Urteil des BVerwG vom 15.02.2012

Urteil vom 15.02.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 2.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde
gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 4. Januar 2012 (VGH 5 C 11.2860) Pro-
zesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt bei-
zuordnen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt
nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen den
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar 2012
(VGH 5 C 11.2860) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1
Satz 1 ZPO). Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs können nur in
bestimmten Ausnahmefällen mit der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden; die beabsichtigte Beschwerde gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gehört nicht zu diesen Aus-
nahmen, weil er die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Erinne-
rung gegen einen Kostenansatz betraf.
Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker
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