Urteil des BVerwG vom 19.01.2012

Rechtsschutz, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 1.12
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Hecker
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz
vom 16. Januar 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entspre-
chender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Prof. Dr. Hecker
1
2