folgen,
ist aufzuklären, ob die Behauptung der Antragsgegnerin zutrifft, dass die materielle Leitungs-
funktion im Wesentlichen von Herrn A. ausgeübt wird. Zwar trifft es nach den dem Senat
vorliegenden Asservaten zu, dass im Schriftverkehr nach außen allein Herr A. in Erschei-
nung getreten ist. Auch hat der Senat - insbesondere im Hinblick auf das Fehlen konkreter
Hinweise seitens des Antragstellers - keinen Anlass für die Annahme, dass die Antragsgeg-
nerin, wie vom Antragsteller sinngemäß vorgetragen, nicht sämtliche für die Frage erhebli-
chen Unterlagen ausgewertet und vorgelegt hat. In Betracht zu ziehen ist jedoch, dass die
(interne) Geschäftsführung von den Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich wahrgenommen
wird. Dagegen spricht insbesondere, dass auf den asservierten "Zahlungswunschformula-
ren" die vorgedruckten Prüf- und Genehmigungsvermerke nicht von den weiteren Vorstands-
mitgliedern ausgefüllt worden sind und auch sonst keine schriftlichen Belege für die vom
Vorstand gefassten Beschlüsse vorliegen, obwohl dies in § 6 Abs. 5 Satz 3 der Satzung vor-
gesehen ist. Die Schlüsse, die die Antragsgegnerin namentlich im Schriftsatz vom 2. Juli
2003 aus den Asservaten zieht, haben Gewicht. Über Art und Umfang der Arbeitsteilung im
Vorstand kann indes abschließend erst nach Anhörung der Vorstandsmitglieder und ggf.
Einvernahme des Geschäftsführers im Hauptsacheverfahren befunden werden. Soweit der
Anmeldung des Antragstellers als Ausländerverein überhaupt die Bedeutung eines Indizes
beizumessen ist, kann auf diesen Umstand jedenfalls nicht vor Ausschöpfung der Beweis-
mittel abgestellt werden.
b) Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ist offen, ob der Antragsteller den Verbots-
grund des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG erfüllt.
aa) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG können Ausländervereine verboten werden, soweit ihr
Zweck oder ihre Tätigkeit Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religi-
öser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll. Der Gesetzesbe-
gründung (BTDrucks 14/7386 S. 51) ist zunächst zu entnehmen, dass die aufgeführ-
ten Handlungen nicht öffentlich erfolgen müssen. Sodann wird ausgeführt, mit diesem Ver-
botsgrund solle unter anderem das Spendensammeln für Terrorgruppen oder das Rekrutie-
ren von Kämpfern erfasst werden; er werde auch für den Fall einschlägig sein, dass dritt-
staatsangehörige fundamental-islamistische Imame im Rahmen des Freitagsgebets in einer
dem Ausländerverein zurechenbaren Weise das Existenzrecht des Staates Israel bestritten
und zur Teilnahme am gewaltsamen Befreiungskampf oder zum Mord an Juden oder US-
Amerikanern aufriefen; dabei werde eine eigene positive Stellungnahme des Vereins zur
Anwendung von Gewalt vorausgesetzt. Dementsprechend ist der Verbotstatbestand dahin
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zu verstehen, dass er die gezielte Förderung von Gewaltanwendung betrifft, wobei diese
nicht bereits durch bestimmte Aktionen, Aktionsformen oder Akteure konkretisiert sein muss.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verbotsgrundes bedürfen voller behördlicher
bzw. gerichtlicher Aufklärung. Ein dahin gehender Verdacht genügt nicht. Dem Recht etwa
der Nachrichtendienste geläufige Wendungen, die einen Verdacht zum Anknüpfungspunkt
staatlichen Handelns machen ("wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme beste-
hen"), hat der Gesetzgeber nicht benutzt. In der Gesetzesbegründung wird einerseits auf die
Vorteile konkreter Verbotstatbestände für ein effizientes Verwaltungshandeln und anderer-
seits auf die weite Tatbestandsfassung verwiesen (BTDrucks 14/7386 S. 50/51). Dies
bestätigt, dass ein, wie der Antragsteller formuliert hat, "Verdachtsverbot" keine gesetzliche
Grundlage findet. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass der vom Gesetzgeber
mit der Änderung des § 14 AuslG durch das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen
Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) verfolgte Präventionszweck, problemati-
schen Entwicklungen von Ausländervereinen bereits in einem frühen Entwicklungsstand
entgegentreten zu können, sich in "niedrigschwelligen Eingriffsvoraussetzungen" niederge-
schlagen habe, steht dies mit dem Gesagten im Einklang. Sollte sie allerdings mit ihrem
Hinweis auf "im Ausland schwer auflösbare Sachverhaltsunsicherheiten" die Auffassung ver-
binden, insoweit genügten Verdachtsmomente zur Erfüllung des Verbotstatbestandes des
§ 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG, wäre ihr nicht zu folgen.
Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt unter Heranziehung der
Beteiligten von Amts wegen. Bei der Anfechtung von vereinsrechtlichen Verbotsverfügungen
beruht die gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) der Eigenart der Materie
entsprechend in erheblichem Umfang auf der zusammenschauenden Verwertung von Indi-
zien (stRspr; vgl. Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG
Nr. 30 S. 5). Die Hinweistatsachen (Indizien) ihrerseits unterliegen den allgemeinen Beweis-
regeln. Während es bei den vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit ange-
fochtenen vereinsrechtlichen Verbotsverfügungen auf diese Stufe der gerichtlichen Sachver-
haltsaufklärung nicht entscheidend angekommen ist, besteht hier Anlass zu folgendem Hin-
weis:
Ein Vereinsverbot darf im Falle der Nichterweislichkeit des Verbotsgrundes nicht ausgespro-
chen werden, eine gleichwohl ergangene Verbotsverfügung ist durch das Gericht aufzuhe-
ben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Verbotsbehörde stehen Beweiserleichterungen, auf
die die Antragsgegnerin mit der erwähnten Erwägung abzielen dürfte, nicht zur Seite. Dies
gilt sowohl für Auslandssachverhalte als auch für solche, deren Behauptung die Verbotsbe-
hörde im Hinblick auf Geheimhaltungsbedürfnisse nicht näher darzulegen und insbesondere
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nicht mit Beweismitteln zu belegen vermag. Dem Verbotstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 4
VereinsG liegt der Gedanke der Gewaltprävention im Vorfeld der Gefahrenabwehr zugrunde.
Im Rahmen des lediglich Präventionszwecken dienenden § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG kann
ein Vereinsverbot nicht mit den staatlichen Organen vorliegenden Erkenntnissen gerechtfer-
tigt werden, die dem Gericht im Einzelnen nicht unterbreitet werden können. Dies bedeutet
insbesondere, dass substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde,
die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhen und gerichtli-
cher Beweiserhebung nicht zugänglich sind, zwar die durch andere Erkenntnisse gestützte
Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen können,
dass derartige Tatsachenbehauptungen jedoch für die gerichtliche Überzeugungsbildung
über das Vorliegen eines Verbotsgrundes selbst dann nicht ausschlaggebend sein dürfen,
wenn sie plausibel erscheinen. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts unter bestimmten Voraussetzungen die Verwertung geheim gehaltener Vorgänge in
weitergehendem Maße für möglich angesehen worden ist, betrifft diese Rechtsprechung
andere Fallgestaltungen und kann nicht auf die Feststellung der tatsächlichen Vorausset-
zungen eines Vereinsverbots übertragen werden (vgl. Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG 1 C
44.70 - BVerwGE 49, 44, 50; Beschluss vom 1. Februar 1996 - BVerwG 1 B 37.95 -
NVwZ-RR 1997, 133 m.w.N; s. a. BVerfGE 101, 106, 126).
bb) Der beschließende Senat hat keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Verein-
barkeit des Verbotstatbestands des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG mit dem Grundgesetz und
völkerrechtlichen Vorgaben.
Verfassungsrechtlicher Maßstab ist Art. 2 Abs. 1 GG. Danach steht die Vereinigungsfreiheit
von Ausländern unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der alle formell
und materiell verfassungsmäßigen Gesetze gehören. Ist - wie hier - durch die gesetzliche
Beschränkung der freien Persönlichkeitsentfaltung ein unantastbarer Bereich privater Le-
bensgestaltung nicht beeinträchtigt, müssen staatliche Maßnahmen hingenommen werden,
die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßig-
keitsgrundsatzes getroffen werden. Das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel muss geeignet
und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ferner darf der mit der Be-
schränkung verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen und
den Betroffenen nicht übermäßig oder unzumutbar belasten (stRspr; BVerfGE 96, 10, 21).
Der Gesetzgeber verfolgt mit § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG legitime Zwecke. Der Verbotstatbe-
stand dient zum einen dem friedlichen und geordneten Zusammenleben der Bevölkerung in
Deutschland, dem die Unterstützung von Gewaltanwendung jeder Art zuwiderläuft. Zum an-
dern soll die Anwendung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder
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sonstiger Belange im übernationalen Rahmen bekämpft werden. Es steht außer Frage, dass
die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu
gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung Verfassungswerte sind, die mit anderen im
gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind, weil die Institution Staat von ihnen die eigent-
liche und letzte Rechtfertigung herleitet (BVerfGE 49, 24, 56 f.). Vor dem Hintergrund des
Art. 9 Abs. 2 und des Art. 26 Abs. 1 GG kann ferner nicht in Abrede gestellt werden, dass
der Gesetzgeber eine das eigene Staatsgebiet überschreitende Vorsorge gegen Gewaltan-
wendung betreiben darf.
Vereinsverbote sind, wie sich bereits aus Art. 9 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 GG ergibt, nicht
greifbar ungeeignet, den Gesetzeszweck zu verwirklichen. Dem Gebot, jeweils das mildeste
Mittel einzusetzen, das zur effektiven Zweckerreichung zur Verfügung steht, wird dadurch
Rechnung getragen, dass die Verbotsbehörde nach § 14 Abs. 3 Satz 1 VereinsG anstelle
des Vereinsverbots gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen kann, die sie
auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Verfassungs-
rechtliche Bedenken folgen auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber trotz der weiten Fas-
sung des Verbotstatbestandes keine besonderen Sicherungen zur Wahrung des Verhältnis-
mäßigkeitsgrundsatzes im engeren Sinn getroffen, sondern lediglich in der Gesetzesbegrün-
dung die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beim Gesetzesvollzug unterstri-
chen hat (vgl. BTDrucks 14/7386 S. 50). Die nähere Bestimmung, in welchen Fällen
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz behördlichem Einschreiten Grenzen setzt, ist damit letzt-
lich der Rechtsprechung zugewiesen. Diese ist zwar an die Entscheidung des demokratisch
legitimierten Gesetzgebers gebunden, den Rechtsgüterschutz weit in das Vorfeld der Gefah-
renabwehr hineinzuverlagern. Dies schließt aber nicht aus, dass Verbotsverfügungen an-
hand des Maßstabes "praktischer Vernunft" (vgl. BVerwGE 110, 126, 140) auf die Beach-
tung des Übermaßverbotes hin zu überprüfen sind. Im Hinblick auf die Intensität der gericht-
lichen Kontrolle vereinsrechtlicher Verbotsverfügungen ist nicht zu erkennen, inwiefern Be-
troffenen aus dem Fehlen gesetzlicher Konkretisierungen des Verhältnismäßigkeitsgrund-
satzes Nachteile erwachsen könnten.
Die Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit in Art. 11 Abs. 1 EMRK steht unter dem Vorbe-
halt, dass die Ausübung dieses Rechts vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen unter-
worfen werden darf, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und
inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, zum
Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig sind (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK). Zudem darf die Bestimmung des Art. 11
EMRK nicht so ausgelegt werden, dass sie den Staaten verbietet, die politische Betätigung
von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen (Art. 16 EMRK). Der beschließende Senat
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sieht keinen Anhalt dafür, dass die an das Verbot nichtstaatlicher Gewaltausübung anknüp-
fende Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG mit Konventionsrecht unvereinbar sein
könnte. Entsprechendes gilt für Art. 22 des Internationalen Paktes über bürgerliche und poli-
tische Rechte (zu dem Art. 16 EMRK entsprechenden Vorbehalt s. BGBl II 1976 S. 1068).
cc) Die Antragsgegnerin hält den Verbotstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG zu-
sammengefasst aufgrund folgender Erwägungen für erfüllt: Der Antragsteller benenne in
seinen Spendenaufrufen u.a. als Verwendungszweck die Unterstützung von "Märtyrerfamili-
en" in Palästina; der Begriff "Märtyrer" sei synonym mit Angehörigen der palästinensischen
Bevölkerung, die bei gewalttätigen Angriffen auf israelische Einrichtungen und Israelis ihr Le-
ben verlören, einschließlich der Selbstmordattentäter; zu den Organisationen, die den aus
dem Jihad-Gedanken stammenden Begriff im Sinne eines gewalttätigen Vorgehens gegen
Israel verwendeten und instrumentalisierten, gehöre HAMAS; der Antragsteller handele auf
dem Boden der Muslimbruderschaft und insbesondere im Kontext von HAMAS und teile
deshalb den von dieser Organisation geprägten Begriff des "Märtyrertums"; die Unterstüt-
zung von Märtyrerfamilien sei gleichbedeutend mit der Befürwortung von Selbstmordattenta-
ten; diese Unterstützung nehme potenziellen Märtyrern die Sorge um die materielle Zukunft
von Angehörigen und fördere so ihre Bereitschaft zu "Märtyreraktionen“. Dass der Antrag-
steller auf dem Boden der Muslimbruderschaft und insbesondere im Kontext von HAMAS
handele, ergebe sich aus Folgendem: Der Vereinsvorsitzende A. sei in Vereine eingebun-
den, die Positionen von HAMAS verträten; er unterhalte wie früher, wenn auch weniger
sichtbar, Kontakte zu HAMAS; ein Mitglied der Muslimbruderschaft habe im Dezember 1999
die Adresse des Antragstellers als Besuchsadresse angegeben; vom Antragsteller gesam-
melte Spenden flössen über unverdächtig erscheinende Hilfsorganisationen HAMAS zu,
wobei den Spendern wie den Organisationen, in denen gesammelt werde, bekannt sei, dass
der Antragsteller die "Intifada“ der palästinensischen Bevölkerung unterstütze.
Träfe es zu, dass der Antragsteller in der dargestellten Art und Weise "Beihilfe“ zu Gewaltak-
tionen von Palästinensern gegen Israelis oder israelische Einrichtungen, insbesondere zu
Selbstmordattentaten leistet, wäre der Verbotstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG
erfüllt, weil darin die Unterstützung von Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politi-
scher Belange läge. Der beschließende Senat kann bei summarischer Prüfung aus den vor-
liegenden Indizien aber nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten, dass Zweck oder Tätig-
keit des Antragstellers tatsächlich dem von der Antragsgegnerin dargestellten Bild entspre-
chen.
Allerdings kommt den nicht zu beanstandenden satzungsmäßigen Zielen des Antragstellers
und seiner Anerkennung als gemeinnütziger Verein keine entscheidende Bedeutung zu.
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Maßgeblich sind vielmehr die von ihm tatsächlich verfolgten Zwecke, wie sie sich nach den
ihm zurechenbaren Äußerungen darstellen, und seine Tätigkeit.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin lässt sich aus den vorliegenden Spendenaufrufen
nicht ohne weiteres ableiten, dass der Antragsteller unter "Märtyrern" Selbstmordattentäter
versteht. Dieser Begriff ist, wie die Antragsgegnerin einräumt, vieldeutig. Mit ihm können
nach allgemeinem Sprachgebrauch im islamischen Kulturkreis sowohl im (aktiven) Kampf für
den Islam Gefallene als auch Gläubige bezeichnet werden, die als (passive) Opfer gestor-
ben sind. Eine auf aktive Kämpfer einschließlich der Selbstmordattentäter eingeengte Be-
deutung kann dem Begriff nur beigemessen werden, wenn er in einem dahin gehenden Kon-
text - etwa im Zusammenhang mit Terroraktionen von HAMAS - verwendet wird. Aus den
vorliegenden Materialien selbst ergibt sich ein solcher Zusammenhang nicht zwingend.
Für die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller sichere die Familien potenzieller
Selbstmordattentäter finanziell ab und leiste damit für deren Tatentschluss einen erheblichen
Beitrag, dürfte es bislang an einem (direkten) Beleg fehlen. Soweit zwischen den Beteiligten
strittig ist, inwieweit die finanzielle Absicherung der Familien für den Tatentschluss von
Selbstmordattentätern erheblich ist, dürfte - gerade im Hinblick auf den Vortrag der Antrags-
gegnerin im Schriftsatz vom 2. Juli 2003 (S. 29 f.) - davon auszugehen sein, dass die Motive
der Selbstmordattentäter komplex sind und kaum aufgeklärt werden kann, welche Rolle die
wirtschaftliche Absicherung der Familie dabei spielt. Darauf kommt es für den Nachweis des
Verbotsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG indes möglicherweise auch nicht an. Denn
es liegt nahe, dass allenfalls die konkrete Zusage der Absicherung der Familie oder das Be-
stehen eines verlässlichen Systems derartiger Absicherungen den Tatentschluss eines
Selbstmordattentäters fördern kann. Trifft diese These zu, könnte dem Antragsteller die Un-
terstützung von Gewaltanwendung nur dann vorgeworfen werden, wenn ein derartiges Sys-
tem bestünde - der Umstand, dass eine Organisation im Januar 2000 um Schulgeld für 39
Kinder, darunter sieben Kinder von getöteten "Märtyrern", bittet (Anlage 20 zur Antragserwi-
derung vom 19. Dezember 2002, Auswertungsordner 2), könnte jedenfalls für diesen Zeit-
raum dagegen sprechen - und er es mittrüge, wofür es bislang an belastbaren Hinweisen
fehlen dürfte. Hingegen dürfte es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht ausreichen,
wenn die allgemeinen Hilfeleistungen des Antragstellers im Einzelfall auch Familien von
Selbstmordattentätern zugute kommen. Der beschließende Senat hat Zweifel, ob der Um-
stand, dass Hilfeleistungen in Palästina ein "Unterstützungsklima" (in den Worten der An-
tragsgegnerin: "positiv bewertendes Milieu", "affirmatives Umfeld") schaffen und damit in
ungewisser Weise auch Selbstmordattentate gefördert werden, ein Vereinsverbot rechtferti-
gen kann. Die Entscheidung über diese Fragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehal-
ten bleiben.
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Zweifelhaft erscheint, ob sich den dafür von der Antragsgegnerin herangezogenen Äußerun-
gen des Antragstellers eine positive Einstellung zu Gewalttaten von Seiten der Palästinenser
entnehmen lässt. So lassen etwa die in dem Versammlungsaufruf im Auswertungsordner 1
(Anlage 6 zur Antragserwiderung vom 19. Dezember 2002) enthaltenen politischen Aussa-
gen, auch wenn er dem Antragsteller zuzurechnen sein sollte, einen solchen Schluss wohl
nicht zu, wenn die insoweit üblichen Akzentuierungen berücksichtigt werden. Das im Aus-
wertungsordner 1 (Anlage 7 zur Antragserwiderung vom 19. Dezember 2002) enthaltene
Asservat mag die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2. Juli 2003 dargestellten Be-
züge zu HAMAS enthalten, das zu den Spendenaufrufen Gesagte gilt aber auch hier. Ver-
schiedene Asservate aus dem Bereich des Antragstellers haben zwar Bezug zur Anwen-
dung von Gewalt und deuten auf die ideologische Nähe zur Gewaltausübung durch HAMAS.
Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen humanitäre Projekte in
einem Umfeld fördert, das von den Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und
dem Staat Israel geprägt wird, lassen diese Asservate aber nicht ohne weiteres Schlüsse auf
Zweck und Tätigkeit des Antragstellers zu.
Nach bisherigem Sach- und Streitstand kommt es nach alledem entscheidend darauf an, ob
der Antragsteller in die Organisation von HAMAS eingebunden ist und ob seine Tätigkeit
deshalb der Unterstützung von Gewaltanwendung dient. Zwar bestehen deutliche Hinweise
auf eine Einbindung in das Netzwerk von HAMAS. So lässt sich das Ergebnis einer vorläufi-
gen Würdigung der Beweismittel Fach 29 bis 35 und 38 sowie Auswertungsordner 1, Anla-
gen 14 bis 16 sowie des Vortrags der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2. Juli 2003 dahin
zusammenfassen, dass der Vereinsvorsitzende A. in nachhaltiger Beziehung zumindest zur
"Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V." (IGD) steht und Kontakte zu Personen hat,
die mit HAMAS in relevanter Weise in Beziehung stehen. Nach Ansicht des beschließenden
Senats wirkt Herr A. auf der Grundlage der Ideologie des IGD und wohl auch der "Muslim-
bruderschaft" (MB) beim Antragsteller und richtet dessen Tätigkeit als Vereinsvorsitzender
an ihr aus. Auch die weiteren von der Antragsgegnerin herangezogenen Dokumente spre-
chen in ihrer Gesamtheit - unbeschadet der Erörterung des Beteiligtenvortrags zu den ein-
zelnen Asservaten - dafür, dass der Antragsteller Teil des Netzwerks von HAMAS ist. Insbe-
sondere geht der beschließende Senat in diesem Verfahren davon aus, dass der Antragstel-
ler zumindest parallel zu entsprechenden Organisationen in anderen Ländern Spenden
sammelt, die auch an palästinensische Einrichtungen, die dem Umfeld von HAMAS zuzu-
ordnen sind, weitergeleitet werden.
Jedoch lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen, ob die der Verbotsverfügung
erkennbar zugrunde liegende und im Schriftsatz vom 2. Juli 2003 auf weitere Grundlagen
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gestellte Vorstellung der Antragsgegnerin, dass HAMAS eine Einheit sei und die sozialen
und terroristischen Tätigkeiten von HAMAS nicht unterschieden werden könnten, zur Über-
zeugung des Gerichts bewiesen werden kann. Nach der Darstellung des Bundesnachrich-
tendienstes erscheint HAMAS nicht als homogene politisch-militante Gruppierung, sondern
als weit gespanntes Netzwerk mit einem erfolgreichen verzweigten System sozialer Einrich-
tungen und Organisationen. HAMAS bezieht nach dieser Darstellung aus dem Ausland in
erster Linie für die karitativen Zwecke ihres sozialen Netzwerks umfangreiche Spendengel-
der. Beweise dafür, dass diese zweckwidrig für militante (terroristische) Aktivitäten verwen-
det würden, liegen nach Auskunft des Bundesnachrichtendienstes nicht vor. In welchem
Umfang die jeweiligen Umfeldorganisationen in die militant-terroristischen Ziele von HAMAS
einbezogen sind, lässt sich nach den vorliegenden Behördenzeugnissen nicht mit hinrei-
chender Sicherheit feststellen. Daher besteht nicht nur die theoretische Möglichkeit, sondern
eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit, dass Beziehungen zu Organisationen,
die mit HAMAS in Zusammenhang zu bringen sind, nicht notwendig eine Identifizierung mit
der Gewaltanwendung von HAMAS bedeuten. Gleiches gilt für die Sammlung und Weiterlei-
tung von Spenden an Einrichtungen im Umfeld von HAMAS. Soweit die Antragsgegnerin
ihren Vortrag zur homogenen Struktur von HAMAS auf neuere Erkenntnisse des niederlän-
dischen Nachrichtendienstes und deren Verwertung durch einen Richter in einem in-camera-
Verfahren stützt, kann dem erst im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden. Der Vor-
trag enthält lediglich eine zusammenfassende Tatsachenbehauptung, die nicht einmal eine
Plausibilitätskontrolle erlaubt und jedenfalls in diesem Verfahren nicht zu Lasten des An-
tragstellers zu verwerten ist. Die ergänzenden Darstellungen der Entwicklung von HAMAS
und ihrer Erziehungseinrichtungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2003
(S. 19 ff., 28 ff.) sind insoweit bei summarischer Würdigung unergiebig. In diesem Zusam-
menhang wirft der Umstand, dass die palästinensische Autonomiebehörde im Winter
2001/2002 nur wenige bestimmte HAMAS zugeordnete Vereinigungen verboten hat (vgl.
Schriftsatz vom 2. Juli 2003 S. 16), nicht nur die Frage nach den Verbotsgründen auf, son-
dern nötigt auch zu weiterer Aufklärung der Struktur des Netzwerks von HAMAS.
In der Frage, ob der Antragsteller namentlich in eine finanzielle Infrastruktur von HAMAS
eingebunden ist, die zu ihren terroristischen Aktivitäten beiträgt, dürfte sich die Beweislage
seit dem 12. Juni 2002, zu welchem Zeitpunkt das Bundesministerium des Innern das Vor-
liegen diesbezüglicher Beweise verneint hat (Verwaltungsvorgang Bl. 6), nicht entscheidend
verändert haben. Die Verbindungen des Antragstellers zu AL-AQSA-Hilfsorganisationen in
anderen Ländern und zu anderen Organisationen wie der Holy Land Foundation for Relief
and Development (HLF) belegen als solche die dem Antragsteller vorgeworfene Unterstüt-
zung von Gewalt nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund dem Senat nicht unter-
breiteter nachrichtendienstlicher Erkenntnisse die vorliegenden Hinweise im Sinne der Be-
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hauptung zu interpretieren sind, dass der Antragsteller unter dem Deckmantel der Förderung
sozialer und humanitärer Projekte mit den von ihm gesammelten Spenden gewaltsame Akti-
vitäten von HAMAS unterstützt. Auf der Grundlage der zurzeit vorliegenden Tatsachen und
Hinweise kann der Senat den Fragenkomplex indes nicht abschließend beurteilen. In diesem
Zusammenhang wird im Hauptsacheverfahren auch die in erster Linie für den Verbotstatbe-
stand des § 14 Abs. 2 Nr. 5 VereinsG möglicherweise bedeutsame Unterstützung HAMAS
zuzuordnender Organisationen, die von der Autonomiebehörde verboten worden sind, durch
den Antragsteller zu berücksichtigen sein.
c) Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ist auch offen, ob der Antragsteller den Ver-
botstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 5 VereinsG erfüllt.
aa) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 VereinsG können Ausländervereine verboten werden, soweit ihr
Zweck oder ihre Tätigkeit Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets un-
terstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder an-
drohen.
In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 14/7386 S. 51) wird zunächst erläutert, dass
im Unterschied zu § 37 AuslG Bezüge zu Deutschland nicht erforderlich seien, um die Un-
terstützung von Vereinigungen unabhängig davon zu erfassen, wo die Anschläge verübt
würden; die Einschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf Deut-
sche oder deutsche Einrichtungen sei angesichts international organisierter und agierender
Terrorgruppen, die immer auch abstrakt eine Bedrohung für die Bundesrepublik Deutschland
darstellten, nicht angezeigt. Weiter wird ausgeführt, nach Nummer 5 reiche es aus, wenn die
z.B. durch Spenden unterstützte Organisation im Ausland in den dem Text ausgeführten
Begehungsformen in Zusammenhang mit Anschlägen stehe, während der inländische unter-
stützende - und deshalb ggf. aufzulösende oder in seiner Tätigkeit einzuschränkende - Ver-
ein selbst seine Tätigkeit im Inland auf legale Handlungen beschränken könne; denn auch
von einer vorgeblich karitativen Tätigkeit z.B. zur Unterstützung der Angehörigen der "Märty-
rer" in einem ausländischen Befreiungskampf könne eine indirekte, Gewaltanwendung un-
terstützende Wirkung ausgehen, die dem innerstaatlichen ordre public widerspreche.
Verbotsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 5 VereinsG ist die Unterstützung mindestens einer be-
stimmten Vereinigung - die Verwendung der Mehrzahl ("Vereinigungen") ist offensichtlich nur
durch die den Absatz einleitende Wendung ("Ausländervereine können verboten werden,
...") sprachlich bedingt -, die nicht nur generell gewaltbereit ist - etwa zu Hausbesetzungen,
Eingriffen in den Verkehr o.ä. -, sondern Gewalt in Gestalt von Anschlägen (Attentaten) ver-
anlasst, befürwortet oder androht. Auf die Motivation der Unterstützung kommt es nicht an,
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so dass der Tatbestand auch Formen der "mittelbaren" Unterstützung von Attentaten wie
etwa die Übernahme von Soziallasten erfasst. Dies ändert allerdings nichts daran, dass ein
Verbot nur in Frage kommt, wenn der Ausländerverein seine Unterstützung in dem Bewusst-
sein erbringt, mit ihr einen gezielten Beitrag zur Gewaltanwendung zu leisten. Der Antrag-
steller weist zu Recht darauf hin, dass andernfalls jede organisierte humanitäre Hilfeleistung
in Bürgerkriegs- oder ähnlichen Situationen den Verbotstatbestand erfüllen würde, was von
der Absicht des Gesetzgebers augenscheinlich nicht gedeckt wäre.
Der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 5 VereinsG erfasst auch die Unterstützung von Vereini-
gungen, die ausschließlich im Ausland ansässig und tätig sind. Auswirkungen der Tätigkeit
der unterstützten Vereinigung auf die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer
Bevölkerung sind nicht erforderlich. Der Gesetzgeber will - ungeachtet der mehrdeutigen
Formulierungen in der Gesetzesbegründung - erkennbar jede Tätigkeit von Ausländerverei-
nen unterdrücken, die die organisierte Förderung von Gewaltakten wo auch immer zum Ge-
genstand hat. Gefahren für die öffentliche Sicherheit gerade der Bundesrepublik Deutsch-
land gehören mithin nicht zum Tatbestand des Verbotsgrundes.
Wie der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG lässt auch der Tatbestand der Nr. 5 ein
"Verdachtsverbot" nicht zu. Die bei Auslandssachverhalten hier in noch höherem Maße zu
erwartenden Beweisschwierigkeiten der Verbotsbehörde ändern daran nichts. Auf die Aus-
führungen zu § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG wird Bezug genommen.
bb) Der beschließende Senat hält den Verbotstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 5 VereinsG
entsprechend den Erwägungen zu § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG grundsätzlich für vereinbar
mit höherrangigem Recht. Allerdings nötigen die Fälle, in denen das Verbot die Unterstüt-
zung einer ausschließlich im Ausland ansässigen und tätigen Organisation zur Grundlage
hat, zu ergänzenden Erwägungen in Bezug auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeits-
grundsatzes. Die Antragsgegnerin hat - zuletzt im Schriftsatz vom 2. Juli 2003 - auf das Ge-
setzesmotiv hingewiesen, Ausländervereine in Deutschland daran zu hindern, sich an Kon-
flikten im Ausland zu beteiligen und sie dadurch ins Land zu holen bzw. zu verlängern ("Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland durch Parteinahme und ggf. den Import
auswärtiger Konflikte"). Zudem bezweckt der in Rede stehende Verbotstatbestand einen
Beitrag zur Gewaltfreiheit, indem Ausländern die organisierte Unterstützung organisierter
Gewaltakte im Ausland vom Boden der Bundesrepublik Deutschland aus verboten werden
kann. Diese Zwecke stellen legitime Ziele nationaler Gesetzgebung dar. Der damit verbun-
dene Eingriff in die Vereinigungsfreiheit der betroffenen Ausländer dürfte jedoch dieser Ziel-
setzung immanenten Schranken unterliegen. Diese können hier nur angedeutet werden und
bedürfen erforderlichenfalls der Klärung in einem Hauptsacheverfahren. Unterstützen etwa
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in nennenswertem Umfang Deutsche, Deutschenvereine oder sogar Organe der Bundesre-
publik Deutschland Gruppierungen im Ausland in einem "Befreiungskampf", dürfte das Ver-
bot eines Ausländervereins, der gleichgerichtete Ziele verfolgt, den Zweck des Verbotstatbe-
standes verfehlen und - abgesehen von der Frage, ob es gerechtfertigt ist, unter den ange-
deuteten Umständen Ausländervereine anders als Deutschenvereine zu behandeln - jeden-
falls unverhältnismäßig sein. Ferner stellt sich die Frage, ob lediglich geringfügige, eher als
Ausdruck der Solidarität mit der unterstützten ausländischen Organisation aufzufassende
Unterstützungshandlungen ein Vereinsverbot rechtfertigen. In Rede steht in derartigen Fäl-
len nicht nur der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern zugleich die Recht-
fertigung des Eingriffs in das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (vgl.
dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2000, a.a.O.).
cc) Aus den zum Verbotsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG dargelegten Gründen sind
die Erfolgsaussichten der Klage offen, soweit die Verbotsverfügung auf die finanzielle Unter-
stützung von HAMAS als einer als Einheit zu betrachtenden Gruppierung gestützt ist, die in
Israel und den besetzten Gebieten Selbstmordattentate und andere terroristische Anschläge
initiiert und durchführt. Im Ergebnis nichts anderes gilt aber auch hinsichtlich der vom An-
tragsteller unterstützten einzelnen Organisationen.
Der Antragsteller hat - nach eigenen und von der Antragsgegnerin bestätigten Angaben - in
erheblichem Umfang Spendengelder Vereinigungen zugewendet, die nach den Erkenntnis-
sen des Bundesnachrichtendienstes HAMAS zuzuordnen und von der Autonomiebehörde
unter dem Vorwurf der HAMAS-Zugehörigkeit im Winter 2001/2002 verboten worden sind.
Dies legt den Schluss nahe, der Antragsteller habe Vereinigungen unterstützt, die vor ihrem
Verbot terroristische Aktivitäten entfaltet, veranlasst oder befürwortet haben. Ist dieser
Schluss tragfähig, gewinnen die anderen Indizien, insbesondere die ideologischen und fi-
nanziellen Verknüpfungen des Antragstellers zu HAMAS bestätigende Bedeutung. Allerdings
kann der Schluss erst dann gezogen werden, wenn mögliche Einwände ausgeräumt sind.
Wie im Grundsatz dargelegt, kann das Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes
vom 28. November 2002, soweit die Grundlagen der in ihm enthaltenen Tatsachenbehaup-
tungen gerichtlicher Überprüfung nicht zugänglich gemacht werden, nur verwertet werden,
soweit dem kein substantiiertes Bestreiten seitens des Antragstellers entgegensteht. Bereits
deshalb erscheint eine Erörterung mit den Beteiligten "von Punkt zu Punkt" geboten. Der
Vortrag des Antragstellers lässt es nicht zu, auf diese Erörterung zu verzichten.
Mögliche Einwände betreffen darüber hinaus die Frage, mit welchen Gründen die Autono-
miebehörde bestimmte Vereinigungen aus dem Umfeld von HAMAS verboten hat und wes-
halb das Verbot nur auf diese erstreckt worden ist. Ferner ist zu klären, inwieweit in dem
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Verhalten des Antragstellers eine Unterstützung der verbotenen Vereinigungen gesehen
werden kann. Er trägt sinngemäß vor, von der Autonomiebehörde verbotene Organisationen
nicht zu unterstützen, sondern nur solche Einrichtungen zu fördern, die aufgrund entspre-
chender Kontrollen die Gewähr für eine Verwendung der Zuwendungen im Einklang mit den
verfolgten humanitären und sozialen Zwecken böten; im Übrigen könne aus der Förderung
einzelner Projekte einer Organisation nicht auf deren Unterstützung im Sinne des Verbots-
tatbestandes geschlossen werden. Demgegenüber steht die Antragsgegnerin auf dem
Standpunkt, es sei den Ausländervereinen zuzumuten, sicherzustellen, dass sie mit ihren
Hilfeleistungen nicht Konfliktparteien bei der gewaltsamen Weiterführung von Konflikten Vor-
schub leisteten. Damit sind Fragen sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art angespro-
chen. Dies gilt auch für die Frage, ob die Einstellung von Zuwendungen nach Bekanntwer-
den des Verbots einer Nehmerorganisation den Antragsteller entlastet.
d) Die Antragsgegnerin stützt den Vorwurf, der Antragsteller richte sich gegen den Gedan-
ken der Völkerverständigung, indem er dem Staat Israel das Existenzrecht abspreche, den
Kampf gegen Israel verherrliche und den Palästinakonflikt durch Einsatz von Gewalt lösen
wolle, auf die Erfüllung der Tatbestände des § 14 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VereinsG, insbesonde-
re die erwähnten Spendenaufrufe und die Verwendung des Begriffs des "Märtyrers“. Wie
dargelegt, bestehen Zweifel, ob die vorliegenden Indizien ausreichen, den Nachweis der
Erfüllung dieser Tatbestände zu erbringen. Die Zweifel gelten erst recht für den Verbots-
grund völkerverständigungswidriger Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 VereinsG, dessen Vo-
raussetzungen im Einzelnen in der Rechtsprechung zwar nicht geklärt sind, die aber, soweit
es um die Unterstützung von Gewalt geht, keinesfalls hinter denjenigen des § 14 Abs. 2
Nrn. 4 und 5 VereinsG zurückbleiben.
2. Der beschließende Senat hält die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Beifügung einer Maßgabe aufgrund folgender Erwägung für
geboten: Die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung aufrecht zu erhalten, obwohl der
Anfechtungsklage Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden können, wäre mit dem Ge-
bot effektiven Rechtsschutzes nur dann vereinbar, wenn die fortdauernde Grundrechtsbeein-
trächtigung des Antragstellers mit hinreichend gewichtigen Gründen des Allgemeinwohls zu
rechtfertigen wäre. Dies ist nicht der Fall. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Akti-
vitäten des Antragstellers negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage in der Bundesre-
publik Deutschland haben könnten. Der Umstand, dass der Gesetzgeber diesen Belang nur
zur Begründung der Verbotstatbestände herangezogen, ihn aber nicht in diese aufgenom-
men hat, steht seiner Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die sofortige
Vollziehung einer Verbotsverfügung nicht entgegen. Ferner ist der dem Antragsteller vorge-
worfene Beitrag zur gewaltsamen Weiterführung des Konflikts zwischen Palästinensern und
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dem Staat Israel, sofern er hier überhaupt erheblich sein kann, neben anderen Faktoren von
untergeordneter Bedeutung. Der Gesichtspunkt, die Bundesrepublik Deutschland müsse
möglichst rasch und effektiv das Ihrige tun, damit die finanzielle Infrastruktur der HAMAS
zerschlagen werde, setzt voraus, dass der Antragsteller einen der genannten Verbotstatbe-
stände erfüllt, und kann daher nicht in die Abwägung eingehen.
Der Senat hat zugleich auch den Fall in den Blick genommen, dass die Klage ohne Erfolg
bleibt. Für diesen Fall wird dem Anliegen der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller die
Tätigkeiten, die Anlass des Verbotes sind, nicht fortsetzt, nach Ansicht des Senats ausrei-
chend durch die Maßgabe Rechnung getragen. Der Antragsteller hat der Antragstellerin über
die Verwendung seiner Mittel nach den folgenden Bestimmungen regelmäßig zu berichten.
Er wird damit in die Lage versetzt, legitime humanitäre und soziale Zwecke weiter zu verfol-
gen, so dass die Maßgabe für ihn keine unzumutbare Belastung darstellt. Die Antragsgegne-
rin kann überwachen, ob sich die Verbotsgründe aktualisieren und gegebenenfalls - unbe-
schadet des Eintritts anderer neuer für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erhebli-
cher Umstände - einen Änderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen. Kommt
der Antragsteller der Maßgabe nicht nach, gilt Entsprechendes.
Der Antragsteller hat in Vollzug der Maßgabe dem Bundesministerium des Innern oder der
von ihm bestimmten Behörde monatlich eine Liste sämtlicher Zahlungsvorgänge unter An-
gabe der Höhe der Beträge, des Empfängers und des Verwendungszwecks zuzuleiten. Aus-
genommen sind kleinere Beträge, die üblicherweise in einer Vereinsverwaltung anfallen. Das
Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde kann im Einzelfall vom
Antragsteller nähere Angaben und Nachweise zu bestimmten Zahlungsvorgängen verlan-
gen.
Der Senat sieht davon ab, die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO
anzuordnen, weil dafür kein Anlass besteht. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgeg-
nerin die erforderlichen Maßnahmen von sich aus vornimmt, insbesondere das beschlag-
nahmte Vermögen des Antragstellers bis zum Abschluss des Klageverfahrens frei gibt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Werts
des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Bardenhewer
Gerhardt
Vormeier