Urteil des BVerwG vom 30.07.2010

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 14.10
OVG 14 B 860/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2010 Prozess-
kostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizu-
ordnen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt
nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
9. Juli 2010 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§ 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1
VwGO).
Neumann
Bier
Möller
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