Urteil des BVerwG vom 13.08.2007

Unangemessenheit, Verbal, Grundrecht, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 7.07
VGH 9 S 506/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juni 2007
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 5. Juni
2007 ist abzulehnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und
auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem
Vorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass
einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage des Klägers gegen ein von der Be-
klagten verfügtes Hausverbot abgewiesen. Der Kläger macht geltend, die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege darin, „dass der Umfang des
Schutzbereichs des in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Grundrechts nicht durch
eine biographisch nicht empirisch abgesicherte Prognose eines hypothetischen
Verhaltens in nicht näher bezeichneten Situationen eingeschränkt werden darf,
da ein nicht verwirklichtes Verhalten nicht ausreicht, um dieses Grundrecht ein-
zuschränken“. Damit greift er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und
des Verwaltungsgerichtshofs zu der Prognose auf, ein Hausverbot sei erforder-
lich, um künftige Störungen zu verhindern, nachdem sich Probleme im Umgang
mit dem Personal der Beklagten ergeben hatten und der Kläger einen Hoch-
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schulbediensteten verbal und schriftlich bedroht hatte. Dem Vorbringen des
Klägers und auch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich nicht entnehmen, dass
sich die umschriebene Problematik in einer nennenswerten Anzahl von Fällen
stellen könnte. Damit fehlt es schon deshalb an den Voraussetzungen für eine
Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Der Kläger meint weiter, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Amtser-
mittlungsgrundsatz verstoßen, indem er keine Nachweise zu der von ihm ange-
nommenen Unangemessenheit des Verhaltens des Antragstellers erhoben und
sich auf Angaben von Augenzeuginnen und Augenzeugen verlassen habe. Ins-
besondere fehle der Nachweis der Anfrage bei der Generalbundesanwaltschaft.
Das Berufungsgericht brauchte zu dem Verhalten des Antragstellers, das An-
lass für das Hausverbot gegeben hatte, keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen
zu ergreifen, weil es jedenfalls in wesentlichen Punkten durch die eigene
Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 8. März 2006 an das Verwaltungs-
gericht unter II (GA 27), Gedächtnisprotokolle von Bediensteten und das
Schreiben des Klägers vom 30. November 2005 belegt war. Die rechtliche Be-
wertung des Verhaltens als unangemessen oblag dem Gericht.
Auch im Übrigen lässt sich dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür entneh-
men, dass eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Aussicht
auf Erfolg haben könnte.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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