Urteil des BVerwG vom 16.06.2011

Urteil vom 16.06.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 4.11 (6 PKH 3.11)
VGH 7 B 95.3399
VGH 7 B 95.2853
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
- 2 -
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat in dem Beschluss vom 18. Mai
2011 entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers in dem Prozesskostenhil-
fegesuch vom 11. Mai 2011 nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwä-
gung gezogen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ab-
gesehen.
Neumann
Vormeier
Dr. Möller
1
2
3