Urteil des BVerwG vom 03.02.2010

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 2.10
OVG 5 B 1737/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121
Abs. 1 ZPO, § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte
Beschwerde ist nämlich unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungs-
gerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Büge
Dr. Graulich
Dr. Bier
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