Urteil des BVerwG vom 22.01.2009

Bundesamt, Zivildienst, Absicht, Rechtsvereinheitlichung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 27.08
VG 1 A 74/08 DE
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Be-
schwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau-
Roßlau vom 10. September 2008 Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Dabei
kann dahinstehen, ob der Kläger seine Bedürftigkeit im prozesskostenhilfe-
rechtlichen Sinne als eine der Voraussetzungen, die gemäß § 166 VwGO i.V.m.
§ 114 Satz 1 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sein müs-
sen, hinreichend nachgewiesen hat. Jedenfalls ist die nach den genannten
Vorschriften bestehende weitere Voraussetzung einer hinreichenden Er-
folgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung in Form einer Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
nicht gegeben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und
auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Hierüber ist der Kläger in
der dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung
hingewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht darf in dem Verfahren auf
Zulassung der Revision andere Gründe nicht prüfen. Es findet in diesem
Verfahren deshalb keine volle Überprüfung daraufhin statt, ob die angegriffene
Entscheidung sachlich zutreffend ist.
Der Kläger hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von
ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet. Aus dem Inhalt
der Akten ist für den Senat nicht zu ersehen, dass ein Grund für die Zulassung
der Revision vorliegen könnte.
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So besitzt die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie Fragen des
revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechts-
vereinheitlichung klärungsbedürftig sind. Die Erwägungen, mit denen das Ver-
waltungsgericht seine Entscheidung begründet hat, sind durchweg durch die
Umstände des Einzelfalls geprägt. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von
einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abge-
wichen, insbesondere nicht von einer solchen des Bundesverwaltungsgerichts.
Schließlich ist nicht feststellbar, dass dem Verwaltungsgericht ein relevanter
Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unterlaufen ist. Dass
das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers nicht nähergetreten ist, er
habe das Bundesamt für den Zivildienst mit Schreiben vom 2. Juni 2006 über
seine Absicht zur Aufnahme eines Studiums in Kenntnis gesetzt, hat seinen
Grund ersichtlich darin, dass sich ein derartiges Schreiben nicht in dem beige-
zogenen Verwaltungsvorgang befindet und entgegen dem Vorbringen des Klä-
gers in der Klagebegründung vom 22. Juli 2008 auch dem Verwaltungsgericht
nicht vorgelegen hat.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Möller
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