Urteil des BVerwG vom 05.09.2008

Wehrpflicht, Ruhe, Voreingenommenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 16.08 (6 B 57.08)
VG W 1 K 08.905
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Juli
2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechts-
anwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht
beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision durch das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg vom
8. Juli 2008 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos er-
scheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dem klägerischen Vorbringen sind weder erfolgversprechende Anhaltspunkte
für eine Grundsatz- noch für eine Verfahrensrüge zu entnehmen.
Keiner grundsätzlichen Klärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf die Frage
der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zulässigkeit einer auf Män-
ner begrenzten Wehrpflicht in Deutschland. Der erkennende Senat hat sich
wiederholt damit befasst und die allein für Männer geltende Wehrpflicht für ver-
fassungsgemäß und europarechtskonform erklärt (Beschluss vom 3. Juli 2006
- BVerwG 6 B 23.06 - Rn. 8 ff.; Beschluss vom 26. Juni 2006 - BVerwG 6 B
9.06 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 26 m.w.N.).
Ebenso wenig sind dem Vorbringen aussichtsreiche Hinweise auf einen Verfah-
rensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu entnehmen. Soweit im vorliegenden
Verfahren um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Anhaltspunkte für eine et-
waige Voreingenommenheit des Gerichts angesprochen werden, sind diese
spekulativ und nicht greifbar. Im Wesentlichen kritisiert er die „unerklärliche Ru-
he bzw. Gelassenheit“ sowie „Stille und abgeklärte(s) Verhalten“ des Beklag-
tenvertreters in der mündlichen Verhandlung, welche ihn verunsichert hätten.
Auf ihn habe „er den Eindruck gemacht schon alles vorher abgeklärt zu haben
und er nur noch förmlich diese Verhandlung über sich ergehen zu lassen hat“.
Dabei handelt es sich um eine Unterstellung, für deren Wahrheitsgehalt nichts
ersichtlich ist und auch nicht andeutungsweise ein Beweis angeboten wird.
Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2008
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sind der Streitstoff erörtert und insbesondere auch die verfassungsrechtlichen
Einwände des Klägers gegen die Wehrpflicht aufgenommen worden. Dies
spricht gegen die behauptete Durchführung einer „bloß förmlichen Verhand-
lung“.
Dr. Hahn Büge Dr. Graulich