Urteil des BVerwG vom 09.06.2008

Fax, Fristverlängerung, Vollmacht, Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 8.08 (6 B 22.08)
OVG 12 B 29.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
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Dem Kläger wird für das Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. No-
vember 2007 Prozesskostenhilfe bewilligt.
G r ü n d e :
I
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 8. Novem-
ber 2007 die Berufung des Klägers gegen das seine Klage auf Neubewertung
einer Prüfungsleistung abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
(Oder) vom 28. Juli 2003 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Dezember 2007
zugestellt worden. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz
vom 18. Dezember 2007, eingegangen am 19. Dezember 2007, ohne Begrün-
dung Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und diese
Beschwerdeeinlegung mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2007, eingegangen
am 21. Dezember 2007, neu gefasst.
Mit am 11. Februar 2008 per Fax eingegangenem, nicht unterschriebenem
Schriftsatz vom selben Tag hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers „um
eine stillschweigende Fristverlängerung bis einschließlich zum 11. März 2008“
gebeten und zur Begründung auf „zu hohe Arbeitsbelastung“ hingewiesen. Am
12. Februar 2008 ist dieser Schriftsatz erneut, nunmehr unterschrieben, als Fax
bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Nach vergeblichem Versuch des
Berichterstatters des Oberverwaltungsgerichts, die Kanzlei der Prozessbe-
vollmächtigten telefonisch zu erreichen, hat dieser ihr am 13. Februar 2008 per
Fax mitgeteilt, dass die Beschwerdebegründungsfrist nicht verlängert werden
kann. Ebenfalls am 13. Februar 2008 ist bei dem Oberverwaltungsgericht per
Fax ein Schriftsatz eingegangen, auf dessen Deckblatt der Briefkopf der Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers sowie eine Benennung des Verfahrens ent-
halten sind. Daran schließen sich 15 Seiten einer offensichtlich vom Kläger per-
sönlich verfassten Beschwerdebegründung an. Den Abschluss bildet ein mit
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einer die Prozessbevollmächtigte des Klägers benennenden Titelzeile und ihrer
Unterschrift versehenes Blatt.
Am 11. März 2008 hat der Kläger Prozesskostenhilfe zur Stellung eines Wie-
dereinsetzungsantrags und zur Einreichung einer Begründung der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Mit Schriftsatz vom 14. März
2008, eingegangen am 17. März 2008, hat die Prozessbevollmächtigte des
Klägers wie folgt Stellung genommen:
„Versehentlich wurde vonseiten des Büros der Unter-
zeichnenden in Unkenntnis der gesetzlichen Regelung des
§ 133 VwGO wegen Krankheit der Unterzeichnenden ein
Schreiben auf Fristverlängerung vorbereitet und der Unter-
zeichnenden nach Hause gebracht.
Da die Unterzeichnende selbst an einem fiebrigen Infekt
erkrankt war, ging der Antrag auf Fristverlängerung mit ei-
ner unkorrekten Begründung an das erkennende Gericht.
Eine Arbeitsüberlastung der Unterzeichnenden war zwar
vorhanden, diese resultierte jedoch aus dem grippalen In-
fekt der Unterzeichnenden.
Die Unterzeichnende hat daraufhin ihre Rechtsanwalts-
fachangestellte veranlasst, Entwürfe zu der Beschwerde-
begründung sofort nach Zugang der Ablehnung der Frist-
verlängerung am 13. Februar 2008 per Fax an das erken-
nende Gericht zu senden, um ihren diesbezüglichen
Pflichten nachzukommen.
Sollte dennoch die Beschwerdebegründungsfrist als nicht
rechtzeitig eingehalten angesehen werden, wird beantragt,
der Unterzeichnenden Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand mit Blick auf die oben näher bezeichneten Gründe
zu gewähren.“
II
1. Der Senat entscheidet über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers vom
11. März 2008, das der Kläger zwar nur auf den Wiedereinsetzungsantrag und
die Beschwerdebegründung bezogen hat, das sich aber der Sache nach auf
das Beschwerdeverfahren bezieht. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Ent-
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scheidung zuständig (Beschluss vom 13. August 1965 - BVerwG 4 B 213.65 -
Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 38 S. 42).
2. Gemäß § 173 VwGO, § 87 Abs. 1 ZPO bleibt die Vollmacht der Prozessbe-
vollmächtigten des Klägers bestehen (Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 3 C
83.76 - Buchholz 303 § 87 ZPO Nr. 1 S. 1).
3. Gemäß § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die
Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussicht dürfen dabei nicht überspannt
werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechts-
verfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsachever-
fahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechts-
schutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten,
sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März
1990 - 2 BvR 94 u.a./88 - BVerfGE 81, 347 <357>). Danach ist dem Kläger auf
seinen Antrag vom 11. März 2008 Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Kläger,
der nicht über ausreichende finanzielle Mittel für die Prozessführung verfügt, hat
innerhalb der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen der
Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO
(§ 60 Abs. 2 VwGO) einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt.
Auch ein von einem anwaltlich vertretenen Kläger persönlich gestellter Antrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist zu
beachten und kann nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Wiedereinset-
zung in die versäumte Frist führen, wenn Wiedereinsetzungsgründe vorliegen
und glaubhaft gemacht werden und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt
wird (vgl. Beschluss vom 23. Juli 2003 - BVerwG 1 B 386.02 - Buchholz 310
§ 166 VwGO Nr. 39 S. 3). Dies darzulegen sowie eine ordnungsgemäße
Begründung der ihrerseits nicht von vornherein aussichtslosen Nichtzulas-
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sungsbeschwerde nachzuholen, soll dem Kläger durch die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ermöglicht werden.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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