Urteil des BVerwG vom 14.02.2007

Erlass, Privatperson, Abgabe, Anzeige

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 1.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweili-
gen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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G r ü n d e :
Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die
dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, die Abstimmung des Deutschen
Bundestages über das sog. Gesundheitsreformgesetz auszusetzen.
Der Antrag ist abgesehen von weiteren Zulässigkeitsanforderungen schon des-
halb unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtszug nur in
den in § 50 VwGO genannten Verfahren zur Entscheidung berufen ist. Dazu
gehört das hier vorliegende Antragsverfahren nicht. Insbesondere handelt es
sich nicht um eine Maßnahme nach § 44a des Abgeordnetengesetzes (AbgG)
oder den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Anlage I
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages). § 44a AbgG bezieht sich
im Wesentlichen auf Tätigkeiten und Zuwendungen für derartige Tätigkeiten
neben dem Mandat. Die Verhaltensregeln betreffen im Wesentlichen Anzeige-,
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie mögliche Interessenverknüp-
fungen von Abgeordneten des Deutschen Bundestages.
Da auch kein anderes Gericht auf Antrag einer Privatperson in die Entschei-
dungsfindung des Deutschen Bundestages einzugreifen berechtigt ist, besteht
kein Anlass zur Abgabe des Antrags an ein anderes Gericht.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG
abgesehen.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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