Urteil des BVerwG vom 18.11.2008

Bier, Abgabe, Rechtsschutzinteresse, Befreiung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 28.08 (6 B 100.08)
VGH 2 S 151/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
Dr. Möller
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des
Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 2. Oktober 2008 Prozesskos-
tenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden,
denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die in § 132 Abs. 2 VwGO ge-
nannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich
nicht vor. Insbesondere beruht der angegriffene Beschluss nicht deshalb auf
einem Verfahrensfehler, weil der Verwaltungsgerichtshof die Klage auf Ver-
pflichtung des Beklagten zur Rundfunkgebührenbefreiung als unzulässig erach-
tet und durch Prozessurteil abgewiesen hat. Diese Verfahrensweise war recht-
mäßig. Denn der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt, nachdem der
Beklagte den Kläger durch Erklärung in den Schriftsätzen vom 12. März 2008
und vom 28. April 2008 für den Zeitraum von Januar 2004 bis Dezember 2005
von der Rundfunkgebührenpflicht befreit und bereits mit Schriftsatz vom
27. November 2006 klargestellt hatte, dass für die Zeit ab 1. Januar 2006 eine
entsprechende Befreiung besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Kläger
vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Schreiben vom 26. Juni 2008
darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorbezeichneten Umstände das
Rechtsschutzinteresse entfallen war, und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer
Erledigungserklärung gegeben.
Dr. Bardenhewer
Dr. Bier
Dr. Möller
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