Urteil des BVerwG vom 27.03.2003

Rechtsverordnung, Verwertung, Umkehrschluss, Vereinsrecht

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BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 8.02 (6 A 10.02/6 VR 10.02)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-verwal-
tungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
zu bewilligen, wird abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger die Kosten der
Prozessführung aufbringen kann (§ 166 VwGO, § 116 Satz 1 Nr. 2
ZPO). Der Kläger hat nach seinen Angaben ein Kapitalvermögen
von 300 000 €. Die Beschlagnahme und Einziehung dieses Vermö-
gens hindert den Kläger nicht daran, aus ihm die Kosten aufzu-
bringen. Die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruch-
nahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozesskosten gelten für
den Fall eines Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten
(§ 13 Abs. 3 Satz 3 VereinsG), die gemäß § 53 InsO aus der In-
solvenzmasse vorweg zu berichtigen sind. Der Kläger kann zudem
bereits vor einer endgültigen Vermögensfeststellung, die erst
im Rahmen der Abwicklung erfolgt, verlangen, dass ihm die zur
Rechtsverfolgung, namentlich für einen seinem Prozessbevoll-
mächtigten zustehenden Vorschuss (§ 17 BRAGO) erforderlichen
Beträge zur Verfügung gestellt werden. Dies folgt aus § 13
Abs. 1 Satz 2 VereinsG, demzufolge die Befriedigung von Gläu-
bigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubi-
ger wären (§ 38 InsO), soweit nicht eine Rechtsverordnung et-
was anderes bestimmt (vgl. § 16 VereinsG-DVO), erst zulässig
ist, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens eine zur
Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben
hat. Die Beschränkungen, denen die vorzeitige Befriedigung von
Insolvenzverbindlichkeiten unterliegt, gelten, wie ein Umkehr-
schluss ergibt, nicht für Masseverbindlichkeiten (vgl.
Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 13 Rn. 4, für die
frühere, auf die Konkursordnung bezogene, insoweit aber ver-
gleichbare Fassung). Umstände, die es dem Kläger unmöglich ma-
chen könnten, auf das beschlagnahmte Vermögen zur prozessualen
Wahrung seiner Rechte zurückzugreifen, sind nicht ersichtlich.
Bardenhewer
Gerhardt
Vormeier