Urteil des BVerwG vom 11.07.2011

Urteil vom 11.07.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 7.11 (6 PKH 5.11)
VGH 5 ZB 11.831
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich
und Vormeier
beschlossen:
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Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.
Die im Schreiben der Klägerin vom 4. Juli 2011 sinnge-
mäß erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des
Senats vom 28. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Das in der Eingabe vom 4. Juli 2011 enthaltene Ablehnungsgesuch ist rechts-
missbräuchlich und daher unbeachtlich. Die zu seiner Stützung aufgestellte Be-
hauptung, im Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 fehle eine Begründung für
die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs, ist angesichts des Wortlauts
dieses Beschlusses offensichtlich unzutreffend und daher haltlos.
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass der Senat in dem Beschluss vom
28. Juni 2011 entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin in dem Prozess-
kostenhilfegesuch vom 10. Juni 2011 nicht zur Kenntnis genommen oder nicht
in Erwägung gezogen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ab-
gesehen.
Büge
Dr. Graulich
Vormeier
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