Urteil des BVerwG vom 29.07.2010

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 13.10
VGH 7 A 27.09 .Z
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde
gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 4. November 2009 Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt
nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Be-
schluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2009 keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121
Abs. 1 ZPO).
Das von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel ist unzulässig, weil die
Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar ist (§ 152
Abs. 1 VwGO). Hierauf ist der Antragsteller mit Schreiben des Gerichts vom
12. Juli 2010 hingewiesen worden.
Neumann
Bier
Möller
1
2