Urteil des BVerwG vom 26.11.2009

Rechtliches Gehör

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 27.09
OVG 2 LB 572/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:
- 2 -
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 PKH 6.09 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat in dem Beschluss vom
5. Oktober 2009 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genom-
men oder nicht in Erwägung gezogen hat. In dem Umstand, dass der Senat
- insbesondere im Hinblick auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-
che - zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als es der Kläger für richtig hält,
liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht zu
einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen, ist nicht
Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Möller
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