Urteil des BVerwG vom 08.10.2013

Zwingende Norm, Neubewertung, Wiederholung, Prüfer

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 7.13 (6 B 48.13)
OVG 2 A 525/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
G r ü n d e :
1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht
gegeben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 23. April 2013 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Der Kläger hat nicht innerhalb der Monatsfrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO in
prozessordnungsgemäßer Weise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April
2013 eingelegt. Zwar hat er innerhalb dieser Frist eine Beschwerdeschrift ein-
gereicht. Diese war jedoch nicht von einem Rechtsanwalt oder einem Rechts-
lehrer an einer deutschen Hochschule unterschrieben (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m.
Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO
wegen unverschuldeten Versäumnisses der Monatsfrist des § 133 Abs. 2
Satz 1 VwGO würde bei dieser Sachlage voraussetzen, dass der Kläger inner-
halb dieser Frist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Gesuch
um Prozesskostenhilfe eingereicht hätte (Beschluss vom 21. Januar 1999
- BVerwG 1 B 3.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38). Dies ist jedoch nicht
der Fall. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 VwGO sind dem Antrag auf
Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen
und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; nur wenn ein Antragstel-
ler diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, ist es gerechtfertigt, das Ver-
säumnis der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unverschuldet im Sinne
von § 60 Abs. 1 VwGO anzusehen (Beschluss vom 21. Januar 1999 a.a.O.). Im
1
2
3
- 3 -
vorliegenden Fall hat sich der Kläger über seine persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse nicht näher erklärt, sondern lediglich zwei Kontoauszüge vor-
gelegt, die über diese Verhältnisse jedoch kein auch nur annähernd vollständi-
ges Bild vermitteln. Einer der beiden Auszüge legt allerdings nahe, dass der
Kläger mittlerweile über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1 400 € verfügt.
Schon von daher kann nicht unterstellt werden, seine gegenüber dem Oberver-
waltungsgericht unter dem 15. Mai 2010 zu seinen wirtschaftlichen Verhältnis-
sen getätigten Angaben - die keine entsprechenden Einkünfte aufführen - seien
unverändert richtig.
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Grundlage von § 173 VwGO i.V.m.
§ 78b ZPO scheidet aus. Nach dieser Norm hat das zuständige Gericht einem
Beteiligten auf seinen Antrag hin für den Rechtszug einen Rechtsanwalt beizu-
ordnen, wenn dieser einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht
findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Un-
geachtet der Frage, ob der Kläger hinreichend dargetan hat, dass er einen zu
seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat, erscheint jeden-
falls die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosig-
keit im Sinne von § 78b ZPO ist dann gegeben, wenn ein für den Betroffenen
günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Vertretung ganz offenbar nicht er-
reicht werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 3. Januar 2005 - B 9a/9 SB
39/04 B - juris Rn. 5 m.w.N.). So liegt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein
dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wä-
re, dessen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2013 erfolgreich zu
begründen.
Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das angefochtene Urteil von einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrens-
mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entschei-
dung beruhen kann (Nr. 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem
4
5
- 4 -
Vorbringen des Klägers ersichtlich, noch vermag ihn der Senat infolge eigener
Prüfung des Streitstoffs auch nur ansatzweise zu erkennen. Namentlich gilt dies
für die vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift aufgeworfenen Erwägungen im
Hinblick auf die Frage, ob der vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zukommt:
a. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Verstoß gegen eine das
Stadium nach Erbringung der Prüfungsleistung betreffende Verfahrensvorschrift
wie § 24 Abs. 2 Satz 5 der hier einschlägigen Magisterprüfungsordnung (MPO)
vom 18. Oktober 2000, wonach das Bewertungsverfahren der Magisterarbeit in
sechs Wochen abzuschließen ist, führe nicht zu einem Anspruch auf Prüfungs-
wiederholung, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf Neubewertung - sofern
der Verfahrensmangel Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben könnte -, wirft
keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO auf. Dass Verfahrensmängel - ungeachtet der vom Kläger themati-
sierten Frage, ob die betroffene Verfahrensnorm als „zwingende“ Norm oder als
Ordnungsvorschrift zu verstehen ist - überhaupt nur dann zur Aufhebung der
Prüfungsentscheidung führen können, wenn ihr Einfluss auf das Prüfungs-
ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, ist in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung seit längerem geklärt (vgl. etwa Urteil vom 20. November 1987
- BVerwG 7 C 3.87 - BVerwGE 78, 280 <284> = Buchholz 421.0 Prüfungswe-
sen Nr. 246 S. 35). Aus der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtspre-
chung kann auch abgeleitet werden, dass mit Rücksicht auf den Grundsatz der
Chancengleichheit im Prüfungsverfahren ein auf Prüfungsrechtsverstöße ge-
stützter Anspruch auf Prüfungswiederholung - statt lediglich auf Neubewertung -
voraussetzt, dass nur auf diese Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage
für eine erneut zu treffende Prüfungsentscheidung zu erlangen ist (vgl. Be-
schluss vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswe-
sen Nr. 363 S. 132). Ausgehend hiervon begegnet keinen Bedenken - und wirft
seinerseits keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf -, dass das Oberverwaltungsgericht in der Vorla-
ge des Votums durch den Erstkorrektor erst nach neun Wochen keinen tragfä-
higen Grund dafür gesehen hat, dem Kläger einen Anspruch auf Prüfungswie-
6
- 5 -
derholung zuzusprechen. Soweit der Kläger vorträgt, die verspätete Votumsvor-
lage spreche dafür, dass der Erstkorrektor sich vom ihm bekannten Ergebnis
der Zweitkorrektur habe beeinflussen lassen, führt dies zu keiner abweichenden
Bewertung. Selbst wenn der Erstkorrektor sich bei Abgabe seines Votums nicht
ausschließlich auf seine eigenständige und unabhängige Beurteilung der Prü-
fungsleistung des Klägers gestützt hätte - wovon das Oberverwaltungsgericht
hier allerdings nicht ausgegangen ist -, würde dem Kläger hieraus schon des-
halb kein Anspruch auf die von ihm begehrte Prüfungswiederholung erwachsen
können, weil die von ihm bereits erstellte Magisterarbeit eine zuverlässige Be-
wertungsgrundlage für eine erneut zu treffende Prüfungsentscheidung darstel-
len würde. Demgegenüber würde der Einwand des Klägers, ein neu zu bestim-
mender Prüfer könne sich seinerseits durch das Ergebnis der Zweitkorrektur
sachwidrig beeinflussen lassen, ersichtlich nicht verfangen. Der Senat geht in
gefestigter Rechtsprechung vom Bild eines Prüfers aus, der zu einer selbstän-
digen, eigenverantwortlichen, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichteten
Bewertung fähig und bereit ist (vgl. Urteil vom 21. März 2012 - BVerwG 6 C
grund erhebt der Senat beispielsweise keine Einwände dagegen, dass Zweit-
korrekturen in Kenntnis des Ergebnisses der Erstkorrektur vorgenommen wer-
den (vgl. etwa Beschluss vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - juris
Rn. 6) oder dass ein Prüfer eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil
seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft bean-
standet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG- Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277). Es läge auf der Hand - und bedürfte of-
fensichtlich nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens -,
dass im Lichte dieser Maßstäbe die Kenntnisnahme einer bereits vorliegenden
Zweitkorrektur durch einen zu Zwecken der Neubewertung neu zu bestimmen-
den Prüfer keinen Grund darstellen könnte, an dessen Fähigkeit und Bereit-
schaft zur selbständigen und eigenverantwortlichen Beurteilung zu zweifeln.
b. Ferner wirft die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe kei-
nen Anspruch auf eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit, keine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
auf.
7
- 6 -
Die dieser Annahme zugrundeliegende Auslegung der MPO dahingehend, dass
nach ihr nur eine Wiederholung der Magisterarbeit zulässig sein soll, betrifft
kein revisibles Recht und könnte daher im Rahmen eines Revisionsverfahrens
vom Senat nicht überprüft werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Aus demselben Grund
könnte im Revisionsverfahren nicht überprüft werden, inwiefern die Regelungen
der MPO mit Vorgaben des Gesetzesrechts im Freistaat Sachsen übereinstim-
men und ob - anders als das Oberverwaltungsgericht meint - den Regelungen
des am 12. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes über die Freiheit der
Hochschulen im Freistaat Sachsen Rückwirkung auf bereits abgeschlossene
Prüfungen zukommt. Bereits höchstrichterlich geklärt ist, dass ein entsprechen-
der Rückwirkungsausschluss unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu
beanstanden ist (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 16.90 -
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 280 S. 150 ff.). Ebenso ist höchstrichterlich
geklärt, dass die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf nur eine
Wiederholung mit Bundesrecht vereinbar ist (vgl. etwa Beschluss vom 7. März
1991 - BVerwG 7 B 178.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285 S. 169).
Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache tritt ersichtlich auch
nicht im Zusammenhang mit der mit Blick auf die Bestandskraft des Bescheids
vom 8. April 2004 getroffenen Annahme des Oberverwaltungsgerichts zutage,
der Kläger habe vor Anfertigung der hier streitgegenständlichen Magisterarbeit
die Prüfung bereits zuvor wegen Fristüberschreitung einmal nicht bestanden.
c. Die Ausführungen des Klägers - einschließlich derjenigen im Schriftsatz vom
29. September 2013 - enthalten keine Gesichtspunkte, die ein gegenteiliges
Ergebnis in den Bereich des Möglichen rücken würden.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
8
9
10