Urteil des BVerwG vom 24.08.2010

Urteil vom 24.08.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 16.10 (6 B 46.10)
OVG 11 M 19.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
2
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
1. Juli 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird ab-
gelehnt.
G r ü n d e :
Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist abzulehnen. Die beabsichtigte
Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO,
§ 114 ZPO).
Der Kläger wendet sich im zugehörigen Beschwerdeverfahren gegen einen Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts, durch den das Oberverwaltungsgericht sei-
ne Beschwerde gegen einen Beschluss zurückgewiesen hat, mit dem das Verwal-
tungsgericht Berlin einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe für ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht abgelehnt hat. Die Be-
schwerde des Klägers gegen diesen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist
unzulässig. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Pro-
zesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
angegriffen werden. Derartige Beschlüsse sind vielmehr unanfechtbar (§ 152 Abs.
1 VwGO).
Neumann
Büge
Graulich
1
2