Urteil des BVerwG vom 28.06.2011
Urteil vom 28.06.2011
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 5.11
VGH 5 ZB 11.831
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 31. Mai 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen wird
abgelehnt.
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G r ü n d e :
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt bei-
geordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2011 keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von der Klägerin beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Ent-
scheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Darauf ist die Klägerin bereits in dem Beschluss hingewiesen worden.
Neumann
Dr. Graulich
Vormeier
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