Urteil des BVerwG vom 18.03.2009

Bier, Vertreter, Kennzeichnung, Zeugnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 4.09
VGH 10 B 07.1382
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar
2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechts-
anwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht
beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 21. Ja-
nuar 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO, § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dem klägerischen Vorbringen sind Hinweise auf beabsichtigte Verfahrensrügen
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in zwei Punkten (1. bis 2.) zu entnehmen, die jedoch
keinen Erfolg versprechen.
1. Mit dem als „(21.) 8512-004435-04/7 Personenkontrolle im Englischen Gar-
ten am 25.05.04" bezeichneten Antrag begehrte der Kläger die Löschung der
einschlägigen Eintragungen im polizeilichen Kriminalaktennachweis (KAN) und
in der polizeilichen Vorgangsverwaltung/Sachbearbeitung-Verbrechensbekämp-
fung (PSV) des Polizeipräsidiums München. Mit Schreiben vom 31. Oktober
2008 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat die Landesanwaltschaft
Bayern mitgeteilt, das Polizeipräsidium München habe „die Löschung der Da-
tensätze veranlasst". Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im streitge-
genständlichen Urteil daraufhin ausgeführt, das Berufungsverfahren sei inso-
weit unzulässig geworden. Der Beklagte habe die diesbezüglichen Daten wäh-
rend des Prozesses gelöscht, so dass er zu dem bei Verpflichtungsklagen
maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erneut zu
deren Löschung verurteilt werden könne (Urteil S. 7).
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
ihm das Rechtsschutzbedürfnis zu Unrecht abgesprochen worden sein könnte.
Der Kläger hatte die Löschung der mit Nr. 21 im Klageantrag bezeichneten Da-
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ten in den Dateien KAN und PSV des Polizeipräsidiums München begehrt. Es
besteht kein begründeter Zweifel daran, dass der Beklagte mit seiner Lö-
schungsmitteilung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof diese beiden
Daten gemeint hat. Insofern ist das Berufungsurteil ohne erkennbaren Rechts-
fehler von einer insoweit unzulässigen, weil in der Hauptsache erledigten Klage
ausgegangen.
2. Mit den als „(24.) Der Kläger tritt als Transvestit auf." und „(25.) Der Kläger ist
homosexuell." bezeichneten Anträgen begehrte der Kläger die Löschung von
ihm behaupteter einschlägiger Eintragungen im polizeilichen Kriminalakten-
nachweis (KAN) und in der polizeilichen Vorgangsverwaltung/Sachbearbeitung-
Verbrechensbekämpfung (PSV) des Polizeipräsidiums München. Ausweislich
der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshof am 29. September 2008 hat der Kläger zunächst darauf
hingewiesen, dass der Vertreter des Polizeipräsidiums ihm gegenüber diese
Speicherung eingeräumt habe. Der Vertreter des Polizeipräsidiums hat aus-
weislich der Verhandlungsniederschrift dies nachdrücklich bestritten. Mit Be-
schluss vom 19. Dezember 2008 hat das Berufungsgericht einen schriftlich ge-
stellten Antrag des Klägers auf Vernehmung mehrerer Polizeibeamter zu der
Frage, ob er als Transvestit bzw. Homosexueller in der polizeilichen Vorgangs-
verwaltung geführt werde, als Ausforschungsanträge beurteilt und daher für
unzulässig gehalten. Der Kläger habe keine Indizien für die Richtigkeit der von
ihm aufgestellten Behauptung vorgetragen. Vielmehr habe er sich lediglich auf
ein dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegtes eigenes Schrei-
ben berufen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Anträge Nr. 24
und Nr. 25 „wegen objektiver Unmöglichkeit" abgewiesen. Die Daten könnten
nicht aus der PSV-Datei oder aus den sonstigen polizeilichen Datensätzen ge-
löscht werden, weil entsprechende Eintragungen nicht existierten.
Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers vermag eine Verfahrensrüge
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu begründen. Grundsätze des fairen Verfah-
rens und rechtlichen Gehörs (§ 108 VwGO) sind angesichts der Verfahrenswei-
se des Berufungsgerichts offensichtlich nicht verletzt worden. Der Verwaltungs-
gerichtshof ist sämtlichen greifbaren Anhaltspunkten für eine Aufklärung des
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streitigen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachgegangen bis hin zur Frage
eines etwa verwendeten Kürzels „GYSX" als angebliche Kennzeichnung für
homosexuelle Personen in polizeilichen Datensammlungen. Darauf gerichtete
Aufklärungen durch das Gericht haben nichts erbracht. Das pauschale Beweis-
angebot des Klägers im Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 „Zeugnis des Daten-
schutzbeauftragen beim Polizeipräsidium München, dessen Namen die Beklag-
te bekannt zu geben hat", hat das Berufungsgericht zutreffend als Ausfor-
schungsantrag bewertet und abgelehnt, insbesondere, nachdem es sich selbst
bereits ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung mit ein-
schlägigen Feststellungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu dem
Sachverhalt auseinander gesetzt hatte.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Bier