Urteil des BVerwG vom 10.07.2007

Urteil vom 10.07.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 6.07
VGH 7 C 07.1056
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 11. Juni 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht
beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den in diesem
Verfahren allein vorliegenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom (richtig:) 11. Juni 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173
VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung
von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Graulich
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