Urteil des BVerwG vom 12.06.2006

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 4.06
OVG 2 LA 669/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde
gegen den Beschluss des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 27. April 2006 Prozesskosten-
hilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt
nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2006 keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173
VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das von dem Antragsteller beabsich-
tigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung unanfechtbar ist (vgl.
§ 152 Abs. 1 VwGO).
Dr. Bardenhewer Vormeier Dr. Bier
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