Urteil des BVerwG vom 29.01.2009

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 2.09
OVG 5 B 1753/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2008
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt
nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2008 keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO;
§ 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die
Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Darauf ist der Antragsteller bereits in dem Beschluss hingewiesen worden.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Bier
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