Urteil des BVerwG vom 01.08.2005

Verfügung, Beschlagnahme, Einziehung, Vereinsrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 3.05 (6 A 1.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Klägerin entgegen § 166
VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Ver-
hältnisse nicht vorgelegt hat. Die Klägerin ist nicht wegen der Einziehung und Be-
schlagnahme ihres Vermögens von der Pflicht entbunden, eine solche Erklärung vor-
zulegen. Die Beschlagnahme und Einziehung hindert die Klägerin nämlich nicht da-
ran, aus ihrem Vermögen die Kosten der Prozessführung aufzubringen (Beschluss
vom 27. März 2003 - BVerwG 6 PKH 8.02 <6 A 10.02/6 VR 10.02> - Umdruck Sei-
te 2). Das beschlagnahmte und eingezogene Vermögen ist Gegenstand der Abwick-
lung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 VereinsG. Die dem Verein nach dem Verbot
durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozesskosten gelten
für den Fall eines Insolvenzverfahrens im Sinne von § 13 Abs. 3 VereinsG als
Masseverbindlichkeiten (§ 13 Abs. 3 Satz 3 VereinsG), die gemäß § 53 InsO aus der
Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen sind. Die Klägerin kann zudem bereits vor
einer endgültigen Vermögensfeststellung, die erst im Rahmen der Abwicklung erfolgt,
verlangen, dass ihr die zur Rechtsverfolgung, namentlich für einen ihrem Pro-
zessbevollmächtigten zustehenden Vorschuss (§ 9 RVG), erforderlichen Beträge zur
Verfügung gestellt werden. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 VereinsG, demzufolge
die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenz-
gläubiger wären (§ 38 InsO), soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes be-
stimmt (vgl. § 16 VereinsG-DVO), erst zulässig ist, wenn die Verwertung des einge-
zogenen Vermögens eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse
ergeben hat. Die Beschränkungen, denen die vorzeitige Befriedigung von Insolvenz-
verbindlichkeiten unterliegt, gelten, wie ein Umkehrschluss ergibt, nicht für Masse-
verbindlichkeiten (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 13 Rn. 4, für die
frühere, auf die Konkursordnung bezogene, insoweit aber vergleichbare Fassung).
Auf diese Rechtslage wurde die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 23. Mai
2005 hingewiesen. Sie hat es trotz Erinnerung vom 1. Juli 2005 versäumt, eine Er-
klärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Da der Antrag bereits we-
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gen Verstoßes gegen § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Erfolg
hat, kann dahinstehen, wie es zu bewerten ist, dass eine auf die als Prozessbevoll-
mächtigte auftretende Rechtsanwältin lautende Prozessvollmacht bisher nicht vorge-
legt ist, obwohl die Beklagte das Fehlen der Prozessvollmacht gerügt hat. Die
Rechtsanwältin wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 27. Mai 2005, an deren Erle-
digung mit Verfügung vom 1. Juli 2005 erinnert wurde, gebeten, eine Prozessvoll-
macht vorzulegen.
Bardenhewer Hahn Vormeier