Urteil des BVerwG vom 11.08.2009

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 21.09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
Dr. Möller
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren zum
Aktenzeichen BVerwG 6 A 4.09 des beschließenden Se-
nats Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt
H. aus Stuttgart beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt und sein
Prozessbevollmächtigter kann ihm nicht beigeordnet werden, weil die Rechts-
verfolgung aus den Gründen des in dem Verfahren des vorläufigen Rechts-
schutzes ergangenen Beschlusses des Senats vom 11. August 2009 (Akten-
zeichen: BVerwG 6 VR 2.09) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Dr. Bardenhewer
Dr. Bier
Dr. Möller
1