Urteil des BVerwG vom 26.03.2008

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 5.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt
beigeordnet werden, weil die von ihm beabsichtigte „Klage im PKH-
Antragsprüfungsverfahren“ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173
VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Antrag ist kein Begehren zu ent-
nehmen, das mit Aussicht auf Erfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht gel-
tend gemacht werden könnte.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Bier
1