Urteil des BVerwG vom 26.11.2013

Wohnung, Überwachung, Beschattung, Gespräch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 4.13 (6 A 2.13)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren
BVerwG 6 A 2.13 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
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G r ü n d e :
I
Der Kläger bringt vor, seit einer schriftlichen Bewerbung an den Bundesnach-
richtendienst vom 11. Mai 2012 Überwachungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein.
Seine Wohnung stehe unter technischer Überwachung. Seine Telefongesprä-
che würden nicht nur abgehört, sondern es werde auch aktiv eingegriffen. Er
habe den Eindruck, ihm mehr oder weniger nahe stehende Personen würden
dazu angehalten, „irgendwelche dummen Spielchen“ mit ihm zu spielen. Am
23. Juli 2012 habe er eine handgeschriebene Dienstaufsichtsbeschwerde an
der Pforte des Bundesnachrichtendienstes abgegeben. Die Beschwerde sei
allerdings unbeantwortet und ohne Ergebnis geblieben. Seine Wohnung stehe
nach wie vor unter Überwachung, und nach wie vor fühle er sich beschattet. Es
sei ihm unmöglich, unter diesen Bedingungen so etwas wie ein normales Leben
zu führen. Deshalb erhebe er Untätigkeitsklage. Einen bestimmten Sachantrag
hat er nicht formuliert.
Der Bundesnachrichtendienst bestätigt, dass der Kläger am 23. Juli 2012 ein
Schreiben an der dortigen Pforte abgegeben habe. Es sei nicht ersichtlich ge-
wesen, dass es sich dabei um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gehandelt habe.
Auf das Schreiben hin sei „nichts weiter veranlasst“ erschienen, und es sei rou-
tinemäßig vernichtet worden. Die vom Kläger behaupteten „Unregelmäßigkei-
ten“ würden mit Nichtwissen bestritten, da sie in keiner Weise auf ein Verhalten
des Bundesnachrichtendienstes zurückgingen. Es werde versichert, dass der
Bundesnachrichtendienst zu keinem Zeitpunkt jemals irgendwelche Maßnah-
men - in wie auch immer gearteter Weise - gegen den Kläger ergriffen habe.
Insbesondere werde der Kläger nicht vom Bundesnachrichtendienst „beschat-
tet“, geschweige in seiner Wohnung „abgehört“ oder sonst wie überwacht bzw.
seitens des Bundesnachrichtendienstes in dessen Telekommunikation einge-
griffen. Dies sei auch in der Vergangenheit nicht geschehen. Der Bundesnach-
richtendienst habe auch nicht das geringste Interesse daran, wenn Dritte sich
plötzlich vom Kläger abwendeten oder gar mit ihm „dumme Spielchen spielten“.
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II
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht ge-
geben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat keinen aus-
formulierten Antrag gestellt. Sein Begehren ist jedoch dahin zu verstehen, dass
er sich gegen Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes wendet, denen er
sich seit mehr als einem Jahr ausgesetzt fühlt und deren Unterlassung er ver-
langt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil
der Kläger keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seines Vorbrin-
gens dargetan hat und die Beklagte die Ausführung der behaupteten Maßnah-
men bestreitet. Er zählt Beobachtungen auf, deren Ursachen er beim Bundes-
nachrichtendienst sieht, ohne den Ursachenzusammenhang zu substantiieren.
Das trifft für die Behauptung zu, seine Wohnung stehe „unter technischer Über-
wachung“; er legt aber weder ein entsprechendes technisches Gerät vor noch
beschreibt er es. Genauso gilt dies für die behauptete Beschattung beim Ein-
kaufen; er beschreibt in keiner Weise Personen oder Gerätschaften, die einer
solchen Beschattung dienen könnten. Ebenso ungreifbar bleibt sein Vorbringen,
ein Gespräch mit der Fa. A. in der Schweiz sowie dem Bundesministerium der
Justiz „möglicherweise mit Mitarbeitern der Rechtsverletzer und gar nicht mit
dem beabsichtigten Gesprächspartner geführt“ zu haben. In gesteigertem Maße
trifft die fehlende Substantiierung auf den klägerischen Vortrag zu, dass er den
Eindruck habe, ihm mehr oder weniger nahe stehende Personen würden dazu
angehalten, „irgendwelche dummen Spielchen“ mit ihm zu spielen.
Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wel-
che den Vortrag des Klägers - wenn auch nur indirekt - erhärten könnten. Sie
hat die Übergabe eines Schreibens am 23. Juli 2012 an ihrer Pforte bestätigt,
gibt allerdings an, dieses nicht als Dienstaufsichtsbeschwerde aufgefasst und
deshalb seinerzeit nicht beschieden zu haben. Die ihr seitens des Klägers zu-
geschriebenen Maßnahmen bestreitet sie mit Nichtwissen. Dies erscheint an-
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gesichts des geringen Objektivierungsgrades des klägerischen Vorbringens als
nachvollziehbar.
Soweit das Begehren auf die Beantwortung des klägerischen Schreibens vom
23. Juli 2012 gerichtet sein könnte, ist einem denkbaren Rechtsschutzziel durch
die Beklagte inzwischen entsprochen worden, so dass eine entsprechende Kla-
ge ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie hat nämlich mit Schreiben an das
Verwaltungsgericht Stuttgart vom 8. März 2013 in der vorliegenden Sache die in
dem Schreiben möglicherweise liegende Dienstaufsichtsbeschwerde unter Ver-
weis auf ihr Vorbringen in der Sache beschieden.
Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker
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