Urteil des BVerwG vom 09.08.2006

Anhörung, Nichtigkeitsklage, Wiederaufnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 6.06
VGH 22 B 82 A.237
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht ist für das Prozesskosten-
hilfeverfahren unzuständig und verweist das Verfahren an
den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Wiederaufnahme des mit
dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 1985
- 22 B 83 A.237 - rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gegen die Lan-
deshauptstadt München. Für die Erhebung der angestrebten Nichtigkeitsklage
ist gemäß § 153 Abs. 1 VwGO, § 584 Abs. 1 ZPO der Bayerische Verwaltungs-
gerichtshof zuständig. Dieser ist gemäß § 166 VwGO, § 117 ZPO auch für den
Prozesskostenhilfeantrag zuständig. Daher verweist der Senat das Verfahren
über den Prozesskostenhilfeantrag nach Anhörung des Antragstellers und der
Landeshauptstadt München entsprechend § 83 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG (vgl.
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01 - NJW 2001, 3633) an den
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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