Urteil des BVerwG vom 19.10.2010

Befreiung, Staatsvertragsrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 17.10
OVG 2 L 40/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
24. August 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird
abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt im zugehörigen Klageverfahren die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von März bis September 2006. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Berufungsverfahren durch Beschluss
vom 24. August 2010 abgewiesen und die Revision gegen seinen Beschluss
nicht zugelassen. Der Kläger beabsichtigt, gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion Beschwerde einzulegen. Er beantragt, ihm für das beabsichtigte Be-
schwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166
VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Kläger kann in dem beabsichtigten Beschwer-
deverfahren die Zulassung der Revision nicht mit den von ihm aufgezeigten
Fragen erreichen, ob die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) auch für den
Fall gilt, dass der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II geringer ist als die Rund-
funkgebühr, und ob in einem solchen Fall die Gebührenbefreiung jedenfalls aus
dem Gesichtspunkt eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV
ermöglicht wird. Diese Fragen wären in dem angestrebten Revisionsverfahren
nicht klärungsfähig und könnten deshalb nicht die Zulassung der Revision nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Sie beantworten sich nämlich nach ir-
revisiblem Landesrecht. Zwar haben die Länder von der durch Art. 99 GG ge-
gebenen Möglichkeit, Landesrecht für revisibel zu erklären, für den Bereich des
Rundfunkgebührenrechts inzwischen Gebrauch gemacht. Die Bestimmungen
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages wurden aber erst mit Inkrafttreten des
am 10. Februar 2007 bekanntgemachten 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages
durch die Einfügung des neuen § 10 RGebStV für revisibel erklärt. Die Re-
visibilität gilt noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkge-
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bührenpflicht in einem in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum maß-
geblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichne-
ten „Bestimmungen dieses Staatsvertrages“ sind die Bestimmungen des Rund-
funkgebührenstaatsvertrages in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art.
7 des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages erhalten hat, nicht hingegen das
bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (Beschluss vom 15. April 2009
- BVerwG 6 B 85.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 48). Der Rechtsstreit
bezieht sich hier auf den Zeitraum von März bis September 2006, für den eine
Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages maßgeblich ist, dessen Be-
stimmungen nicht revisibel sind.
Neumann
Büge
Dr. Graulich