Urteil des BVerwG vom 10.02.2003

Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 1.03
VG 11 K 8447/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G r a u l i c h als Berichterstatter gemäß § 87 a
Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- 2 –
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfah-
rens.
G r ü n d e :
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechts-
schutz mit Schriftsatz vom 17. Januar 2003 zurückgenommen. Das
Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
Graulich