Urteil des BVerwG vom 20.11.2008

Rechtliches Gehör, Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 29.08 (6 PKH 26.08)
OVG 4 Bf 141/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
Dr. Möller
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Senats vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 6 PKH 26.08 -
und der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden
abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht auf-
gezeigt, dass der Senat in dem Beschluss vom 22. Oktober 2008 entschei-
dungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwä-
gung gezogen hat. In dem Umstand, dass er dem Vorbringen der Klägerin nicht
gefolgt, sondern zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als sie es für richtig
hält, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht
zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen, ist
nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die An-
hörungsrüge aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Bardenhewer
Dr. Bier
Dr. Möller
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