Urteil des BVerwG vom 17.03.2010

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 6.10
VGH 10 C 09.3112
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
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Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde
gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 11. Januar 2010 Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
G r ü n d e :
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt
nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Be-
schluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2010 keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Das von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die
Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen
unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Bier
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